1.5.1 (lut2p): [Entwurf eines Sicherheitspakts]

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Text

RTF

[Entwurf eines Sicherheitspakts]

Ganz geheim!

Auf Veranlassung von Herrn Chamberlain macht Sir Cecil Hurst der Konferenz Mitteilungen über die verschiedenen Änderungen des Vertragsentwurfs, die von den Juristen vorgeschlagen werden1.

Präambel2:

1. Bei der Aufzählung der Hohen Vertragschließenden Teile sei ITALIEN nicht erwähnt worden, da die Italienische Regierung nicht wünsche, daß ihr Name bereits jetzt erwähnt werde.

2. Das Wort „choc“ sei durch das Wort „Geißel“ ersetzt worden.

3. Statt: „im Bewußtsein der Notwendigkeit, den territorialen status quo in dem Gebiete … zu befestigen“ solle gesagt werden: „im Bewußtsein der Notwendigkeit, den Frieden in dem Gebiete … zu sichern“.

Im übrigen bleibe die Präambel unverändert.

Artikel 1:

In der ursprünglichen Fassung des Artikel 1 waren Frankreich und Belgien zusammengefaßt gewesen. Die Belgische Delegation habe hierzu in der I. Sitzung der Konferenz einen Änderungsvorschlag gemacht, der in den Text aufgenommen[688] worden sei. Statt der Worte: „Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Frankreich und Belgien einerseits und Deutschland andererseits“ solle es jetzt heißen: „Unverletzlichkeit der Grenzen zwischen Frankreich und Deutschland und zwischen Belgien und Deutschland“.

Ferner habe die Deutsche Delegation vorgeschlagen, daß eine Bezugnahme auf das Rheinland-Statut weggelassen werden solle. Schließlich habe die Deutsche Delegation gewünscht, daß der Inhalt der Artikel 42, 43 und 180 des Versailler Vertrages genauer bezeichnet werde. Diesem Wunsch sei stattgegeben worden, indem am Ende des Artikels die Worte: „über die demilitarisierte Zone“ hinzugefügt worden seien. Dieser Teil des Artikel 1 würde also jetzt folgenden Wortlaut haben:

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Teile garantieren, jeder für sich und insgesamt, in der in den folgenden Artikeln bestimmten Weise die Aufrechterhaltung des territorialen status quo3, der sich aus den Grenzen zwischen Frankreich und Deutschland und zwischen Belgien und Deutschland ergibt, und die Unverletzlichkeit dieser Grenzen, wie sie durch den in Versailles am 28. Juni 1919 unterzeichneten Friedensvertrag oder in dessen Ausführung festgesetzt sind, sowie die Innehaltung der Bestimmungen der Artikel 42, 43 und 180 Abs. 1 und 3 des bezeichneten Vertrages über die demilitarisierte Zone.

Artikel 2:

Der erste Absatz sei entsprechend dem Wunsche der Belgischen Delegation geändert worden. Der Wortlaut des Beginns des Artikels sei also jetzt der folgende: „Frankreich und Deutschland und ebenso Belgien und Deutschland verpflichten sich gegenseitig …“

Der Text des zweiten Absatzes solle vorläufig vorbehalten bleiben, da er in engem Zusammenhang mit Artikel 6 stünde, der noch beraten werde.

Schließlich sei noch eine unbedeutende redaktionelle Änderung in dem Artikel vorgenommen worden. Zur Vermeidung von Mißverständnissen, die sich aus dem wiederholten Gebrauch des Wortes „Verletzung“ ergeben könnten, solle es heißen: „flagranter Verstoß gegen die Artikel 42, 43 oder 180 Abs. 1 und 3“. Dieselbe Änderung solle bei den in Betracht kommenden anderen Artikeln vorgenommen werden.

Zu Artikel 3 seien keine Änderungsvorschläge gemacht worden.

Artikel 4:

In Absatz 1 solle statt: „einer Verletzung der Artikel 42 und 43“ gesagt werden: „Zuwiderhandlung“ gegen diese Artikel.

[689] In Absatz 2 müsse es heißen: „Verletzung oder Zuwiderhandlung“ anstatt „Verletzung“.

Zu Absatz 3 hätten den Juristen zwei deutsche Abänderungsvorschläge vorgelegen. Der erste bezweckte, die Worte „erkennen … an“ zu streichen. Der zweite Abänderungsvorschlag sah vor, es solle präzisiert werden, daß unter den Worten: „Zusammenziehung von Streitkräften“ ebensosehr die Zusammenziehung von französischen oder belgischen Streitkräften wie die von deutschen Streitkräften zu verstehen sei.

