1.161 (str2p): Nr. 274 Das Badische Staatsministerium an den Reichskanzler. Karlsruhe, 20. November 1923

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Text

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[1154] Nr. 274
Das Badische Staatsministerium an den Reichskanzler. Karlsruhe, 20. November 1923

R 43 I /2731 , Bl. 378

Militärischer „Grenzschutz“.

Vertraulich!

In der Anlage beehre ich mich, vertrauliche Mitteilungen einer geheimen Propaganda – 2 Anlagen –, die durch Zufall in den Besitz des Ministers des Innern gekommen sind, zur gefälligen Kenntnisnahme ergebenst zu übermitteln1.

Hierzu gestatte ich mir zu bemerken, daß die Drucksachen zur Zeit in Baden von unbekannter Seite an ehemalige Reserveoffiziere versandt werden, wobei aus dem Inhalt geschlossen werden darf, daß die Urheber bei einer militärisch orientierten Organisation zu suchen sind2.

Für den Fall, daß die Propaganda zur Kenntnis der Franzosen gelangt, wird angesichts der Vorgänge in Bayern und der tagtäglich zunehmenden Agitation der nationalistischen Verbände in Preußen für Wiedereinführung der Dienstpflicht und Vorbereitung des Krieges gegen Frankreich und Polen die für das Reich wie für das Land Baden gefährliche Gegenwirkung nicht ausbleiben.

Im Reichs- wie im Landesinteresse darf ich deshalb den Herrn Reichskanzler ergebenst bitten, dieser Angelegenheit ernstlich nachzugehen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Um eine Mitteilung über das Ergebnis der dortigen Bemühungen wäre ich dankbar3.

Köhler

Fußnoten

1

Bei den Anlagen handelt es sich zum einen um eine Erklärung in gedruckter Form: „Ich bin bereit, im Falle die Not des Vaterlandes es erfordert, mich sofort dem ‚Grenzschutz‘ zur Verfügung zu stellen. Bedingung ist, daß nichts gegen die Verfassung unternommen wird und ich mit dem Augenblick des Eintritts alle Rechte und Pflichten eines aktiven Reichswehrsoldaten genieße.“ Es folgten Angaben über Dienstgrad, Waffengattung, Kriegsdienst, Alter und eigene Waffen. Die zweite Anlage waren die gedruckten und als vertraulich gekennzeichneten „Richtlinien für die Beauftragten und Vertrauensleute des Grenzschutzes“ (R 43 I /2731 , Bl. 382/383).

2

Damit wird wohl Bezug auf P. 9 der „Richtlinien“ genommen: „Strengste Geheimhaltung der Organisation, ihres Zweckes und Umfanges. Äußerste Vorsicht in der Durchführung der Werbetätigkeit ist im inner- und außenpolitischen Interesse erstes Gebot. Mit schärfster Spionage muß gerechnet werden.“

3

Eine Abschrift dieses Schreibens wurde dem RWeM am 26.11.23 zugesandt. Nach Anmahnung erwiderte der RWeM am 31.12.23 bei den „Richtlinien“ handele es sich um die schriftliche Fixierung der sonst nur mündlich getroffenen Vereinbarungen für die Organisation des Grenzschutzes. Die Drucklegung sei ohne Einwilligung des RWeM geschehen. Die Restexemplare seien eingezogen und vernichtet worden. Die Verpflichtung sei ohne Mitwirkung des Wehrkreiskommandos verfaßt und werde durch eine neue mit anderem Wortlaut ersetzt. In einem Schreiben das am 9.1.24 nach Baden geschickt wurde, wurde dem StMin. aus der Rkei mitgeteilt, „daß durch den Herrn Reichswehrminister Vorsorge getroffen ist, daß eine Propaganda“, wie sie hier erfolgt sei, künftig unterbleibe (R 43 I /2731 , Bl. 380).

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