2.100.8 (feh1p): 8. Vorlage, betreffend die Ausführung von neun auf der ersten Tagung der Hauptversammlung des internationalen Verbandes der Arbeit am 28. November 1919 in Washington gefaßten Beschlüssen.

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8. Vorlage, betreffend die Ausführung von neun auf der ersten Tagung der Hauptversammlung des internationalen Verbandes der Arbeit am 28. November 1919 in Washington gefaßten Beschlüssen.

Das Kabinett stimmt der Vorlage des Reichsarbeitsministeriums zu8.

Fußnoten

8

Es handelte sich hier um Beschlüsse der Internationalen Arbeitsorganisation (Teil XIII VV), die diese auf ihrer Tagung in Washington am 28.11.1919 beschlossen hatte.

Dtld. war seit 1919 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation. Die Statuten dieser Organisation verlangten, daß die Beschlüsse, die für jeden Mitgliedsstaat bindend waren, innerhalb eines Jahres nach Schluß der Tagung den gesetzlichen Körperschaften des jeweiligen Landes zur Ratifizierung zugeleitet werden sollten (Art. 405 Abs. 5 VV). Da diese Konferenz von Washington am 26.1.1920 beendet worden war, mußten die Beschlüsse bis zum 26.1.1921 den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden.

Bei den Beschlüssen unterschied die Internationale Arbeitsorganisation zwischen „Vorschlägen“ und „Entw. zu Übereinkommen“. „Vorschläge“ waren den Mitgliedsstaaten zur Prüfung vorzulegen, „Etw. zu Übereinkommen“ mußten von den gesetzgebenden Körperschaften der Mitgliedsstaaten ratifiziert werden (Art. 405 VV).

Bei den von dem RArbM eingereichten Beschlüssen handelte es sich um 6 Vorschläge und 3 Entw. zu Übereinkommen. Es waren dies der Vorschlag über Maßnahmen gegen die Arbeitslosigkeit, über die gegenseitige Gleichbehandlung der in- und ausländischen Arbeiter, über die Bekämpfung des Milzbrandes, über den Schutz der Frauen und Kinder gegen Bleivergiftung, über die Einrichtung eines öffentlichen Gesundheitsdienstes und über die Durchführung des 1906 in Bern angenommenen internationalen Abkommens über das Verbot der Verwendung von weißem (gelben) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern.

Bei den Entw. zu Übereinkommen handelte es sich um die Regelung der Frage der Arbeitslosigkeit, der Nachtarbeit der Frauen und der Festsetzung der Altersgrenze für die Zulassung von Kindern zur Nachtarbeit.

Mit einem Anschreiben vom 2.10.1920 hatte der RArbM dem Reichsministerium eine Inhaltsangabe dieser Vorschläge und Übereinkommen sowie eine Übersicht über den Stand der dt. Gesetzgebung übersandt und hatte um eine Entscheidung des Reichsministeriums gebeten (R 43 I /1360 , Bl. 335).

Die RReg. leitete alle Vorschläge und alle Entw. zu Übereinkommen noch vor dem 26.1.1921 dem Vorläufigen RWiR zur Begutachtung und dem RR zur Beschlußfassung zu (RT-Drucks. 5707, Bd. 377 , Begründung). Zu den Vorschlägen und den Entw. zu Übereinkommen selbst s. RT-Drucks. Nr. 5707, Bd. 377 .

Siehe dazu auch Dok. Nr. 156, P. 9.

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