Die Juristen haben über diesen Abänderungsvorschlag beraten und sich auf folgende Fassung geeinigt:

Artikel 4 Abs. 3

Im Falle einer flagranten Verletzung des Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages oder eines flagranten Verstoßes gegen die Artikel 42, 43 oder 180 Abs. 1 und 3 des Vertrages von Versailles durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile verpflichtet sich schon jetzt jede der anderen Vertragschließenden Mächte, sobald ihr erkennbar geworden ist, daß diese Verletzung oder dieser Verstoß eine nicht provozierte Angriffshandlung darstellt, und daß im Hinblick, sei es auf die Überschreitung der Grenze, sei es auf die Eröffnung der Feindseligkeiten oder die Zusammenziehung von Streitkräften in der demilitarisierten Zone ein sofortiges Handeln geboten ist, demjenigen Teile, gegen den eine solche Verletzung oder ein solcher Verstoß gerichtet worden ist, sofort zu Hilfe zu kommen.

Herr Scialoja schlägt vor, anstatt „Überschreitung der Grenze“ zu sagen: „Überschreitung einer der Grenzen.“

Die Frage wird an die Juristen verwiesen.

Artikel 5:

Ein Änderungsvorschlag zu diesem Artikel habe nicht vorgelegen, aber die Juristen hätten von sich aus eine Prüfung des Wortlauts dieses Artikels vorgenommen. Zunächst entspreche es mehr dem Sinn der Noten, die zwischen den Mächten ausgetauscht worden seien, den Absatz 2 vor den Absatz 1 zu setzen. Sodann hätten sie sich auf folgenden Wortlaut des Artikels geeinigt:

Artikel 5

Die Bestimmung des vorstehenden Artikel 3 wird in nachstehender Weise unter die Garantie der Hohen Vertragschließenden Teile gestellt.

Wenn sich eine der im Artikel 3 genannten Mächte weigert, das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder einen Schiedsspruch auszuführen, und eine Verletzung des Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42, 43 oder 180 Abs. 1 und 3 des Vertrags von Versailles begeht, so finden die Bestimmungen des Artikel 4 Anwendung.

Falls eine der im Artikel 3 genannten Mächte, ohne eine Verletzung des Artikel 2 des gegenwärtigen Vertrages oder einen Verstoß gegen die Artikel 42, 43 oder 180 Abs. 1 und 3 des Vertrags von Versailles zu begehen, sich weigert,[690] das Verfahren zur friedlichen Regelung zu befolgen oder einen Schiedsspruch auszuführen, so wird der andere Teil die Angelegenheit vor den Völkerbundsrat bringen, und dieser wird die zu ergreifenden Maßnahmen vorschlagen. Die Hohen Vertragschließenden Teile werden diesen Vorschlägen folgen.

Artikel 6:

Dieser Artikel werde noch beraten.

Artikel 7:

Die Juristen hätten es für wünschenswert gehalten, die Fassung dieses Artikels vorzubehalten, weil er in engem Zusammenhang mit den Artikeln 2 und 6 stünde, die noch erörtert würden4.

Artikel 85:

Zu diesem Artikel hätten drei Abänderungsvorschläge vorgelegen:

1. Ein belgischer Vorschlag, der eine Zweidrittelmajorität statt einer einfachen Majorität vorsah und festsetzte, daß eine Entscheidung des Rates erst nach einer bestimmten Frist in Wirksamkeit treten solle.

2. Ein deutscher Vorschlag, daß es einer einzigen Macht schon freistehen solle, den Rat mit der Angelegenheit zu befassen.

3. Ein italienischer Vorschlag, der dahin ging, daß die Worte: „auf Verlangen von mindestens zwei der Vertragschließenden Teile“ gestrichen werden sollten.

Der belgische und der deutsche Vorschlag sind noch vorbehalten worden, während der italienische Vorschlag nicht angenommen worden ist, weil die Folge gewesen wäre, daß eine Macht, die nicht zu den Vertragschließenden Teilen gehörte, den Rat mit der Kündigung des Vertrages hätte befassen können.

Auf eine Anregung von Herrn Chamberlain werden die Juristen gebeten zu prüfen, ob das Wort „gegebenenfalls“ beibehalten werden sollte, und ob nicht das Wort „anerkennt“ ersetzt werden sollte durch das Wort „feststellt“.

