2.174.4 (bau1p): 4. Beseitigung der Hoheitszeichen der früheren Regierung (Auslegung des Kabinettsbeschlusses vom 1. September 1919.

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[612]4. Beseitigung der Hoheitszeichen der früheren Regierung (Auslegung des Kabinettsbeschlusses vom 1. September 19198.

Der Reichsminister des Innern trug den Inhalt seines Schreibens vom 14. Februar 1920 – […] – vor9 und beantragte, den Beschluß des Reichsministeriums vom 1. September 1919 dahin auszulegen, daß die Bezeichnungen „Kaiserlich“, „Königlich“ usw. und sonstige Hoheitszeichen der früheren Periode nur insoweit zu entfernen seien, als dies ohne Beschädigung der betreffenden Baulichkeiten und Anlagen, bzw. ohne Beeinträchtigung ihres Gesamteindrucks geschehen könne. Nach eingehender Erörterung der Angelegenheit, bei der von verschiedenen Seiten zum Ausdruck gebracht wurde, daß diese Fassung zu weit ginge, wurde folgender Beschluß gefaßt:

„Die Bezeichnungen ‚Kaiserlich‘, „Königlich‘ usw. und sonstige Hoheitszeichen der früheren Periode sind grundsätzlich zu beseitigen, es sei denn, daß sie untrennbar mit den betreffenden Baulichkeiten verbunden sind und ihre Beseitigung wegen ihres eigenen künstlerischen Wertes oder des künstlerischen Gesamteindrucks der betreffenden Baulichkeiten untunlich erscheint.“

Fußnoten

8

Vgl. Dok. Nr. 56, P. 8.

9

In seinem Schreiben an den RK hatte der RIM unter Bezugnahme auf eine abschriftlich beigefügte Eingabe des „Ständigen Ausschusses des Tages für Denkmalpflege“ u. a. ausgeführt: „Wenn ich auch an sich die Beseitigung der Hoheitszeichen der früheren Regierung für eine notwendige Folge der Staatsumwälzung halte, so darf sie doch niemals zu einer Beschädigung der bestehenden Baulichkeiten und Anlagen und zu einer Verstümmelung von Baudenkmälern führen.“ Unter Hinweis auf den bilderstürmerischen Vandalismus im Gefolge der frz. Revolution warnte er vor einer von „derartigen Verunzierungen öffentlicher Denkmäler“ ausgehenden Gefahr, die sich wesentlich mehr gegen die jetzige Reg. richten und deren Ansehen in ganz anderem Maße herabsetzen könnte, als es die Beibehaltung einer Bezeichnung oder eines Hoheitszeichens der früheren Zeit zu tun vermöchte (R 43 I /1831 , Bl. 75 f.).

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