1.156 (ma32p): Nr. 398 Kommuniqué über das Ergebnis der Länderkonferenz. 18. Januar 1928

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Nr. 398
Kommuniqué über das Ergebnis der Länderkonferenz. 18. Januar 1928

Druck: WTB Nr. 106 vom 18.1.19281

Durchdrungen von der Überzeugung, daß der Wiederaufstieg unseres Volkes nur auf der Grundlage einer einmütigen und verständnisvollen Zusammenarbeit zwischen Reich und Ländern erfolgen kann, sind Reichsregierung und Länderregierungen in ihrer heute zum Abschluß gelangten Konferenz nach eingehenden Beratungen zu folgenden Ergebnissen gelangt:

I.

Reichsregierung und Ländervertreter sind der Auffassung, daß die Weimarer Regelung des Verhältnisses zwischen Reich und Ländern unbefriedigend ist und einer grundlegenden Reform bedarf. Wenn auch darüber, ob die Reform die unitarischen oder die föderativen Kräfte stärken soll oder welche Vereinigung beider Kräfte in neuer Form möglich ist, eine Übereinstimmung nicht erzielt werden konnte, so bestand doch darüber Einigkeit, daß eine starke Reichsgewalt notwendig ist.

Im übrigen wurde in folgenden Punkten Einverständnis erzielt:

1. Jede Teillösung ist bedenklich. Insbesondere soll die Gesamtlösung nicht dadurch erschwert werden, daß leistungsschwache Länder vom Reich als „Reichsländer“ aufgenommen werden. Finanziellen Notständen von Ländern, welche durch die Entwicklung der Verhältnisse eintreten, soll durch andere geeignete Maßnahmen entgegengewirkt werden; als solche kommen Dotationen nicht in Frage.

2. Das Reich soll seinen Machtbereich nicht durch finanzielle Aushöhlung oder ähnliche Maßnahmen zum Schaden der Länder erweitern.

3. Wenn kleinere Länder in Nachbarländern aufzugehen wünschen, so soll dieses Aufgehen nach Möglichkeit erleichtert werden. Die Auflösung der bestehenden zahlreichen kleinen Enklaven und Exklaven im Wege freier Vereinbarung erscheint wünschenswert.

4. Die Länder werden häufiger und beschleunigter als bisher untereinander Vereinbarungen zur Rechts- und Verwaltungsangleichung und -vereinfachung treffen, bei deren Abschluß die Reichsregierung mitwirkt.

[1235] 5. Die Lösung des Gesamtproblems soll durch den Bericht eines Ausschusses vorbereitet werden, der zu gleichen Teilen von der Reichsregierung und den Länderregierungen besetzt wird. Die Regierungen der im Verfassungsausschuß des Reichsrats vertretenen Länder2 werden je einen Vertreter in den Ausschuß entsenden. Der Ausschuß hat das Recht der Zuwahl. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Den Vorsitz des Ausschusses führt der Reichskanzler.

II.

Die Reichsregierung hat im Interesse der Lösung des Gesamtproblems folgende Maßnahmen in Aussicht gestellt:

1. Zur Beseitigung finanzieller Notstände von Ländern, die durch die Entwicklung der Verhältnisse eintreten, ist die Reichsregierung bereit, über die geltende verfassungsmäßige Zuständigkeit hinaus geeignete Verwaltungsbereiche solcher leistungsschwach gewordenen Länder auf das Reich zu übernehmen.

2. Zur Herbeiführung von Vereinbarungen über das Aufgehen kleinerer Länder in Nachbarländer, sowie für die Auflösung von Enklaven und Exklaven stellt die Reichsregierung ihre guten Dienste zur Verfügung, sie ist insbesondere bereit, eine Stelle zu bestimmen, welche in enger Fühlungnahme mit den Ländern anregend, vermittelnd und auf Anruf der Beteiligten als Schiedsinstanz tätig wird.

3. Zur Vereinfachung der Gesamtverwaltung des Reichs wird die Reichsregierung demnächst im Reichsrat neue Vorschläge für das Reichsverwaltungsgericht machen.

III.

Reichsregierung und Länderregierungen sind sich darüber einig, daß Maßnahmen zur Sicherstellung sparsamster Finanzgebarung in Reich, Ländern und Gemeinden getroffen werden müssen. Ein Ausschuß, der unter Vorsitz des Reichsministers der Finanzen aus mindestens vier Finanzministern der Länder besteht, soll näher prüfen, welche Wege in dieser Richtung gangbar erscheinen.

IV.

Bezüglich der Fragen der Verwaltungsreformen sind sich Reichsregierung und Landesregierungen über die Notwendigkeit beschleunigter Durchführung von entsprechenden Reformen in Reich und Ländern einig. Diese Reformen haben sich insbesondere auf folgende Fragen zu erstrecken:

a) zweckentsprechende Zusammenlegung von bisher nebeneinander bestehenden Behörden;

b) zweckmäßige und den heutigen Verkehrsverhältnissen angepaßte Abgrenzung der Bezirke der Lokal- und Mittelbehörden.

Um eine Gleichmäßigkeit in der Durchführung der notwendigen Verwaltungsreformen in den Ländern und eine Übereinstimmung in den entsprechenden Maßnahmen des Reichs sicherzustellen, sind sich Reichsregierung und Länderregierungen darüber einig, daß es zweckmäßig ist, wenn

[1236] a) Landesregierungen der Reichsregierung (Reichssparkommissar) ihre Verwaltungsreformpläne mitteilen;

b) der Reichssparkommissar sich auf Antrag der Landesregierungen zu ihren Plänen gutachtlich äußert. In diesem Falle werden die Landesregierungen dem Reichssparkommissar Gelegenheit geben, sich bei den in Betracht kommenden Landesbehörden zu unterrichten. Auch sind sie bereit, die Gutachten des Reichssparkomissars den beschließenden Körperschaften vor der Beschlußfassung zuzuleiten.

Mit der näheren Durchprüfung der in Betracht kommenden Fragen wird der zu I,5 erwähnte Ausschuß betraut werden.

Fußnoten

1

Das durch WTB veröffentlichte amtliche Kommuniqué (in R 43 I /1875 , Bl. 50) über das Ergebnis der Länderkonferenz, die vom 16. bis 18.1.28 in der Rkei stattgefunden hatte, wurde als „Entschließung“ oder „Schlußbericht“ der Länderkonferenz mehrfach wiederabgedruckt, u. a. in: Die Länderkonferenz (Januar 1928), hrsg. vom Reichsministerium des Innern, Berlin 1928, S. 83; Poetzsch-Heffter, Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung, II. Teil, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 17 (1929), S. 66 ff. – Zur Entstehung des Kommuniqués siehe Dok. Nr. 394397.

2

Preußen, Bayern, Württemberg, Baden, Sachsen, Thüringen, Hessen, Hamburg und Anhalt.

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