2.54.2 (feh1p): 2. Organisation Escherich.

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2. Organisation Escherich.

Staatssekretär Albert trägt vor, daß mit Rücksicht auf das Telegramm Escherichs an den Herrn Reichspräsidenten die Reichsregierung zu dem Verbot der Escherich-Organisationen durch die Preußische Regierung Stellung nehmen müsse4. Er halte es nicht für richtig, daß die Reichsregierung länger laviere,[131] sondern glaube, daß eine klare und unzweideutige Stellung in der Antwort an Escherich eingenommen werden müsse. Praktisch seien die Escherich-Organisationen offenbar nichts anderes als in andere Formen gegossene Einwohnerwehren. Die Reichsregierung müsse daher das Verbot der Preußischen Regierung decken. Es sei allerdings nicht ohne Schwierigkeit, da die Rechtsfrage nicht klar liege5. Trotzdem würde er es aus politischen Erwägungen für richtig halten, wenn die Reichsregierung zu dem Entschluß käme, die Escherich-Organisationen auf Grund des Entwaffnungsgesetzes zu verbieten. Entspreche ein solches Vorgehen nicht der Ansicht des Kabinetts, so schlage er vor, daß die Reichsregierung in der zu erteilenden Antwort es wenigstens ablehne, sich mit Preußen wegen Aufhebung des Verbots in Verbindung zu setzen.

Reichsminister des Innern Koch führt aus, daß Escherich kein Zweifel darüber gelassen worden sei, daß von einer Anerkennung seiner Organisationen keine Rede sein könne6. Wenn er auch glaube, daß Escherich vom besten Willen beseelt sei, so habe er doch mit seinem Vorgehen fehlgegriffen.

Reichswehrminister Dr. Geßler bittet, bei der Beurteilung der Angelegenheit auf die Stimmung in Süddeutschland Rücksicht zu nehmen. Man mache in Bayern der Preußischen Regierung den Vorwurf, daß sie mit zweierlei Maß messe,[132] indem sie einseitig gegen die Escherich-Organisationen, nicht aber mit gleicher Energie gegen linksradikale Organisationen vorgehe.

Preuß. Min. d. Innern Severing betont, daß nach den Besprechungen in Spa schnell gehandelt werden mußte. Da die Ausführungsbestimmungen zum Entwaffnungsgesetz auf sich warten ließen, habe die Preußische Regierung sich verpflichtet gefühlt, zunächst selbst durchzugreifen7. Das habe u. a. in Hannover zu dem Erfolg geführt, daß 49 200 Militärwaffen herausgeholt worden seien. Es sei ihm seinerzeit gelungen, die Errichtung der Ortswehren zu unterbinden. Falls man jetzt die Escherich-Organisationen erlauben würde, sei die Errichtung von Ortswehren nicht hintanzuhalten. Wenn in der Antwort der Reichsregierung eine Duldung der Escherich-Organisationen zum Ausdruck komme, so könne er die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung in Preußen nicht mehr übernehmen.

Reichsminister der Justiz Dr. Heinze hält das Vorgehen Preußens für rechtlich unzulässig. Die Escherich-Organisationen könnten nur insoweit verboten werden, als sie bewaffnet seien. Da Escherich ausdrücklich erklärt habe, sich mit seinen Organisationen der Entwaffnung unterziehen zu wollen, sei eine rechtliche Unterlage, gegen die Organisation als solche vorzugehen, nicht gegeben. Doch halte er es aus politischen Erwägungen nicht für angängig, die Preußische Regierung in der von der Reichsregierung Escherich zu erteilenden Antwort zu desavouieren.

Reichswirtschaftsminister Dr. Scholz betont, daß jeder Anschein vermieden werden müsse, als ob das Reich mit dem Vorgehen Preußens einverstanden sei.

Der Herr Reichskanzler führt aus, daß die Escherich-Organisationen wie alle anderen zu entwaffnen seien. Die Reichsregierung könne sich nicht direkt hinter die Preußische Regierung stellen, da Zweifel an der Gesetzmäßigkeit des Verbots bestünden. Es sei jedoch politisch unmöglich, die Preußische Regierung zu desavouieren. Escherich müsse daher in der sorgfältig zu formulierenden Antwort auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen werden.

Das Kabinett beschließt, daß das Reichsministerium des Innern die Antwort an Escherich und eine entsprechende Mitteilung an die Presse formulieren und in der nächsten Kabinettssitzung vorlegen solle8.

