1.70.4 (wir2p): 4. Gesetzentwurf zum Schutze der Republik.

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4. Gesetzentwurf zum Schutze der Republik.

Der Herr Reichskanzler berichtet über die gestrige Sitzung mit den Länderregierungen3. Es sei in Aussicht genommen, daß der Entwurf des Gesetzes heute abend noch dem Reichsrat zugehen solle, von diesem spätestens am Dienstag verabschiedet werde und dann sofort dem Reichstag zugehen solle.

Minister Dr. Radbruch gab einen eingehenden Überblick über die Wünsche der einzelnen Länderregierungen.

Das Kabinett erklärt sich damit einverstanden, daß die zuständigen Ministerien,[923] insbesondere das Reichsjustizministerium und das Reichsministerium des Innern eine Umredigierung des vorliegenden Entwurfs vornehmen4. Der neue Entwurf soll dann dem Herrn Reichskanzler heute nachmittag vorgelegt werden.

Das Kabinett billigt ausdrücklich den Standpunkt des Herrn Reichsministers der Justiz, betreffend die Frage, ob es sich empfehle, die Bestimmung über die Amnestie aus dem Entwurf herauszulassen. Der Standpunkt des Reichsministers der Justiz geht dahin, daß die Herauslassung der Amnestiebestimmung aus dem Gesetz nicht zu empfehlen sei5.

Fußnoten

3

Siehe Dok. Nr. 304.

4

Vgl. dazu Dok. Nr. 301.

5

Der am 3.7.22 in den RT eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum Schutze der Republik enthält eine Amnestiebestimmung nicht mehr (RT-Drucks. Nr. 4661, Bd. 374 ). Am gleichen Tage wird gesondert der „Entwurf eines Gesetzes über Straffreiheit für politische Straftaten“ eingebracht (RT-Drucks. Nr. 4663, Bd. 374 ).

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