2.100.9 (sch1p): 9. [Akteneinsicht durch Abgeordnete]

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[406]9. [Akteneinsicht durch Abgeordnete]

Reichsminister Giesberts erbittet die Entscheidung des Kabinetts zu der Frage, ob Abgeordnete, die zum Etat eines Ressorts berichten wollen, auf ihren Wunsch Akten des fraglichen Amtes ausgehändigt erhalten sollen. Das Kabinett hält es aus geschäftlichen Gründen grundsätzlich für notwendig, die Aushändigung der Akten abzulehnen. Die Abgeordneten können die gewünschten Auskünfte an der Hand der Akten durch den zuständigen Referenten erhalten14.

Fußnoten

14

Der Passus lautete im Protokoll ursprünglich: „und die Akten nur zur Einsichtnahme in den Gebäuden zur Verfügung zu stellen.“ Gegen diese Fassung erhob der RPM in einem Schreiben vom 11.6.1919 an den Protokollanten, GehRegR Brecht in der Rkei, Einspruch (R 43 I /901 , Bl. 20). Die Berichtigung wurde in einem Rundschreiben des UStSRkei an alle Kabinettsmitglieder vom 2.7.1919 bekanntgegeben (R 43 I /901 , Bl. 21) und von Brecht handschr. in das Kabinettsprotokoll eingefügt.

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