2.62.7 (mu11p): 7. Entwurf einer Pachtschutzordnung.

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7. Entwurf einer Pachtschutzordnung.

Unterstaatssekretär Geib teilte mit, daß über den Entwurf bei einer Chefbesprechung Einverständnis erzielt sei1. Jedoch hätten sich zwei Bedenken ergeben wegen des § 3 (Eingriff in die Vertragsfreiheit) und wegen des § 122.[152] Nach eingehender Erörterung, in der insbesondere der Reichsminister der Justiz seine Bedenken gegen die Aufrechterhaltung des § 3 geltend machte und vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wegen des § 12 verschiedene Bedenken noch hervorgehoben wurden, wurde schließlich von der Mehrheit beschlossen, dem Entwurf in seiner heutigen Fassung zuzustimmen. Der Herr Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen3.

Fußnoten

1

S. hierzu Dok. Nr. 42, P. 5.

2

Der RArbM hatte die Neufassung der Pachtschutzordnung dem Kab. am 23.4.20 vorgelegt (R 43 I /1282 , Bl. 94). § 3 lautete: „Die Pachteinigungsämter haben ohne Rücksicht auf die Größe des verpachteten Grundstücks und die etwaige Mitverpachtung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden die Befugnis, Leistungen, die unter den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen nicht oder nicht mehr gerechtfertigt sind, anderweitig festzusetzen, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt.“ § 12 lautete: „(1) Die Länder können im Wege der Gesetzgebung die Vorschriften dieser VO ganz oder zum Teil für Grundstücke bis zu einer Größe von 5 ha in Kraft setzen sowie für solche, die mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden besetzt sind. Landesrechtliche Bestimmungen über weitergehenden Pachtschutz sind unzulässig. (2) Den Landeszentralbehörden bleiben Maßnahmen zur Ausführung dieser VO überlassen. Soweit durch landesrechtliche Regelung der Pachtschutz bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der RArbM Ausnahmen von dieser VO zulassen. Insbesondere kann er genehmigen, daß in den Ländern die Aufgaben der Pachteinigungsämter anderen Stellen übertragen werden, die bereits bestehen oder bestanden haben“ (R 43 I /1282 , Bl. 95-97).

3

S. zum Fortgang Dok. Nr. 104, nach P. 5.

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