2.95.10 (sch1p): 10. [Zahlungsverkehr mit dem Ausland]

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10. [Zahlungsverkehr mit dem Ausland]

Das Kabinett stimmt dem vom Reichswirtschaftsminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland zu14.

Nächste Sitzung morgen vormittag 11½ Uhr.

Fußnoten

14

Die VO über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland hatte den Zweck, die gleichnamige VO vom 8.2.1917 (RGBl. 1917, S. 105 ) zu ergänzen. Die Änderungen sollten im Rahmen der allgemeinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen der Rbk die Kontrolle von Auslandsguthaben erleichtern. Die Frage konnte im Kabinett in kürzester Form behandelt werden, da bereits am 13.5.1919 eine Referentenbesprechung der interessierten Ressorts im RWiM stattgefunden hatte, auf der der VOEntw. beraten wurde (Einladung und Begründung in: Nachl. Moellendorff , Nr. 86; ebd. auch der VOEntw.). Die VO wurde jedoch nie ausgeführt, da sie in Widerspruch zu Art. 252 des VV stand; durch die Bekanntmachung wegen Aufhebung der VO über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland vom 23.7.1919 (RGBl. 1919, S. 172 ) wurde der Rbk die Kontrolle über die dt. Auslandsguthaben genommen.

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