2.129 (feh1p): Nr. 129 Entwurf von Richtlinien für die Delegierten zur Brüsseler Sachverständigenkonferenz. [3. Dezember 1920]

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[330] Nr. 129
Entwurf von Richtlinien für die Delegierten zur Brüsseler Sachverständigenkonferenz. [3. Dezember 1920]1

R 43 I /398 , Bl. 16–17 Umdruck

Entwurf von Richtlinien für die Delegierten zur Brüsseler Konferenz.

Aufgabe2 der Delegierten ist in erster Linie, die in Spa überreichten Finanzvorschläge (Anlage 23 des Deutschen Weißbuchs über die Konferenz in Spa)3 zu begründen, zu erläutern und zu präzisieren.

I. Die Erörterungen in Brüssel würden zweckmäßig zunächst auf diejenigen Umstände zu richten sein, die unserer Leistungsfähigkeit und damit der Möglichkeit eines bestimmten Angebots entgegenstehen. Als Umstände dieser Art kommen in Frage:

1)

Der Umfang der nach den Bestimmungen des Friedensvertrages ohne entsprechende Gegenleistung zu bewirkenden Sachleistungen, insbesondere an Kohle4,

2)

die Unsicherheit über das Schicksal Oberschlesiens,

3)

die mangelnde Meistbegünstigung5,

4)

der Fortgang der Liquidation des deutschen Vermögens im Auslande6 und der Zwang, die Salden im Ausgleichsverfahren bar abzudecken7,

5)

[331]die ungeheuren Kosten der Besatzung8.

Zu 3 und 4 ist folgende positive Regelung anzustreben:

Deutschland wird in seinen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu den alliierten und assoziierten Mächten der Grundsatz der gegenseitigen Behandlung auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation gewährt. Diese Regelung umfaßt insbesondere die Zulassung und Behandlung der Angehörigen Deutschlands sowie die Einfuhr- und Ausfuhrverbote, die Ein- und Ausfuhrabgaben, den Durchgangsverkehr, Zollförmlichkeiten, die inneren Verbrauchs- und ähnlichen Steuern. Insofern erklären die alliierten und assoziierten Mächte, von § 18 der Anlage II zu Artikel 2339 des Friedensvertrages keinen Gebrauch zu machen.

Die weitere Liquidation deutschen Eigentums in den alliierten und assoziierten Ländern wird eingestellt werden. Die bisher erzielten Erlöse werden den Deutschen herausgegeben, soweit sie nicht zur Deckung von Vorkriegsforderungen alliierter und assoziierter Gläubiger erforderlich sind.

II. Ohne Gewährung eines Entgegenkommens in den unter I zu 1–3 genannten Punkten wird Deutschland überhaupt nicht in der Lage sein, bestimmtere Vorschläge zu machen. Eine unbefriedigende Haltung der Gegner in Bezug auf die Punkte 4 und 5 würde die Höhe unserer Leistungen ganz wesentlich beeinflussen.

Bleibt Oberschlesien deutsch und werden die übrigen zu I genannten Fragen befriedigend geregelt, so würde sich die Deutsche Regierung bereit erklären können, zur Abtragung der Reparationsschuld eine Pauschalsumme zu entrichten. Auf die Pauschalsumme wären diejenigen Leistungen Deutschlands auf Grund des Waffenstillstands und Friedensvertrags, deren Anrechnung auf die Reparationsschuld im Friedensvertrag vorgesehen ist, soweit sie bis zum 1. Mai 1921 erfolgt sind, anzurechnen. Der überschießende Betrag wäre in Annuitäten 30 Jahre lang abzutragen. Pauschalsumme und Annuitäten wären in Goldmark zu berechnen. Erörterungen über die ziffernmäßige Höhe von Pauschalsumme und Annuitäten sind möglichst zurückzustellen. Dagegen ist eine Erörterung der ziffernmäßigen Bewertung der Vorleistungen erwünscht.

Hinsichtlich der Zahlungsweise wäre im einzelnen folgendes vorzuschlagen:

1. Barzahlungen brauchen nicht in Gold, sondern in erstklassigen amerikanischen, englischen, französischen oder italienischen Devisen zu erfolgen.

2. Sollte der zu vereinbarende Goldmarkwert der Annuitäten im Einzelfall höher sein als ein etwa auf 10:1 bemessener Maximalpapiermarkbetrag, so wäre nicht mehr als dieser Papiermarkbetrag zu zahlen.

[332] III. Bei der augenblicklichen Finanzlage Deutschlands muß Deutschland verlangen, daß von ihm wenigstens die ersten 5 Jahre nur geringere Annuitäten und keine Barleistungen gefordert werden.

