2.103 (ma31p): Nr. 103 Der Reichswirtschaftsminister an Staatssekretär Pünder. 30. Oktober 1926

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[283] Nr. 103
Der Reichswirtschaftsminister an Staatssekretär Pünder. 30. Oktober 1926

R 43 I /420 , Bl. 293–294 Umdruck

[Gesetzliche Regelung der Ein- und Ausfuhr, der Herstellung und Lagerung von Kriegsgerät.]

Die vormals alliierten Regierungen und deren Berliner Kontrollorgan für die Durchführung der Entwaffnung Deutschlands, die Interalliierte Militärkontrollkommission, verlangen seit 1921 eine Ergänzung des Gesetzes über Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 26. Juni 1921 (Reichsgesetzbl. S. 767) sowie weiter gesetzliche Festlegung eines Verbotes bzw. einer Beschränkung für die Herstellung und Lagerung von Kriegsgerät und den Handel mit solchem innerhalb des Reichsgebietes1. Die I.M.K.K. stützt sich hierbei auf die Bestimmungen des Teiles V Abschnitt I Kap. 2 und Abschnitt II des Vertrages von Versailles, namentlich auf die Artikel 168 ff. und 190 ff., ferner auf Artikel 211. Die Reichsregierung hat die Forderung als solche nie abgelehnt, vielmehr unter anderem mit Noten vom 10. Dezember 1922 und 23. Oktober 1925 ausdrücklich Ausführungs- bzw. Ergänzungsbestimmungen durch Vorlage entsprechender Gesetzentwürfe zugesagt. Der Notenwechsel ist teilweise in dem Weißbuche „Materialien zur Entwaffnungsnote“ enthalten (vgl. S. 59, S. 103 und II S. 10)2.

Die laut Kabinettsbeschluß vom 26. Juni 1925 unter Vorsitz des Generalleutnants von Pawelsz als Reichskommissar eingesetzte interministerielle Kommission zur Bearbeitung der Entwaffnungsfragen3 hat sich nunmehr in ihren unter Beteiligung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie mit der I.M.K.K. geführten Verhandlungen über die meisten Ziffern der in Abänderung des § 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1921 gesetzlich festzulegenden Kriegsgeräteliste geeinigt, wobei es gelungen ist, die in einer von der I.M.K.K. im Februar d. Js. übergebenen Liste enthaltenen, sehr viel weitergehenden Forderungen erheblich herabzudrücken. Es sind jedoch noch folgende wesentliche Meinungsverschiedenheiten offen geblieben4:

1.

Können Schiffsmaschinen usw. als Kriegsgerät im Sinne des V.v.V. betrachtet werden?

2.

Sind Kriegsspezialmaschinen5 oder deren Sonderteile und Sonderzubehör nach dem V.v.V. als Kriegsgerät anzusehen?

3.

Fallen auch Einzelteile in gewissem Umfange unter die durch den V.v.V. Deutschland auferlegte Beschränkung?

4.

Wie ist die gleiche Frage hinsichtlich der Halbfabrikate zu beantworten?

5.

Kann auch ein gesetzliches Verbot zur Herstellung und Lagerung von Kriegsgerät zu Inlandszwecken und für den Handel innerhalb des Reichsgebietes verlangt werden?

In Rücksicht auf die politische Gesamtlage und die anliegende Vorstandsentschließung des Reichsverbandes der Deutschen Industrie vom 19. Oktober 19266 halte ich es für notwendig, daß sich das Reichskabinett alsbald grundsätzlich darüber schlüssig wird, wie in der Sache weiter verfahren werden soll. Die Einzelfragen können zunächst noch zurückgestellt werden.

Es wird demnach eine Kabinettsentscheidung über folgende Möglichkeiten herbeigeführt werden müssen:

A.

Erfordert die derzeitige Lage noch den Erlaß gesetzlicher Entwaffnungsbestimmungen, durch welche der deutschen Wirtschaft Beschränkungen auferlegt werden, oder kann etwa trotz der gegebenen Zusagen eine gesetzliche Ergänzung des Gesetzes vom 26. Juni 1921 unterbleiben?

B.

Wenn der Erlaß eines Gesetzes für notwendig erachtet werden sollte, so ergeben sich zwei weitere Fragen:

a)

Soll der Gesetzentwurf nur in dem Umfange vorgelegt werden, wie er sich aus den zwischen den Regierungsvertretern, der Industrie und der I.M.K.K. gepflogenen Verhandlungen einhellig ergibt?

b)

Soll man der Gegenseite nachgeben – wenn auch gegen die Interessen der deutschen Wirtschaft –, und zwar in allen oder nur einigen Punkten?

