2.14.3 (mu21p): 3) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung.

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Text

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3) Verlängerung der Bezugsdauer der Krisenunterstützung.

Ministerialdirigent Weigert trug die Vorlage vor10. Er bat um die Ermächtigung, dem Artikel 3 der Verordnung über Krisenunterstützung für Arbeitslose vom 28. September 1927 (Reichsgesetzbl. I, S. 315) einen Zusatz etwa folgenden Inhalts zu geben:

„In Bezirken, in denen ein außergewöhnlicher Notstand auf dem Arbeitsmarkt besteht, kann der Vorsitzende des Landesarbeitsamts mit Zustimmung des Reichsarbeitsministers die Höchstdauer der Krisenunterstützung für Arbeitslose, die das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben, bis auf 39 Wochen verlängern“.

[59] In der nachfolgenden längeren Aussprache brachte die Mehrheit der Reichsminister zum Ausdruck, daß die Angelegenheit für sie noch nicht spruchreif sei und daß sie bei der erheblichen grundsätzlichen Tragweite der beantragten Beschlußfassung zuvor mit ihren Fraktionen Fühlung zu nehmen wünschten.

Das Kabinett beschloß daher, die Weiterberatung und Beschlußfassung zur Sache zu vertagen11.

Fußnoten

10

Der RArbM hatte in seiner Vorlage vom 9. 8. mitgeteilt, daß seit der Kabinettssitzung vom 23. 7. neue Tatsachen eingetreten seien, die ein größeres Entgegenkommen gebieten. Die Vertreter der Arbeitnehmer und der öffentlichen Körperschaften im Verwaltungsrat der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung hätten sich am 3. 8. dafür ausgesprochen, die Krisenunterstützung schon jetzt auf 39 Wochen auszudehnen. Preußen habe sich bei der Behandlung in den RR-Ausschüssen am 7. 8. für eine Zulassung wenigstens in Notfällen ausgesprochen. Mit der Verlängerung sei in absehbarer Zeit „ohnehin“ zu rechnen. Der RFM habe um Behandlung im Kabinett gebeten. Die Neuregelung habe ursprünglich zum 13. 8. erfolgen sollen. Der RArbM sei mit einer Verschiebung bis zum 20.8.1928 einverstanden. Eine längere Verzögerung gehe nicht an (R 43 I /2033 , Bl. 239 f.).

11

Siehe Dok. Nr. 18, P. 4.

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