2.134.1 (mu11p): [Stellungnahme zur Frage von Spielunternehmungen.]

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[Stellungnahme zur Frage von Spielunternehmungen1.]

Preußischer Minister des Innern Severing teilt mit, daß in2 Warnemünde, Zoppot, Kissingen und anderen Stellen trotz des Gesetzes vom 23. Dezember 1919 öffentliche Spielunternehmungen veranstaltet würden3. Preußen habe abgelehnt, derartige Konzessionen zu erteilen. Die Folge sei, daß sein Ressort mit Anträgen aller möglichen Badeorte überschwemmt werde, die sich durch die entgegengesetzte Haltung anderer Länder in dieser Frage benachteiligt fühlten. Die Schaffung eines gleichmäßigen Zustandes sei nur durch den Erlaß von Ausführungsbestimmungen zu dem genannten Gesetz seitens des Reichs möglich.

Staatssekretär Dr. Lewald bestätigt die Mitteilungen des Ministers Severing. Warnemünde habe sich geradezu zu einem Monte Carlo entwickelt. Die Mecklenburgische Regierung habe auf Antrag mitgeteilt, eine Spielbank würde nicht unterhalten, in Wirklichkeit sei jedoch das Warnemünder Unternehmen nichts anderes als eine Spielbank. Durch den Vertrag der Mecklenburgischen Landesregierung mit dem Spielunternehmen sei beispielsweise festgelegt, daß diese die Gehälter von gewissen Beamtenkategorien zu tragen habe. Die Bank müsse 50–60% des Bruttogewinns an Mecklenburg abführen, eine staatliche Überwachung sei vorgesehen. Der Zustand widerspreche direkt dem Gesetz von 18684. Der Erlaß von Ausführungsbestimmungen, wie von Minister Severing angeregt, sei unumgänglich. Reichsminister der Justiz Dr. Blunck weist auf den Unterschied zwischen einer öffentlichen Spielbank und einer öffentlichen Veranstaltung von Spielunternehmungen hin. Es sei im übrigen zweifelhaft, ob es jetzt nach der Demission des Kabinetts5 zweckmäßig sei, solche Ausführungsbestimmungen zu erlassen, zu denen auch die Zustimmung des Reichsrats erforderlich sei. Preußischer Justizminister am Zehnhoff vertritt die Ansicht, daß die Genehmigung in möglichst wenig Fällen gegeben werden sollte. Staatskommissar Dr. Weismann hält es für notwendig, in den Ausführungsbestimmungen vorzusehen, daß die Genehmigung seitens einer Zentralinstanz[327] erteilt werde, da nur so gleichmäßige Handhabung verbürgt sei. Staatssekretär Dr. Lewald weist ergänzend darauf hin, daß die Reden, die der Minister Schiffer und der Staatssekretär Joël bei Einbringung des genannten Gesetzes gehalten hätten, keinen Zweifel darüber ließen, daß das Gesetz das Spiel soweit als möglich einschränken sollte.

Es wird beschlossen, daß das Reichsministerium des Innern Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz ausarbeiten soll6.

Fußnoten

1

Die Überschrift ist der Einladung zur Besprechung entnommen (R 43 I /2429 , Bl. 47).

2

Dahinter gestrichen: „Bayern“.

3

RGBl., S. 2145

4

BGBl., S. 367.

5

Das Kabinett Müller I hatte nach den RT-Wahlen dem RPräs. am 8. 6. seinen Rücktritt erklärt und war mit der Weiterführung der Geschäfte bis zur Neubildung eines Kabinetts beauftragt worden.

6

Der StS im RIMin. übermittelt dem StSRkei am 26. 7. die vom RR gebilligten Ausführungsvorschriften gegen das Glücksspiel. Durch sie wurden nur „harmlose Glückspiele“ zugelassen und alle anderen, „insbesondere auch die vornehmlich zu bekämpfenden Spielklubs“ von der Zulassung ausgeschlossen. Zulassungen, die im Gegensatz zu den Bestimmungen standen und vor Erlaß der Ausführungsbestimmungen erteilt worden waren, wurden für ungültig erklärt. In einem Schreiben an das Mecklenburg-Schwerinsche Staatsministerium wies der RIM am 9.8.20 darauf hin, daß durch die Ausführungsbestimmungen nicht gesetzliche Bestimmungen abgeändert, sondern Unklarheiten in der Auslegung des Gesetzes vom 23.12.19 beseitigt würden. Als Reichsrecht gingen diese Bestimmungen den landesrechtlichen vor (R 43 I /2429 , Bl. 52, 54).

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