2.9.2 (mu21p): 2) Verreichlichung der mecklenburgischen Justizverwaltung.

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2) Verreichlichung der mecklenburgischen Justizverwaltung.

Der Reichsminister der Justiz trug den Sachverhalt vor18. Er gab der Meinung Ausdruck, daß Mecklenburg-Strelitz bald dem Vorbilde Mecklenburg-Schwerins folgend, gleichfalls die Übernahme der Justizverwaltung durch das Reich erbitten werde. Wenn das Reich die Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins übernehme, müßten natürlich die Beamten Reichsbeamte werden; die Dienstaufsicht müsse auf das Reich übergehen, desgleichen die Justizgesetzgebung, soweit sie bisher beim Lande gelegen habe.

Zuletzt habe die Justizverwaltung Mecklenburg-Schwerins 3,6 Millionen Mark im Jahr gekostet. Es entstehe nun die Frage, ob im Falle der Übernahme dieser Betrag oder ein Teil beim endgültigen Finanzausgleich anzurechnen sei.

Fraglich könne es sein, ob für die Übernahme ein verfassungsänderndes Reichsgesetz erforderlich sei19. Auf jeden Fall würde es falsch sein, das Angebot Mecklenburg-Schwerins abzulehnen.

Er bitte um die Genehmigung des Kabinetts, die Verhandlungen mit Mecklenburg-Schwerin mit dem Ziel der Erreichung eines positiven Ergebnisses zu führen.

[Erörterung weiterer Reformmöglichkeiten in Mecklenburg-Strelitz.]

Das Reichskabinett faßte folgenden Beschluß:

a)

Der Reichsminister der Justiz und der Reichsminister der Finanzen werden ermächtigt, mit der Staatsregierung Mecklenburg-Schwerins über die Frage der Übernahme der Justizverwaltung auf das Reich zu verhandeln20.[27]

b)

Alle weiteren Einzelheiten bleiben zunächst vorbehalten.

c)

Der Reichssparkommissar wird wegen der Übernahme des Oberversicherungsamtes in Mecklenburg-Schwerin auf das Reich vorsichtig Fühlung nehmen.

Fußnoten

18

Im Anschluß an die Länderkonferenz v. 16.–18.1.28 und nach einer Besprechung mit RJM Hergt am 2. 3. hatte die Regierung von Mecklenburg-Schwerin am 15. 3. die Übernahme der Justizverwaltung des Landes auf das Reich beantragt. Am 14. 6. hatte hierüber eine Ressortbesprechung im RJMin. stattgefunden, in der festgestellt worden war, daß die Justizverwaltung für das Land zu groß sei, das Reich aber durch die Übernahme Mehrausgaben haben werde. Es war daraufhin Übereinstimmung erzielt worden, daß das neue RKab. Stellung nehmen solle, ob es für die Übernahme einzelner Verwaltungszweige auf das Reich oder für Verwaltungsgemeinschaften zwischen den Ländern sei. Im Falle der Übernahme von Justizverwaltungen auf das Reich müsse der Art. 103 RV (ordentliche Gerichtsbarkeit) geändert werden (R 43 I /2276 , Bl. 94).

19

Dahinter gestrichen: „Die Beamten des RJMin. ständen auf diesem Standpunkt.“

20

Am 11.10.28 vermerkte Wienstein, daß in den nächsten Tagen eine Besprechung mit Mecklenburg-Schwerin im RJMin. über die Übernahme der Justizverwaltung stattfinden werde. Mit der Zustimmung des Landes sei zu rechnen, „wenn von einer entsprechenden Kürzung der Zuweisungen an Mecklenburg auf Grund des Finanzausgleichs abgesehen würde“. Dann sei aber mit Widerspruch aus Süddeutschland zu rechnen. Die Durchbringung des erforderlichen verfassungsändernden Gesetzes sei zweifelhaft. Die Berufungen der anderen Länder blieben abzuwarten (R 43 I /2276 , Bl. 104).

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