2.21.1 (lut1p): 1. Denkschrift über die Ruhrentschädigung.

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1. Denkschrift über die Ruhrentschädigung1.

Der Reichskanzler führte zu der Frage der Höhe des der Entschädigung zu Grunde zu legenden Kohlenpreises aus, daß jetzt Geldverpflichtungen hätten abgedeckt werden müssen, die früher aufgenommen worden seien und daher auch die Zugrundelegung des damaligen Preises gerechtfertigt werden könne. Zu berücksichtigen sei vielleicht die unterschiedliche Lage, die sich daraus ergebe, daß teilweise Markschulden, teilsweise Valutaschulden aufgenommen worden seien.

Staatssekretär Fischer wies darauf hin, daß sich die Regierung verpflichtet habe, die Schulden zum Preis der Lieferzeit abzudecken2.

Der Reichsminister der Justiz wünschte, daß das Gutachten des Reichsjustizministeriums3 nicht erwähnt werde, und zwar besonders deshalb, weil in diesem Gutachten das Justizministerium zum Ausdruck gebracht habe, daß eine privatrechtliche Verpflichtung für die Entschädigung nicht vorgelegen habe.

Staatssekretär Fischer hielt es für möglich, diesem Wunsch Rechnung zu tragen.

Der Reichskanzler erklärte, daß, wenn er unter Eid gefragt würde, ob er seinerzeit an einem politischen oder an einem privatrechtlichen Abkommen4 mitgewirkt habe, er antworten müsse, daß er an einem privatrechtlichen Abkommen mitgewirkt habe5.

[82] Der Reichsminister des Innern bat, den Passus über den § 33 der Haushaltsordnung6 in der ursprünglichen Form zu belassen und nicht [in?] das Deckblatt einzufügen.

Staatssekretär Fischer äußerte demgegenüber, daß Bedenken eigentlich gegen das Deckblatt nicht bestehen könnten, da es lediglich die Rechtsauffassung des Reichsministers der Finanzen und seine politische Verantwortlichkeit behandle.

Der Reichskanzler hielt die Fassung des Deckblattes ebenfalls nicht für glücklich, insbesondere deshalb, weil es nicht ratsam sei, das Vorgehen lediglich formal zu begründen. Eine rein sachliche Darstellung wäre besser.

Staatssekretär Geib schloß sich ebenfalls der Auffassung des Reichsministers des Innern an.

Nach Vornahme einer Reihe kleinerer Änderungen, die von dem Reichsminister des Innern vorgeschlagen wurden, stellte der Reichskanzler folgendes fest:

Die Denkschrift gilt als genehmigt. Der Abschnitt bezüglich des § 33 der Haushaltsordnung wird wie folgt abgeändert:

1.

Die Begründung ist nicht nur auf die Form der Ausführung, sondern auch auf die Notwendigkeit der Zahlung in jedem einzelnen Fall zu stützen.

2.

Der 2. Absatz ist so aufzubauen, daß er die haushaltsrechtlich gegebene Verantwortlichkeit der Finanzverwaltung klar hervorhebt7.

Der Indemnitätsantrag wird auf Grund eines Beschlusses der Reichsregierung gestellt, gezeichnet wird er von dem Reichsfinanzminister8.

Das Kabinett war damit einverstanden.

Fußnoten

1

Es handelt sich um die Denkschrift des RFM über „Die Reparationslasten und Schäden der Privatwirtschaft des Ruhr- und Rheingebiets und ihre Erstattung durch das Reich“, die in ihrer dem Kabinett vorliegenden Fassung nicht zu ermitteln war (s. dazu Anm. 1 zu Dok. Nr. 17). Die Endfassung wird vom RFM am 16. 2. dem RT (RT-Drucks. Nr. 568, Bd. 398 ), der Rkei und sämtl. RMin. zugeleitet (R 43 I /455 , Bl. 25-67). Zur Vorgeschichte und zur vorangegangenen Kabinettsberatung s. Dok. Nr. 10 und 17, P. 1.

2

Detaillierte Übersichten über die von den Ruhrbergbaufirmen auf Grund der Micum-Verträge (s. dazu Anm. 2 zu Dok. Nr. 17) gelieferten Kohlenmengen und über die Entwicklung der Kohlenpreise 1923/4 enthalten die Anlagen zum „Bericht des 23. Ausschusses (Untersuchungsausschuß – Ruhrentschädigung)“ des RT vom 5.7.27 (s. RT-Drucks. Nr. 3615, Bd. 417 ). S. dazu ferner das Gutachten des RWiMin. vom 12.12.24 in Anlage 20 zur Denkschrift über die Ruhrentschädigung (s. Anm. 1).

3

In den Akten nicht ermittelt.

4

Es handelt sich um das zwischen der Reg. Stresemann und der Sechserkommission des Bergbaulichen Vereins (Essen) im Nov. 1923 getroffene Entschädigungsübereinkommen (s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 17).

5

Zu dieser Frage, die bei der Zeugenvernehmung Luthers durch den 23. Ausschuß des RT am 1.5.25 eine wesentliche Rolle spielt, s. weiter Anm. 10 u. 11 zu Dok. Nr. 77.

6

§ 33 der „Reichshaushaltsordnung“ vom 31.12.22 bestimmt: Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des RFM. Beamte, die Zahlungen anweisen, zu denen das Reich nicht verpflichtet ist, sind der Reichskasse zu Schadenersatz verpflichtet. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn zur Abwendung einer dem Reich drohenden Gefahr sofort gehandelt werden mußte und das in der Notlage erforderliche Maß dabei nicht überschritten wurde (RGBl. II, S. 17 ).

7

Eingehende Ausführungen dazu auf S. 16 f.der Endfassung (s. Anm. 1).

8

So auf der Kopfseite der Endfassung.

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