IV. Der überwiegende Teil der Annuitäten wäre durch Sachleistungen zu decken. Diese wären also auf die Annuitäten anzurechnen. Soweit ihr Jahreswert über den Betrag der Annuität hinausgehen sollte, wäre er bar zu bezahlen10.

v. Hinsichtlich der Art der Durchführung der Sachleistungen wäre zunächst das in Spa vorgeschlagene System (Anlage 24 des Deutschen Weißbuchs)11 zu begründen und zu erörtern. Eine Verbindung dieses Systems mit dem System des freien Verkehrs je nach Beschaffenheit der zu liefernden Gegenstände könnte in Aussicht gestellt werden. <Endlich wäre auch auf die Möglichkeit hinzuweisen, lediglich eine Barentschädigung zu zahlen und daneben bestimmte Kontingente unter Ausschaltung von Monopolpreisen zuzusichern12.>

In jedem Falle wäre anzustreben, nur solche Sachleistungen fest zu vereinbaren, bei denen die Alliierten eine Abnahmepflicht zu übernehmen bereit sind. Hochwertige Massenartikel (Kohle, Farben, Zement und Holz, nach Möglichkeit verarbeitet) wären in erster Linie als Sachleistungen zur Erörterung zu stellen. Die Bedeutung einer vernünftigen Begrenzung der Pflichtkohlenlieferungen für unsere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wäre darzulegen.

VI. Für den Fall, daß von alliierter Seite Erörterungen über den Gedanken des Indexschemas gewünscht werden, sind zunächst die Vorzüge und Nachteile des ausgearbeiteten Wirtschaftsindex13 ausführlich darzulegen. Sollte die Erörterung über den Wirtschaftsindex, wie zu erwarten, seine praktische Undurchführbarkeit ergeben, so kann der Gedanke des Valutaschemas14 zur Erörterung gestellt werden.

[333] VII. Die Frage der Art und des Umfanges finanzieller Sicherheiten für die Annuitäten wird sich erst übersehen lassen, wenn Art und Höhe der Regelung einigermaßen feststeht. Es ist deshalb in dieser Frage unter Hinweis auf die Besetzung eine stark zurückhaltende Stellungnahme einzunehmen. Doch kann die Unzweckmäßigkeit einer Verpfändung bestimmter Staatseinnahmen dargelegt und der Gedanke der Sicherheitskasse in allen Einzelheiten erörtert werden15.

Fußnoten

1

Nachdem die in Spa vereinbarte Genfer Sachverständigenkonferenz über die Reparationen (s. dazu Dok. Nr. 28, Anm. 3) immer wieder hinausgeschoben worden war, hatten brit.-frz. Verhandlungen im November 1920 dazu geführt, daß die Reparationsfrage zunächst durch eine Sachverständigenkonferenz in Brüssel geklärt werden sollte. Die all. und dt. Sachverständigen sollten ihren Regierungen Bericht erstatten, und das Protokoll der Konferenz sollte der Repko vorgelegt werden (DBFP, 1st Series, Vol. X, p. 552 f.; Schultheß 1920, II, S. 385–86; C. Bergmann, Der Weg der Reparation, S. 69). Für die geplante Konferenz von Brüssel waren diese Richtlinien entworfen worden.

Die Richtlinien waren vom AA auf Grund zahlreicher interministerieller Besprechungen erarbeitet worden. Am 3. 12. hatte das AA den Richtlinienentw. zusammen mit einer Vorschlagsliste für die Teilnehmer der Konferenz an den StSRkei gesandt und hatte um eine Beschlußfassung im Kabinett gebeten. Der Richtlinienentw. selbst war undatiert. Beigegeben war dem Entw. ein umfangreicher Band mit Anlagen über die Behandlung der Reparationsfrage (R 43 I /398 , Bl. 18–138).

2

Auf dem Richtlinienentw. findet sich die handschriftliche Notiz: „Geheim!“ (R 43 I /398 , Bl. 16).

3

RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 23.

4

Nach § 6 der Anlage V zu Teil VIII VV hatte Dtld. die Kohle auf dem Bahn- und Wasserweg zum dt. Inlandspreis zuzüglich der Frachtkosten bis zur jeweiligen Grenze zu liefern. Dabei durfte der Preis den brit. Ausfuhrpreis nicht übersteigen. Bei Lieferungen auf dem Seewege sollte der dt. bzw. brit. Ausfuhrpreis frei an Bord berechnet werden, und zwar immer der niedrigere von beiden. Auch bei den anderen Sachlieferungen nach dem VV sollten die dt. Inlandspreise berechnet werden.

MinR Kempner notierte auf dem Rand des Entw. handschriftlich: „Weltmarktpreis!“ (R 43 I /398 , Bl. 16).

5

Nach Art. 264 f. VV hatte Dtld. den Alliierten die Meistbegünstigung ohne Gegenleistung zu gewähren.

6

Nach Art. 297 b VV hatten sich die Alliierten das Recht vorbehalten, alle privaten dt. Rechte, Güter und Interessen innerhalb ihrer Gebiete zurückzubehalten und zu liquidieren. Die Erlöse aus den Liquidationen und die einbehaltenen Barguthaben sollten Dtld. nach Art. 297 h Ziffer 1 VV auf das Reparationskonto gutgeschrieben werden.

