1.92.1 (ma32p): 1. Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

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Text

RTF

1. Entwurf eines Kraftfahrzeugsteuergesetzes.

Der Reichsminister der Finanzen erläuterte den von ihm vorgelegten Entwurf eines neuen Kraftfahrzeugsteuergesetzes2.

Der Reichsarbeitsminister äußerte Bedenken, daß in der Vorlage eine Ermäßigung der Steuer für große Wagen vorgesehen sei, während der Steuersatz für kleinere Wagen auf seiner bisherigen Höhe belassen werde.

Ministerialdirektor Zarden zerstreute diese Bedenken.

Es folgte eine allgemeine Erörterung über die zur Abhaltung unerwünschter Auslandskonkurrenz geeignetsten Steuermethoden für Kraftfahrzeuge.

Der Reichswehrminister trug 2 Wünsche der Heeresverwaltung zur Berücksichtigung im Gesetzentwurf vor:

a) Er bat, zum Zwecke der Förderung des Baues von Raupen- und Radschleppern, an deren Vermehrung ein militärisches Interesse bestehe, um besondere steuerliche Vorteile;

b) wünschte er, ebenfalls aus militärischen Gründen, steuerliche Vergünstigungen für Kraftwagen mit mehr als 2 Achsen vorgesehen zu wissen.

Ministerialdirektor Zarden erklärte, daß das Reichsfinanzministerium diese Wünsche bisher habe ablehnen müssen, weil die Zahl der vorliegenden Steuerbefreiungsgesuche[1051] ungeheuer groß sei und weil ein Nachgeben auf diesem Gebiete zu einer unerträglichen Durchlöcherung des ganzen Steuersystems führen werde.

Auf Vorschlag des Reichsarbeitsministers einigte sich das Kabinett nach längerer Aussprache dahin, daß der Reichsminister der Finanzen ermächtigt wird, nach Verabschiedung des Gesetzes im Verordnungswege mit Zustimmung des Reichsrats Steuervergünstigungen für besondere Kraftfahrzeuge, die die Straße nur in ganz besonders geringem Maße abnützen, zuzugestehen.

Mit diesem Zusatz erklärte sich das Reichskabinett mit dem vorgelegten Gesetzentwurf einverstanden.

Auf Anregung des Reichswirtschaftsministers wurde sodann noch weiter eingehend erörtert, ob und inwieweit das Reich versuchen müsse, den Ländern gegenüber eine einheitliche Wegebaupolitik durchzusetzen. Der Reichswirtschaftsminister führte aus, daß die Verhältnisse auf diesem Gebiete noch sehr im argen lägen und meinte, daß das Reich seine Verfügungsmacht über das Steuererträgnis zu einem Druck auf die Länder im Sinne der Erreichung einer systematischen Vereinheitlichung sowohl auf dem Gebiete der Wegeführung wie auch des technischen Wegebaus ausnützen müsse. Zu diesem Zwecke empfehle es sich, alsbald eine Länderkonferenz einzuberufen. Es müsse auch versucht werden, das anzustrebende Ziel durch gesetzliche Bestimmungen in vorliegendem Gesetzentwurf zu fördern. Wenn die Verabschiedung des Gesetzes durch das Reichskabinett im gegenwärtigen Augenblick keinen Aufschub vertrage, weil das Gesetz zum 1. Januar n[ächsten] J[ahres] in Kraft treten müsse, so könne man doch ins Auge fassen, die Regierungsparteien nach Erledigung der Vorarbeiten durch die Länderkonferenz bei der Beratung im Reichstag zu geeigneten Initiativanträgen zu veranlassen.

Auch der Reichsverkehrsminister erkannte an, daß auf dem von dem Reichswirtschaftsminister behandelten Gebiet für das Reich noch mancherlei durchzusetzen sei. Er erklärte sich auch bereit, im Sinne der Anregungen des Reichswirtschaftsministers auf die Länder einzuwirken.

Der Reichspostminister führte aus, daß er aufgrund langjähriger praktischer Erfahrungen auf dem Gebiete der in Rede stehenden Materie sagen müsse, daß der Zeitpunkt für gesetzgeberische Maßnahmen verfrüht sei. Man müsse zufrieden sein, wenn man sich zunächst auf einheitliche Richtlinien verständigen könne.

Besondere Beschlüsse wurden nicht gefaßt3.

Fußnoten

2

Der RFM hatte den GesEntw. am 31.10.27 zusammen mit einem Gutachten des Vorl. RWiR vorgelegt; das Gesetz sollte das bisherige am 31.12.27 außer Kraft tretende Kraftfahrzeugsteuergesetz ablösen (R 43 I /2406 , Bl. 102–141). Die Kabinettsvorlage ist weitgehend identisch mit der Vorlage an den RT: RT-Bd. 420 , Drucks. Nr. 3721 .

3

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz wurde am 21.12.27 ausgefertigt (RGBl. I, S. 509 ).

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