1.109.4 (lut2p): 3. Stützung des Mannesmann-Konzerns.

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3. Stützung des Mannesmann-Konzerns6.

Der Reichsminister des Auswärtigen trug den Sachverhalt vor7. Er wies besonders darauf hin, daß für das Reich eine gewisse moralische Verpflichtung bestehe, den Gebr. Mannesmann zu helfen und daß sich vielleicht ein Darlehen[1081] in Höhe von 7 Millionen Mark von seiten des Reichs an die Gebr. Mannesmann gegen Verpfändung ihres Besitzes in Spanisch-Marokko empfehle. Als ausschlaggebend komme jedoch die wirtschaftliche Seite der Angelegenheit in Frage. Wie er (Minister Stresemann) von verschiedenen sachverständigen Seiten, zuletzt von dem Forstrat Escherich gehört habe, handele es sich bei dem Besitz der Gebr. Mannesmann in Spanisch-Marokko um einen außerordentlich wertvollen Besitz. Hier könne vielleicht das Deutsche Reich Bodenschätze von noch gar nicht abzuschätzendem Wert für sich nutzbar machen. Vielleicht könne man auch wegen der späteren Ausnutzung dieser Besitztümer in Spanisch-Marokko sich mit französischen Interessentenkreisen in Verbindung setzen. In Frankreich interessiere man sich für diese Besitzungen sehr stark. Es würde außerordentlich zu bedauern sein, wenn die Gebr. Mannesmann gezwungen sein würden, diesen wertvollen Besitz an eine ausländische Interessengruppe zu verschleudern.

Der Reichsminister der Finanzen wies wieder darauf hin, daß der Haushaltsausschuß des Reichstags mit der Sache befaßt werden müsse, wenn das Reich ein Darlehen gäbe oder eine Bürgschaft übernähme.

Der Reichswirtschaftsminister bat zu erwägen, ob man nicht auf dem Umwege über eine Bank, vielleicht durch die Reichskredit-Gesellschaft in Verbindung mit einer Privatbank helfen könne.

Der Reichskanzler stellte folgendes fest:

Es wird grundsätzlich beschlossen, den Gebr. Mannesmann zu helfen. Die Art und Höhe der Hilfe soll das Reichsfinanzministerium prüfen8.

Fußnoten

6

Vgl. Anm. 1 zu Dok. Nr. 261.

7

Das AA hatte in einer Kabinettsvorlage vom 2. 2. hierzu dargelegt: Eine Überprüfung der Mannesmann-Unternehmen habe ergeben, daß deren Konkurs „durch privatgeschäftliche Hilfe nicht aufgehalten werden kann, da der hauptsächlichste Vermögenswert des Konzerns, der Landbesitz in Spanisch-Marokko, für eine rein privatgeschäftliche Kreditgewährung keine genügende bankmäßige Unterlage darstellt. Bei einem Konkurs würde der Landbesitz in Spanisch-Marokko mit in die Konkursmasse fallen und dann wahrscheinlich zu einem verhältnismäßig geringen Preis an eine französische oder spanische oder englisch-amerikanische Gruppe fallen.“ Dies müsse unter allen Umständen durch Einleitung einer staatlichen Hilfsaktion verhindert werden, und zwar insbes. aus folgenden Gründen: „Ein größerer Landbesitz in einem politisch und wirtschaftlich so umstrittenen Gebiet wie Spanisch-Marokko kann in Zukunft unter Umständen ein politisches Objekt von nicht zu unterschätzendem Wert darstellen. Das Ziel dabei ist, den Landbesitz in eine Internationale Gesellschaft einzubringen, bei der die deutsche Seite wenigstens die Hälfte der Beteiligung behalten muß. Die Restbeteiligung kann in Zukunft vielleicht im Rahmen einer deutsch-französischen Verständigung oder gelegentlich von Verhandlungen über Gewährung von Kolonien an Deutschland oder in anderem politischen Zusammenhang den Gegenstand von politischen Dispositionen bilden.“ Hinzu komme eine gewisse moralische Verpflichtung des Reichs. „Mannesmann ist in den Jahren seit 1906 von dem Reich wiederholt und in sehr deutlicher Weise dazu angeregt worden, sich in Französisch- und Spanisch-Marokko und der nachmaligen Tangerzone zu engagieren. Er hat das unter Aufwendung sehr großer Mittel getan. Das Reich hat ihn nachher aber aus politischen Gründen im Stich gelassen.“ (R 43 I /654 , Bl. 182-185).

8

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 305, P. 7.

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