Fußnoten

4

Am 14.7.1920 war die Organisation Escherich in Preußen durch die Pr. Reg. verboten worden, und am 15. 8. hatte der PrIM dieses Verbot wiederholt. Siehe dazu Dok. Nr. 44, Anm. 6 und Dok. Nr. 50, P. 1.

Am 18. 8. hatte Escherich daraufhin aus Regensburg ein Telegramm an den RPräs. gerichtet, in dem er gegen das Vorgehen des PrIM scharf protestierte. In dem Telegramm hieß es: „[…] Gegen dieses Recht und Gesetz verhöhnende Verfahren des preußischen Ministers erhebe ich schärfsten Protest. Ich werde kein mir verfassungsgemäß zur Verfügung stehendes Mittel unversucht lassen, um der Organisation, die ein eingetragener Verein ist, ihr Recht zu erkämpfen. Mit großen persönlichen Opfern und Mühen ist es mir gelungen, alle zur Organisation gehörenden Verbände und Vereine unter meiner Leitung zu vereinen und auf unser auf der Verfassung aufgebautes Programm zu verpflichten. Trotz meiner beruhigenden Einwirkung hat das Verfahren der preußischen Regierung, das ganz offen gegen Art. 124 der Reichsverfassung verstößt, eine begreifliche Erregung innerhalb meiner Organisation hervorgerufen, für deren etwaige Folgen die preußische Regierung die Verantwortung zu tragen haben wird […] Auch heute noch will ich mich in meinem Vertrauen nicht beirren lassen und muß ausdrücklich verlangen, daß die Reichsregierung die in der Weimarer Verfassung garantierten Grundrechte der Deutschen auch für die Angehörigen meiner Organisation zu schützen wissen wird.“ (R 43 I /2731 , Bl. 57).

Das Büro des RPräs. hatte das Telegramm abschriftl. an den RIM gesandt, der die Angelegenheit offenbar vor das Kabinett brachte.

5

Die Rechtslage war dadurch unklar, daß Escherich seine Organisation am 11.8.1920 in das Vereinsregister München hatte eintragen lassen (Schultheß 1920, I, S. 235 f.). Damit konnte er für sich das verfassungsmäßig garantierte Recht der Vereinsfreiheit in Anspruch nehmen (Art. 124 der RV).

Ferner hatte Escherich mehrfach erklärt, daß er die Bestimmungen des Entwaffnungsgesetzes loyal erfüllen werde (Schreiben Escherichs an die RReg. v. 16.8.1920, R 43 I /2731 , Bl. 14–17). Nach diesen Erklärungen war ein Verbot der Organisation Escherich unter Berufung auf die Nichterfüllung des Entwaffnungsgesetzes rechtlich fragwürdig.

6

Am 18. 8. hatte der sozialdemokratische Abg. Keil eine Anfrage an die RReg. gerichtet, ob eine Zeitungsnotiz richtig sei, nach der die Minister Geßler und Koch der Organisation Escherich ihre Unterstützung zugesagt hätten (RT-Drucks. Nr. 442, Bd. 363 ). Nachdem die Rkei die Anfrage noch am 18. 8. an beide Minister weitergeleitet hatte, teilte RIM Koch am gleichen Tage aus Wiesbaden mit, daß ihm die Zeitungsnotiz unbekannt sei, sie aber offenbar unrichtig sei. Bei den Verhandlungen in Ostpreußen sei bestimmt worden, daß nur Organisationen zulässig seien, die sich dem OPräs. unterstellten und sich aus allen verfassungstreuen Bevölkerungsschichten zusammensetzten (R 43 I /2731 , Bl. 49–50).

Am 19.8.1920 teilte RWeM Geßler aus seinem Urlaubsort Lindenberg/Allgäu telegraphisch mit, daß die Organisation Escherich von ihm weder Unterstützung erbeten noch zugesagt erhalten habe (R 43 I /2731 , Bl. 45).

Auch in der späteren Beantwortung der Anfrage des Abg. Keil hieß es, daß die Organisation Escherich von beiden Ministern weder Unterstützung erbeten noch zugesagt erhalten habe (RT-Drucks. Nr. 719, Bd. 364 ).

7

Siehe o. Anm. 4.

8

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 56, P. 2.

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