[285] Schon die bloße Vorlage eines Gesetzentwurfs im Kabinett, die nicht geheim bleiben würde, wäre ein politischer Akt von solcher Tragweite, daß ich allein darüber nicht entscheiden kann – ganz abgesehen von der noch zu prüfenden Zuständigkeitsfrage.

Da die Angelegenheit eilt, bitte ich, sie auf die Tagesordnung der nächsten Kabinettssitzung zu setzen.

25 Abdrucke dieses Schreibens und seiner Anlage sind beigefügt; außerdem habe ich sämtlichen Herren Reichsministern und dem Herrn Reichskommissar und Vertreter der Reichsregierung gegenüber der I.M.K.K.7 Abdrucke unmittelbar zugesandt8.

Curtius

Fußnoten

1

§ 1 des Gesetzes über die Ein- und Ausfuhr von Kriegsgerät vom 26.6.21 lautet: „Die Einfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art ist verboten. Dasselbe gilt für die Anfertigung und Ausfuhr von Waffen, Munition und Kriegsgerät jeder Art für fremde Länder.“ § 2 des Gesetzes enthält eine Liste derjenigen Gegenstände, die als Kriegsmaterial zu gelten haben und die unter das Verbot des § 1 fallen. – Die all. Botschafterkonferenz und die IMKK verlangten eine wesentliche Erweiterung dieser Kriegsmaterialliste sowie restriktive Bestimmungen über die Herstellung und Lagerung von Kriegsmaterial für inländische Zwecke.

2

Materialien zur Entwaffnungsnote, Berlin 1925; Materialien zur Entwaffnungsnote (Fortsetzung) II, Berlin 1925. – Eine Aufzeichnung über die Verhandlungen mit der IMKK und der Botschafterkonferenz über die Neufassung des Kriegsmaterialgesetzes sowie der einschlägige Notenwechsel befinden sich in den „Materialien über die Entwaffnungsfrage“, die Gen. v. Pawelsz Anfang Nov. 1926 dem Unterausschuß des Auswärtigen Ausschusses des RT vorlegte (R 43 I /421 , Bl. 11–107, bes. Bl. 88 ff.). Siehe auch ADAP, Serie B, Bd. I,1, Dok. Nr. 104, 111, 251, 268; Bd. I,2, Dok. Nr. 27, 118, 195.

3

Siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 112, P. 4.

4

Zu den folgenden fünf Punkten siehe: ADAP, Serie B, Bd. I,2, Dok. Nr. 195, Anlage, Ziffer VIII.

5

Gemeint sind Maschinen und Werkzeuge zur Herstellung von Kriegsgerät.

6

Die Entschließung lautet: „Der Reichsverband der Deutschen Industrie erhebt Widerspruch gegen jede Ausdehnung der im Vertrag von Versailles enthaltenen industriellen Bindungen. Er widerspricht insbesondere dem Versuche, durch eine ausdehnende Auslegung des in Art. 170 des Versailler Vertrages ausgesprochenen Ausfuhrverbotes von Waffen, Munition und Kriegsgerät der deutschen Industrie neue Ausfuhrbeschränkungen aufzuerlegen. Als unbegründet wird insbesondere angesehen das Verlangen eines Verbotes der Ausfuhr a) von Maschinen und sonstigen zur Erzeugung von Kriegsmaterial bestimmten Gegenständen, b) von Maschinen für Schiffe aller Art und Größe, welche zur Verwendung als Kriegsschiffe gebaut oder hergestellt sind, c) von Pistolen und Revolvern, die nicht für Kriegszwecke bestimmt sind, d) von Einzelteilen und Halbfabrikaten. Der Reichsverband erwartet von der Regierung eine entschiedene und restlose Ablehnung dieser Forderungen. Der Reichsverband ist überrascht von der Absicht der Regierung, neben dem im Versailler Vertrag vorgesehenen Ausfuhrverbot auch die Anfertigung, Lagerung und den Handel von Kriegsgerät im Inlande zu verbieten und hierbei sogar noch über den Kreis der Ausfuhr verbotener Gegenstände [sic] hinauszugehen. Der Reichsverband ist der Ansicht, daß acht Jahre nach Beendigung des Krieges und nach dem Eintritt Deutschlands in den Völkerbund derartige offensichtlich durch den Versailler Vertrag nicht begründete Forderungen der Entente unter allen Umständen abgelehnt werden müssen. Der Reichsverband erwartet, daß das von der Regierung angekündigte ‚Gesetz über Kriegsgerät‘ wegen seiner wirtschaftlichen Bedeutung dem Reichswirtschaftsrat zur Begutachtung unterbreitet wird. […]“ (R 43 I /420 , Bl. 295).

7

Pawelsz.

8

Die Stellungnahme des RAM vom 9.11.26 zu diesem Schreiben des RWiM ist als Dok. Nr. 112 abgedruckt.

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