1.197.1 (ma32p): 1. Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923.

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1. Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 1923.

Der Reichsminister des Innern begründete seinen Antrag auf Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 15. September 19231.

In der Aussprache wurden Bedenken gegen die Entbehrlichkeit des Artikel 1 der Verordnung2 geäußert, da die darin unter Strafe gestellte Aufforderung zur Steuersabotage erst vom neuen Strafgesetzbuch3 erfaßt werde.

Der Reichsminister des Innern beschränkte daher seinen Antrag auf die Aufhebung des Artikel 2 der Verordnung.

Auch hiergegen wurden von verschiedenen Seiten Bedenken geäußert, da die alleinige Aufrechterhaltung des Artikel 1 unter den obwaltenden Umständen dieser Bestimmung eine unerwünscht gesteigerte Bedeutung beilege und damit Anlaß zu unerwünschter politischer Agitation geben könne.

[1348] Nach längerer Aussprache schlug der Reichsminister des Innern vor, die Angelegenheit zu einer erneuten Kabinettsberatung in der nächsten Woche zu vertagen. In der Zwischenzeit soll geprüft werden, ob auch andere Verordnungen aufhebungsreif sind und gleichzeitig mit dem Artikel 2 der zur Erörterung stehenden Verordnung aufgehoben werden können, damit der Sondercharakter der Maßnahmen nicht zu falschen politischen Ausdeutungen Anlaß gibt. Gedacht wurde hierbei in erster Linie an die Verordnung vom 20. November 1920 über die Sabotage lebenswichtiger Betriebe4. Diese Verordnung bildet zur Zeit den Gegenstand von Ressortverhandlungen.

Das Kabinett war mit dem Vorschlage des Reichsministers des Innern einverstanden5.

[Ministerbesprechung]

Fußnoten

1

In einem Schreiben an den StSRkei und verschiedene RM vom 7.10.26 hatte der frühere RIM Külz darauf hingewiesen, daß aus den Jahren 1920 bis 1924 noch 16 VOen des RPräs. auf Grund von Art. 48 RV in Kraft seien. Die auf Grund des Art. 48 RV erlassenen VOen „stellen einstweilige Maßnahmen dar. Sie sind nicht geeignet, zur Regelung eines Dauerzustandes an die Stelle ordentlicher Gesetze zu treten.“ Es werde daher zu prüfen sein, ob wenigstens die älteren dieser VOen aufgehoben werden können (R 43 I /2701 , Bl. 78). In einer Kabinettsvorlage vom 24.2.28 hatte RIM v. Keudell mitgeteilt, aus parlamentarischen Kreisen sei die Aufhebung der VO des RPräs. „zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“ vom 15.9.23 (RGBl. I, S. 879 ) angeregt worden, „da die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Weiterbestehen dieser Vorschrift, nämlich eine erhebliche Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht mehr gegeben seien“ (R 43 I /2701 , Bl. 88). Zuvor hatte auch REM Schiele mit Schreiben vom 22.2.28 an den RIM die Aufhebung der genannten VO vom 15.9.23 oder wenigstens des § 2 dieser VO vorgeschlagen (ebd., Bl. 87).

2

Nach § 1 der VO wurde mit Gefängnis nicht unter einem Monat und mit einer Geldstrafe bestraft, wer öffentlich zur Verweigerung der Steuerpflicht aufforderte. Nach § 2 wurde mit Gefängnis und Geldstrafe bestraft, wer öffentlich zur Zurückhaltung von Lebens- oder Futtermitteln aufforderte, die zur Veräußerung oder Weiterveräußerung bestimmt waren (RGBl. 1923 I, S. 879 ).

3

Der Entwurf des neuen Strafgesetzbuches war am 14.5.27 dem RT vorgelegt (RT-Bd. 415 , Drucks. Nr. 3390 ) und von diesem am 22.6.27 an den 32. Ausschuß des RT (Strafrechtsausschuß) überwiesen worden (RT-Bd. 393, S. 10965  ff.).

4

Gemeint ist die auf Grund von Art. 48 RV erlassene VO des RPräs. „betreffend die Stillegung von Betrieben, welche die Bevölkerung mit Gas, Wasser, Elektrizität versorgen“ vom 10.11.20 (RGBl.  S. 1865 ).

5

Zur Fortsetzung dieser Kabinettsberatung siehe Dok. Nr. 444, P. 2 und insbes. Dok. Nr. 449, P. 2.

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