2.91 (ma31p): Nr. 91 Der Reichsverkehrsminister an den Präsidenten des Verwaltungsrats der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. Siemens. 19. Oktober 1926

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Nr. 91
Der Reichsverkehrsminister an den Präsidenten des Verwaltungsrats der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft v. Siemens. 19. Oktober 1926

R 43 I /1054 , Bl. 247–251 Abschrift

[Vereinbarung zwischen der Reichsregierung und dem Verwaltungsrat der Reichsbahn-Gesellschaft über die Ernennung des Generaldirektors der Gesellschaft und die Teilnahme des Reichsverkehrsministers an den Sitzungen des Verwaltungsrats.]

Nachdem der Reichspräsident die Bestätigung des Generaldirektors Dr. Dorpmüller, des stellvertretenden Generaldirektors Weirauch und der beiden Direktoren Hammer und Wolf ausgesprochen hat1, übersende ich in der Anlage ergebenst die 2. Ausfertigung der zwischen der Reichsregierung und dem Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft getroffenen Vereinbarung, nachdem beide Ausfertigungen von mir für die Reichsregierung vollzogen sind.

Das Reichskabinett hat mit Bedauern von den Veränderungen Kenntnis genommen, die die Herren Vertreter des Verwaltungsrats der Reichsbahn-Gesellschaft an der Vereinbarung mit dem Verwaltungsrat vornehmen zu müssen glaubten2. Es ist von der Reichsregierung ernstlich erwogen worden, ob es ihr möglich sein werde, einer Vereinbarung zuzustimmen, bei der die Berechtigung des Wunsches der Reichsregierung, daß der Reichsverkehrsminister mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen solle, nicht auch vom Verwaltungsrat ausdrücklich anerkannt wird. Wenn das Reichskabinett sich gleichwohl bereit gefunden hat, dem vom Verwaltungsrat vorgeschlagenen Wortlaut zuzustimmen, so konnte sie dies nur im Hinblick auf[255] den Inhalt des gleichzeitig übersandten vertraulichen Aktenvermerks des Herrn Präsidenten des Verwaltungsrats vom 15. Oktober 1926 tun3. Diesem hat die Reichsregierung mit Befriedigung entnommen, daß die überwiegende Auffassung des Verwaltungsrats sich mit dem Wunsche der Reichsregierung deckt, und daß darüber hinaus ganz allgemein der Nutzen der gemeinsamen Beratungen für ein gedeihliches Arbeiten der Gesellschaft anerkannt wird. Wenn trotzdem der Verwaltungsrat geglaubt hat, von der restlosen Erfüllung des Wunsches der Reichsregierung Abstand nehmen zu müssen, so findet dies nach dem genannten Aktenvermerk in den bekannten rechtlichen Bedenken des Verwaltungsrats seine Begründung. Bei dieser Sachlage glaubte das Reichskabinett nach reiflicher Erwägung und Zurückstellung starker Bedenken doch im wesentlichen eine Übereinstimmung der Auffassungen in dem wichtigsten Punkte nunmehr feststellen zu können.

Ich beehre mich ferner mitzuteilen, daß der Reichskanzler in geeignet erscheinenden Fällen den Präsidenten des Verwaltungsrats und den Generaldirektor der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft zu Beratungen des Kabinetts zuziehen wird und sich auch einem entsprechenden Wunsche auf Zuziehung zu Beratungen des Kabinetts durch den Präsidenten des Verwaltungsrats und den Generaldirektor nicht entziehen wird.

gez. Dr. Krohne.

Fußnoten

1

Der RPräs. hatte die Bestätigung am 18.10.26 auf Vorschlag der RReg. vorgenommen, nachdem das Einvernehmen zwischen RReg. und Verwaltungsrat durch die Unterzeichnung der anliegenden Vereinbarung wiederhergestellt worden war (WTB-Meldung vom 18. 10., R 43 I /1054 , Bl. 241).

2

Gemeint ist Abs. 2 der Vereinbarung, für den der Verwaltungsrat seine eigene Textfassung durchgesetzt hatte; siehe Anm. 5.

3

Text des Aktenvermerks in Anm. 5.

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