2.119.8 (bau1p): 8. Polnische Darlehenskassenscheine.

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8. Polnische Darlehenskassenscheine21.

Der Reichsminister der Finanzen machte davon Mitteilung, daß noch erhebliche Mengen polnischer Darlehenskassenscheine in Umlauf seien, für die etwa 808 Millionen Mark Papiergeld zur Deckung hinterlegt seien. In erster Linie hafte die polnische Darlehenskasse; inwieweit das Reich dahinterstehe sei zweifelhaft. Es wäre zu erwägen, ob sich eine Verständigung mit Polen empfehle. Nach weiteren Mitteilungen wurde der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, vorsichtig zu verhandeln, vor dem Abschluß jedoch nochmals die Entscheidung des Kabinetts einzuholen22.

Fußnoten

21

Vom dt. General-Gouverneur in Warschau war durch VO vom 9.12.16 die Garantie des Dt. Reiches dafür ausgesprochen worden, daß Poln. Landes-Darlehenskassenscheine bei einer eventuellen Liquidation dieser Kasse in Reichsmark eingelöst würden. Aufgrund einer Vereinbarung vom 11.11.18 war die Poln. Landes-Darlehenskasse in die Verwaltung der poln. Reg. übergegangen. Gegenstand eines in Aussicht genommenen Vertrages soll die Regelung der Verfügungsgewalt der poln. Reg. über das in Dtld. hinterlegte Restguthaben und das Erlöschen der dt. Einlösungsgarantie sein.

22

Am 22. 12. legt das RFMin. dem UStSRkei den Entw. eines provisorischen dt.-poln. Vertrages vor (R 43 I /117 , Bl. 92–94). Beigefügt ist die Aufzeichnung über eine diesbezügliche Ressortbesprechung vom 18. 11. mit Vertretern der Rbk, des PrIMin. und des PrHandMin., in der zum Ausdruck gebracht wird, daß „der möglichst baldige Abschluß eines Provisoriums mit der polnischen Regierung dringend erscheint, um die Polnische Landes-Darlehenskasse in der Verfügung über die Guthaben hier auch vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Friedensvertrages ab zu beschränken, daß es im übrigen jedoch erwünscht sei, den endgültigen Staatsvertrag erst gleichzeitig mit der Erledigung der übrigen deutsch-polnischen Verhandlungspunkte in Kraft treten zu lassen“ (R 43 I /117 , Bl. 95 f.). – Vgl. dazu Dok. Nr. 148, Anm. 2.

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