2.38 (str1p): Nr. 38 Der Reichswirtschaftsminister an den Reichskanzler. 3. September 1923

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Text

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[180] Nr. 38
Der Reichswirtschaftsminister an den Reichskanzler. 3. September 1923

Pol. Arch.: Büro RM PA, Bd. 11

[Betrifft: Kommissar für Devisenerfassung.]

Die Devisengesetzgebung verleiht der Verwaltung bereits so weitgehende Befugnisse, daß weitere materiellrechtliche Bestimmungen sich vorerst erübrigen möchten2.

Dagegen muß anerkannt werden, daß die Verfahrensvorschriften erweitert werden könnten, um die Durchführung zu erleichtern und zu beschleunigen.

Der Reichswirtschaftsminister schlägt deshalb vor, vom Erlaß weiterer materiellrechtlicher Vorschriften abzusehen, die Anwendbarkeit der geltenden Bestimmungen aber durch Zusammenfassung der Exekutive bei einem Kommissar für Devisenerfassung und durch vereinfachte und wirksamere Verfahrensvorschriften zu erleichtern und zu verstärken.

Der anliegende Entwurf würde der Reichsregierung jede Möglichkeit der Devisenerfassung geben. Die Regelung im einzelnen bliebe den Durchführungsbestimmungen überlassen. Dadurch würde die Verordnung selbst nicht mit Einzelheiten belastet und wären Änderungen ohne das letzte verfassungsmäßige Mittel einer Notverordnung möglich3.

In Vertretung

Trendelenburg

Leitsätze für eine Verordnung des Reichspräsidenten über Devisenerfassung

§ 1.

Zum Zwecke der Devisenerfassung wird ein Kommissar für Devisenerfassung mit außerordentlichen Vollmachten bestellt. Der Kommissar ist eine Behörde.

§ 2.

Die Reichsregierung wird ermächtigt, alle zur Erfüllung der Aufgaben des Kommissars erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Sie kann insbesondere:

1.

Bestimmungen über die Verpflichtung zur Ablieferung von Zahlungsmitteln und Forderungen in ausländischer Währung treffen;

2.

die für das Ermittlungs- und Beitreibungsverfahren erforderlichen Vorschriften erlassen;

3.

Rechtsnachteile, insbesondere die Sicherstellung und Verfallerklärung ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer strafbaren Handlung bei Zuwiderhandlungen [181] gegen die Devisengesetzgebung oder gegen die von der Reichsregierung erlassenen Bestimmungen androhen und das Verfahren regeln;

4.

Zuwiderhandlungen gegen die von der Reichsregierung erlassenen Bestimmungen unter Strafe stellen und das Verfahren regeln.

§ 3.

Die Reichsregierung kann ihre Befugnisse auf den Kommissar für Devisenerfassung übertragen.

Fußnoten

1

Journalnummer und Präsentatum („Rk. 9754 Pr. 4. Sep. 1923 Gr.“) und Zuordnung zu den Akten „Finanzen 10“ weisen aus, daß dieses Schreiben den Akten der Rkei bereits zugeordnet war, bevor es in die Handakten Stresemanns überging.

2

Zur Behandlung der Devisenfrage s. Dok. Nr. 36, insbes. Anm. 5.

3

Zur weiteren Behandlung s. Dok. Nr. 40, P. 4; 44 und 45, P. 1.

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