2.97.2 (feh1p): 2. Frage der Erhöhung der Kohlenpreise auf Grund des Schiedsspruchs über die Bergarbeiterlöhne.

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2. Frage der Erhöhung der Kohlenpreise auf Grund des Schiedsspruchs über die Bergarbeiterlöhne.

Der Reichswirtschaftsminister gab einen kurzen Bericht über die Sachlage2.[251] Er führte aus, daß der bekannte Schiedsspruch für den Ruhrbezirk eine Erhöhung der Löhne mit Wirkung vom 1. Oktober um 2 Mark vorgesehen habe. Die Unternehmer forderten aus diesem Grunde eine Erhöhung des Kohlenpreises. Falls diese nicht genehmigt würde, würden die Unternehmer voraussichtlich nicht bereit sein, die Forderungen der Arbeiter zu bewilligen. Als Sachverständige seien die Herren Köngeter, Kleine, Imbusch und Hué geladen, und er bäte, deren Gutachten zur Sache hören zu wollen.

Da aus grundsätzlichen Erwägungen vor dem Kabinett Sachverständige nicht gehört werden sollen, wurde der Reichswirtschaftsminister beauftragt, die Sachverständigen alsbald gutachtlich zu hören in Anwesenheit des Reichsarbeitsministers und des Reichsschatzministers.

Die Kabinettssitzung wurde auf 6 Uhr vertagt3.

Fußnoten

2

Zu den rechtlichen Bestimmungen einer Festsetzung der Kohlenpreise s. Dok. Nr. 37, Anm. 1

Im Ruhrgebiet hatten die Bergarbeiter Lohnerhöhungen gefordert, doch waren diese von den Unternehmern abgelehnt worden. Ein zur Regelung dieser Frage eingesetzter Schlichtungsausschuß hatte daraufhin am 19.10.1920 entschieden, daß die Löhne mit Wirkung vom 1. 10. für die unter Tage Beschäftigten um 2 M je Schicht und für die über Tage Beschäftigten um 25 Pfg. je Stunde erhöht werden sollten. Bis zum 30. 10. konnten beide Parteien zu dem Schiedsspruch Stellung nehmen (Bericht des Berliner Tageblatts v. 20.10.1920, R 43 I /2171 , Bl. 69).

3

Siehe dazu weiter Dok. Nr. Nr. 98.

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