2.64.1 (bru1p): 1. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Marktverhältnisse für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse.

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[259] 1. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Marktverhältnisse für deutsche landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft wies auf die Änderung des § 8 des Entwurfs hin, die inzwischen entsprechend der Aussprache im Kabinett vorgenommen worden sei1.

Staatssekretär Zweigert hielt auch diesen Paragraphen in seinem Wortlaut nicht für verfassungsändernd. Möglicherweise würden aber auf Grund des Art. 156 Abs. 2 der Verfassung Ansprüche der Arbeitnehmer gestellt werden, in den Verwaltungskörperschaften vertreten zu sein2.

Auch Staatssekretär Trendelenburg erklärte sich mit der neuen Fassung einverstanden.

Ebenso der Reichsminister der Finanzen. Dieser hielt aber grundsätzlich auf die Dauer nicht für erträglich, Bestimmungen in Gesetzen unterzubringen, in denen sie nicht vermutet würden, und anstelle der Gesetzgebung den Verordnungsweg über Gebühr zu beschreiten. Die Rechtssicherheit würde darunter leiden. Die wichtigen Vorschriften über den Lagerschein müßten grundsätzlich in einem Gesetze festgehalten werden. Er fürchte aber, daß nach den Äußerungen des Ältestenrats die Verabschiedung auch schon des vorgelegten Gesetzentwurfs nicht mehr vor der Sommerpause des Reichstags erfolgen werde. In diesem Fall möchte bis zum Herbst ein Gesetz über den Lagerschein vorgelegt werden. Im gleichen Sinne sprach sich der Reichspostminister aus. Auch das internationale Gewicht der deutschen Lagerscheine würde größer sein, wenn sie auf Grund eines Gesetzes erlassen würden, als auf Grund einer Verordnung.

Dem schloß sich Staatssekretär Joël an.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erklärte hierzu, er werde nötigenfalls veranlassen, daß das Handelsklassengesetz durch einen Initiativantrag im Reichstage aufgenommen werde. Der Erlaß der Bestimmungen sei dringend geboten. Gelinge es, die Lagerscheinvorschriften im Verordnungswege alsbald herauszubringen, so könnten sie im Herbst in Gesetzgebungsform übergeleitet werden.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett mit den Vorschlägen des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden war. Nötigenfalls soll angestrebt werden, daß der Gesetzentwurf im Reichstage durch Initiativantrag zur Verabschiedung gebracht wird3. Bis zum Herbst dieses Jahres[260] sollen die Bestimmungen über den Lagerschein in Gesetzesform herausgebracht werden, gegebenenfalls unter Aufhebung der inzwischen zu erlassenden Rechtsverordnung. In der Presse soll die Stimmung für den vorgelegten Gesetzentwurf entsprechend vorbereitet werden.

Fußnoten

1

§ 8 des HandelsklassenGesEntw. (Dok. Nr. 60, P. 1 Anm. 3) war jetzt folgendermaßen gefaßt worden: „Die Reichsregierung kann mit Zustimmung des Reichsrats Zuckerfabriken und kartoffelverarbeitende Betriebe zur Regelung der Erzeugung und des Absatzes zusammenschließen, wenn die Mehrheit der Betriebe zustimmt. Sie hat dabei für größtmögliche Wirtschaftlichkeit Sorge zu tragen und Schädigungen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls zu verhindern. Die Verordnung gegen Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellungen vom 2. November 1923 (RGBl. I S. 1067 ) findet auf solche Zusammenschlüsse Anwendung; jedoch findet eine Kündigung nach § 8 dieser Verordnung nicht statt“ (Schreiben des REM vom 4.7.30 in R 43 I /2544 , Bl. 36; GesEntw. mit Begründung a.a.O., Bl. 37–45).

2

S. Dok. Nr. 60, Anm. 10.

3

Der REM brachte den GesEntw. am 15.7.30 ein (RT-Bd. 443 , Drucks. Nr. 2352 ), der am 17.7.30 dem Volkswirtschafts-Ausschuß zur Beratung überwiesen wurde (RT-Bd. 428, S. 6484 ). Der GesEntw. ist wegen der Auflösung des RT nicht weiter beraten worden. Zum weiteren Schicksal der Vorlage s. Dok. Nr. 183. Vgl. auch die NotVO vom 1.12.30, RGBl. I, S. 602 .

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