7

Das Schuldenausgleichsverfahren zwischen Dtld. und den Alliierten war durch Art. 296 VV geregelt. Nach diesem Art. sollte auf dem Wege über Prüfungs- und Ausgleichsämter ein allgemeiner Schuldenausgleich zwischen Dtld. und den Alliierten stattfinden. § 11 der Anlage zu Art. 296 bestimmte dabei im einzelnen, daß die Abrechnung zwischen den Ämtern jeden Monat erfolgen sollte und daß der Saldo innerhalb einer Woche vom Schuldnerstaat durch bare Zahlung beglichen werden sollte. Allerdings sollten Schulden zu Lasten der Alliierten bis zur völligen Bezahlung der von Dtld. geschuldeten Summen einbehalten werden. Nach dieser Bestimmung hatte Dtld. jedes Passivsaldo innerhalb von einer Woche in bar, und zwar nach Art. 296 d VV in Devisen zu bezahlen, während die dt. Aktivsaldi zunächst von den Alliierten einbehalten wurden.

8

Zu den Besatzungskosten s. Dok. Nr. 83, Anm. 7.

9

Zu den Sanktionsbestimmungen des VV s. Dok. Nr. 19, Anm. 5.

10

Diese Bestimmung entsprach Ziffer 5 d der Finanzvorschläge der dt. Delegation auf der Konferenz von Spa; vgl. RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 23.

11

RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 24.

12

Dieser Satz wurde in den späteren endgültigen Richtlinien gestrichen.

13

Auf der Konferenz von Spa hatte die RReg. zur Regelung der Reparationsfrage angeboten, eine jährliche Mindestannuität zu zahlen. Ferner wollte man die Verpflichtung übernehmen, die Alliierten an einer Besserung der Finanz- und Wirtschaftslage Deutschlands zu beteiligen (Ziffer 5 der dt. Finanzvorschläge auf der Konferenz von Spa, RT-Drucks. Nr. 187, Bd. 363 , Anlage 23). Die Frage war nun, wie diese Besserung des dt. Wirtschaftslebens zu erfassen war. Eine Möglichkeit war das Indexschema, das von dem Sachverständigen der RReg., Prof. Bonn, ausgearbeitet worden war.

Voraussetzung dieses Indexschemas sollte die Stabilisierung der dt. Währung in Zusammenarbeit mit den Alliierten sein. Maßstab für die Besserung des dt. Wirtschaftslebens sollte jedoch nicht die Währung, sondern die Ziffern der Produktion und des Konsums sein. Zunächst sollte eine Karenzzeit von einigen Jahren eintreten, während der nur eine geringe Annuität zu zahlen war. Nach Ablauf dieser Karenzzeit sollte der Ausgangspunkt der Produktion und des Konsums festgestellt werden, von dem aus die weitere Besserung zu bemessen war. Als Grundlage sollten die Produktionsziffern für Kohle und Eisen und die Konsumziffern für Kohle, Eisen und Baumwolle sowie für Kaffee, Tee, Kakao und Tabak dienen. Ferner sollten die Ziffern für Sparkassen- und Bankeinlagen sowie die Ergebnisse der Umsatzsteuer und die Verkehrsleistungen als Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Es war jedoch bereits von Bonn bemerkt worden, daß dieses Indexschema sehr schwer durchzuführen sei (Aufzeichnung, betreffend ein Indexschema, in: Anlagen zum Richtlinienentw., R 43 I /398 , Bl. 125–131).

14

Das Valutaschema, das die Entwicklung der dt. Währung als Maßstab für die wirtschaftliche Besserung nahm, war in je einem Vorschlag von Walther Rathenau und MinDir. Beusch vom RFMin. ausgearbeitet worden.

Der Vorschlag Rathenau sah vor, daß die dt. Reparationsleistung in Papiermark der gegenwärtigen dt. Währung erfolgen sollte. Die Alliierten sollten das Recht haben, an Stelle der Zahlung in Reichswährung einen festen unveränderlichen Teilbetrag in Goldmark zu verlangen.

Der Vorschlag Beusch ging davon aus, daß 5 Jahre lang eine Grundsumme von x Goldmark gezahlt werden sollte. Nach 5 Jahren sollte alle zwei Jahre eine Erhöhung um 1/10 x der Grundsumme erfolgen, so daß nach 30 Jahren eine Summe von x plus 13/10 x zu zahlen war. Voraussetzung sollte allerdings sein, daß bei der ersten Zusatzannuität die dt. Währung 27,5% der Goldparität betrug und daß bei jeder folgenden Steigerung die Währung um mindestens je 2,5% ihres Goldwertes höher stand. Bei einem Sinken der Währung sollte die Zusatzannuität entsprechend vermindert werden (Aufzeichnung des RFMin., in: Anlagen zum Richtlinienentw., R 43 I /398 , Bl. 117).

15

Das Kabinett stimmte in seiner Sitzung vom 8. 12. diesen Richtlinien mit einer einzigen Änderung zu (s. o. Anm. 12); s. dazu Dok. Nr. 131, P. 4.

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