2.180 (mu21p): Nr. 180 Vermerk Ministerialrat Feßlers über die Besprechungen im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wegen des Ostpreußengesetzes am 25. April 1929

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Nr. 180
Vermerk Ministerialrat Feßlers über die Besprechungen im Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft wegen des Ostpreußengesetzes am 25. April 1929

R 43 I /1856 , Bl. 267-269

Das preußische Finanzministerium stellte Anträge, aus denen darauf zu schließen ist, daß die Preußenkasse sehr stark darauf hinarbeitet, ihren Einfluß auf die Durchführung des Ostpreußenprogramms zu erhöhen und ihre Stellung als Gläubiger zu verbessern. Auch geht sie anscheinend darauf aus, die Rechte des Reichs- und Staatskommissars zu erweitern. Sie wird dabei vom preußischen Finanzministerium unterstützt; während das preußische Landwirtschaftsministerium zurückhaltend ist.

Die Anträge, die auf Änderung der §§ 10, 11 und 15 des Gesetzentwurfs gerichtet waren1, stießen auf erhebliche Bedenken der Reichsressorts, die dazu führten, daß der Vorsitzende, Ministerialrat Quassowski, die Entscheidung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft über seine Stellungnahme zu den neuen Anträgen herbeiführte. Danach soll entsprechend dem Vorschlage des Reichsfinanzministeriums die Fassung des Regierungsentwurfs aufrechterhalten werden. Eine entsprechende Erklärung wird in der Sitzung der Reichsratsausschüsse am 25. April nachmittags 4 Uhr abzugeben sein2.

Im einzelnen handelt es sich um folgendes:

I.

Nach dem Vorschlage des preußischen Finanzministeriums, dessen Urheber die Preußenkasse ist, sollen die §§ 10 und 11 des Entwurfs die Fassung der Anlage 1 erhalten3. Dadurch würde die Preußenkasse als Kreditgeberin in[581] den Genuß der Zinsermäßigung treten können, die aus den vorgenommenen 1,5 Millionen gewährt werden sollen. Auch würde es möglich sein, ihr über die nach § 11 vorgesehenen 12 Millionen hinaus bis zum Betrage von insgesamt 62 Millionen Reichsgarantie zuzugestehen.

Dadurch würde nicht, wie es im wesentlichen beabsichtigt ist, in erster Linie den Schuldnern, sondern den Gläubigern geholfen.

Bei Erörterung dieses Vorschlages wies der Vertreter des Reichsfinanzministeriums mit Recht darauf hin, daß das Vorgehen Preußens in letzter Stunde befremdend sei. Es würde bei der grundlegenden Änderung, die es bedeute, voraussichtlich zu einer Verzögerung der Hilfsaktion Anlaß geben. Das Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft sah nur die Möglichkeit eines gewissen Entgegenkommens darin, daß die 12 Millionen des § 11 durch Hinzunahme von etwa weiteren 6 Millionen des § 10 erhöht werden könnten4.

II.

Die Preußenkasse und mit ihr das preußische Finanzministerium stehen auf dem Standpunkt, daß die Umschuldungen, die bisher vorgenommen worden sind, nach den Gesichtspunkten des Gesetzentwurfs nachgeprüft werden müßten, daß also grundsätzlich festzustellen wäre, inwieweit Akkordmöglichkeiten ausgeschöpft werden könnten. Bisher ist das nur in ganz geringem Umfang geschehen, zumal kein Organ hierfür bestimmt war. Die Kreditausschüsse konnten die Anträge nur an den Schuldner zurückgeben, damit dieser eine Vereinbarung mit den Gläubigern zustande brächte.

Insgesamt sind Umschuldungen in Höhe von 80 Millionen bewilligt; davon sind 48 ausgezahlt. Von den restlichen 32 sind 20 Millionen bis zur Mitteilung an die Schuldner gediehen, während bei 12 Millionen diese Mitteilung noch nicht erfolgt ist.

