2.40.7 (sch1p): 7. [Bayern]

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7. [Bayern]

Aus Anlaß der Verlegung der bayerischen Regierung nach Bamberg6 wurde der Reichswirtschaftsminister ersucht, auf eine stärkere Belieferung des Bamberger Tageblattes mit Papier bedacht zu sein.

Fußnoten

6

Am 7.4.1919 proklamierte der Münchener Zentralrat die Räterepublik und konstituierte einen provisorischen Rat der Volksbeauftragten, dem Vertreter der USPD, des Bauernbundes sowie parteilose Anarchosozialisten angehörten. Die bayer. Reg. unter MinPräs. Hoffmann (MSPD), die sich von München nach Nürnberg begeben hatte und am 7.4.1919 ihren Sitz nach Bamberg verlegte, erklärte dazu: „Die Reg. des Freistaates Bayern ist nicht zurückgetreten, sie hat nur ihren Sitz von München verlegt. Diese Reg. ist und bleibt die einzige Inhaberin der höchsten Gewalt Bayerns und ist allein berechtigt, rechtswirksame Anordnungen zu erlassen und zu erteilen […].“ (Vorwärts, Nr. 179, 7.4.1919). Dazu erklärte die RReg. am 7.4.1919: „Nachdem in München die Räterepublik ausgerufen worden ist, die bisherige Reg. München verlassen hat und der Landtag wider Recht und Gesetz aufgelöst worden ist, ist das Verhältnis Bayerns zum Reich in ein neues Stadium getreten. Entsprechend der vorläufigen Verfassung dürfen im Staatenausschuß nur Regierungen vertreten sein, die aus allgemeinen Wahlen hervorgegangen sind, und die das Vertrauen ihrer Volksvertretungen genießen [Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10.2.1919, § 2 Abs. 1, RGBl. 1919, S. 169 ]. Beide Voraussetzungen treffen auf die Räteregierung München nicht zu, sie kann also dem Staatenausschuß nicht angehören. Die RReg. nimmt Kenntnis von der Erklärung des bayer. MinPräs. Hoffmann, wonach die bisherige Reg. nicht zurückgetreten ist, sondern nur ihren Sitz von München weg verlegt hat. Sie betrachtet diese Reg. nach wie vor als den Ausdruck des Mehrheitswillens des bayer. Volkes und ist mit ihr der Ansicht, daß sie die einzige Inhaberin der Höchstgewalt in Bayern und allein berechtigt ist, rechtswirksame Anordnungen zu erlassen und Befehle zu erteilen. Der weitere Verbleib ihres Vertreters im Staatenausschuß wird daher von der RReg. als zu Recht bestehend anerkannt.“ (DAZ, Nr. 169, 8.4.1919).

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