Nach Ansicht der Reichsressorts bestehen Revisionsmöglichkeiten höchstens noch bei den letzteren 12 Millionen, während im übrigen rechtsgültige Dispositionen vorliegen. Nachprüfungen größeren Umfanges würden das Vertrauen der ostpreußischen Kreise in die Hilfsmaßnahmen schwer erschüttern.

Der Vertreter des preußischen Finanzministeriums bekämpfte diese Auffassung scharf. Er erklärte, daß die letzten endgültigen Bewilligungen des obersten Kreditausschusses entgegen den Grundgedanken des Gesetzentwurfs erfolgt und in dieser Hinsicht illoyal wären. Obwohl der Entwurf bekannt sei, habe der Ausschuß eine Sitzung anberaumt, um weitere Umschuldungen in der bisherigen Art zu genehmigen. Nur durch das Eingreifen des Landwirtschaftsministeriums sei diese Sitzung verhindert worden.

[582] Ihm wurde entgegengehalten, daß in dem obersten Kreditausschuß Vertreter der preußischen Staatsregierung und des Reichs säßen und daß der Vorwurf der Illoyalität zurückgewiesen werden müsse. Der Ausschuß habe den Kreditentwurf, der als Reichsratsdrucksache nicht veröffentlicht sei, nicht gekannt, während die Preußenkasse bereits damit stark gearbeitet habe.

III.

Die Bedenken des Referenten im Reichsrat wegen der Auftragerteilung sollten zunächst durch eine Neufassung behoben werden. Die Fassung sollte zur Vermeidung des Wortes „beauftragt“ dahin geändert werden, daß der preußischen Landesregierung die Durchführung der nach dem Gesetz nötigen Maßnahmen des Landankaufs- und der Grundstücks- und Kreditregulierungen obliegt5. Das preußische Finanzministerium wünschte die Erweiterung dieser Aufgaben in: „Maßnahmen der Kreditgebung und -verbilligung des Landankaufs und der Grundstücks- und Schuldenregulierung“. Die Rechte des Reichs- und Staatskommissars sollten entsprechend erweitert werden6.

Das preußische Landwirtschaftsministerium behielt sich eine Erklärung hierzu vor. Der Vertreter des Reichsfinanzministeriums wies darauf hin, daß zur Übernahme einer Reichsgarantie lediglich der Reichsminister der Finanzen befugt sei, und daß er Delegierungen jederzeit ändern könne, da er die alleinige Verantwortung trage.

IV.

Im übrigen erklärte der Vertreter des preußischen Finanzministeriums, daß Preußen die Kosten des Kommissars für Ostpreußen übernehme (§ 2 der Tagesordnung).

Wegen der Beteiligung Preußens an der Rückendeckung für die Umschuldungskredite in Höhe von insgesamt 62 Millionen RM (Ziffer 3 der Tagesordnung) behielt sich Preußen endgültige Stellungnahme vor. Die Provinz hat erklärt, daß sie auch hier in Höhe von 25% mithafte.

Wegen der Beteiligung Preußens und der Provinz Ostpreußen an einer Rückendeckung für 15 Millionen Besitzerhaltungskredit und 2½ Millionen Neuerwerbungskredite lag eine Stellungnahme des preußischen Staatsministeriums noch nicht vor. Das preußische Finanzministerium erklärte sich dagegen, insbesondere gegen Haftung für Neuerwerbkredite.

[583] Preußen wurde anheimgegeben, ob es wegen der Beteiligung der Domänenpächter an der nach § 3 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Erleichterung der kommunalen Lasten einen Passus in der Begründung beantragen wolle, daß insoweit auf die 6,4 Millionen RM, die Höhe der Rentenbank-Grundschuldzinsen übersteigende Summe von 0,6 Millionen Mark, zurückgegriffen werden könne7.

F[eßler]

Fußnoten

1

Zum Gesetzentwurf s. RT-Drucks. Nr. 988, Bd. 435 .

2

Das RR-Plenum gab am 25. 4. in erster und zweiter Lesung seine Zustimmung zum Ostpreußengesetz (Vermerk Feßlers vom 26. 4.; R 43 I /1856 , Bl. 271 f.).

3

Der Vorschlag hatte den Wortlaut: „Für neue Umschuldungskredite und für Kredite, die von seiten der Gläubiger den umzuschuldenden landwirtschaftlichen Schuldnern unter Erleichterung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen belassen oder von dritten Stellen unter gleichen Erleichterungen übernommen werden bis zum Betrage von 62 Mio RM, kann zur Erleichterung der Zins- und Tilgungsraten ein Betrag bis zu 1,5 Mio jährlich verwendet werden. – Der RFM wird ermächtigt, bei Übernahme von neuen Darlehen, von Umschuldungen in Ostpreußen durch dritte Stellen und für Kredite, die von seiten der Gläubiger den umzuschuldenden landwirtschaftlichen Schuldnern unter Erleichterung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen belassen oder von dritten Stellen unter gleichen Erleichterungen übernommen werden, Garantie bis zur Höhe von 62 Mio RM zu übernehmen und zur Durchführung der Umschuldung bis zum Betrage von 50 Mio RM an die Landesbank der Provinz Ostpreußen Vorschüsse zu gewähren“ (R 43 I /1956 , gefunden in R 43 I /1856 , Bl. 270).

4

In § 10 des GesEntw. des REM waren Garantien des RFM in Höhe von 50 Mio RM für Umschuldungen vorgesehen; davon sollten jährlich 1,5 Mio zur Erleichterung der Zins- und Tilgungsraten verwendet werden können. Nach § 11 des GesEntw. sollte der RFM Kreditgarantien in Höhe von 12 Mio RM zur Erleichterung der Zins- und Rückzahlungsbedingungen übernehmen.

5

In den ersten Verhandlungen des RR hatte dessen Berichterstatter, Frh. v. Imhoff, erklärt, daß das Reich mit diesem GesEntw. Länderaufgaben an sich ziehe und dann die Länder im Wege der Auftragsverwaltung wieder damit betraue. Diese Deutung war von MinDir. Brecht mit der Feststellung abgelehnt worden, daß nach § 15 des GesEntw. das Reich zwar orientiert sein wolle über das, was in Preußen vorgehe, ohne aber in die Durchführung der Bestimmungen hineinzureden (Vermerk Feßlers vom 19. 4.; R 43 I /1856 , Bl. 261 f.).

6

Nach der Annahme des GesEntw. durch den RR wünschte der RK eine Unterrichtung über die Regelung der Aufgaben für den Reichs- und Staatskommissar, an der nach seiner Meinung die RReg. weitgehend beteiligt sein mußte. „Der RK würde auch für eine Mitteilung darüber dankbar sein, ob und in welchem Ausmaße die zur Vertretung der Provinz berufenen amtlichen Stellen und die Interessenvertretungen an den Vorarbeiten für diese Bestimmungen beteiligt werden sollen“ (StSRkei an den REM, 27. 4.; R 43 I /1856 , Bl. 272).

7

Das Ostpreußengesetz wurde im RT am 3. und 16.5.29 behandelt und angenommen. Es wurde veröffentlicht im RGBl. 1929 I, S. 97  f. Nach langwierigen Verhandlungen zwischen dem REMin., dem PrLandwMin. und der Preußenkasse konnte der REM am 31. 5. die „Dienstanweisungen für den Staatskommissar zur Stützung des ostdeutschen Gütermarktes“ an den StSRkei senden. Auf preußischen Wunsch waren die ostpreußischen Vertretungen vorher nicht gehört worden. Nach den Dienstanweisungen wurden der Staatskommissar und sein Vertreter vom PrStMin. im Einvernehmen mit der RReg. ernannt und abberufen. Bei seiner Tätigkeit sollte er mit den Reichs-, Staats- und Provinzbehörden Fühlung halten. Als Aufgabe des Staatskommissars wurde angesehen, „daß die noch erhaltungsfähigen Produktionswerte im möglichst großen Umfange erhalten werden, daß einem Fortschreiten der Krise Einhalt geschieht, und daß das Vertrauen in die Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe sowie des Grundstücks- und Kreditverkehrs wieder hergestellt und gestärkt wird“ (R 43 I /1856 , Bl. 349-355).

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