Herr Scialoja wirft die Frage auf, ob es nötig sei, eine Frist zwischen dem Augenblick, wo die Entscheidung des Rates gefaßt wird, und dem Augenblick, wo der Vertrag abläuft, vorzusehen.

[691] Herr Chamberlain beantwortet diese Frage dahin, daß der Pakt mehr enthalte als eine Sicherheitsgarantie, und wenn er zu Ende gehen sollte, so sei es notwendig, einen gewissen Fristablauf vorzusehen. Denn anderenfalls würde nicht nur die Garantie des Paktes verschwinden, sondern auch die Schiedsverträge, die mit ihm zusammenhingen.

Herr Briand bittet, auch in Betracht zu ziehen, daß man sich, wenn nach dem Ablauf einiger Monate, nachdem die Entscheidung gefallen sei, eine oder mehrere Mächte aus dem Völkerbund austräten, einer neuen Situation gegenüber sähe, der man auch Rechnung tragen müsse.

Herr Rolin setzt den Zweck des belgischen Vorschlags auseinander. Wenn der Beschluß des Rates gegen die Ansicht bestimmter Signatarmächte gefaßt wird, so sei es von schwerwiegender Bedeutung, diese Mächte unversehens vor eine ganz neue Lage zu stellen. Eine Anpassungsfrist sei daher unvermeidlich. Das Sicherheitsgefühl, das der Abschluß des Paktes den beteiligten Staaten geben würde, werde erheblich vermindert werden, wenn der Artikel nicht verändert würde.

Herr Briand weist darauf hin, daß es sehr bedenklich sein würde, wenn einer der vertragschließenden Teile die Möglichkeit hätte, den Rat am Vorabend einer neuen Sitzung mit der Angelegenheit zu befassen, und die anderen vertragschließenden Teile nicht die Zeit hätten, sich über ihr weiteres Vorgehen und über die geltend zu machenden Argumente miteinander ins Benehmen zu setzen. Es empfehle sich also zweifellos, festzusetzen, daß derjenige der vertragschließenden Teile, der den Rat mit dem Vertrage zu befassen wünscht, vorher in einer noch zu bestimmenden Frist den anderen Vertragsparteien Mitteilung von seinen Absichten machen müsse.

Die Juristen werden beauftragt, diese Frage zu prüfen.

Artikel 9:

Sir Cecil Hurst weist darauf hin, daß die Juristen einen geringfügigen Fehler in den ersten vier Zeilen des Artikel 9 gefunden und diesen Fehler ausgemerzt hätten.

Zu Artikel 10 und 11 hätten die Juristen keine Bemerkungen zu machen, und Sir Cecil Hurst schloß seinen Bericht hiermit ab.

Herr Briand macht darauf aufmerksam, daß die verschiedenen Vorschläge noch in zweiter Lesung geprüft werden müßten.

Zu Artikel 6 regt Herr Briand an, den Juristen die Prüfung der Fragen zu überweisen, die sich aus Artikel 6 ergeben, damit sie die Diskussionen der vorigen Sitzung berücksichtigen und nach einer neuen Formulierung suchen könnten.

Dieser Vorschlag wird angenommen.

Zu Artikel 3 bemerkt Herr Vandervelde, daß ihm bei einer näheren Prüfung des Systems, das der Artikel 3 für eine friedliche Regelung von Streitfragen vorsehe, die Analogien aufgefallen seien, die zwischen diesem System und dem im Völkerbundspakt vorgesehenen System bestünden. Es sei daher zu prüfen, ob es nicht zweckmäßig sei, dieselben Ausdrücke wie die im Völkerbundsstatut vorgesehenen zu gebrauchen.

[692] Herr Vandervelde verliest darauf einen neuen Text-Vorschlag (vgl. Anlage)6.

Herr Vandervelde fügt hinzu, er wolle betonen, daß nach seiner Ansicht das Schiedsverfahren nur auf die Fälle Anwendung finden könne, die sich nach dem Inkrafttreten des Vertrages ereigneten. Es sei wünschenswert, daß man nicht auf die Vergangenheit zurückkomme, und daß man jede Polemik vermeide. Die Belgische Delegation schlage vor, daß, wenn das Vergleichsverfahren scheitere, das Schiedsverfahren in Kraft treten solle.

Es wird beschlossen, diesen Vorschlag den Juristen zur Prüfung zu überweisen7.

Es wird der Wortlaut eines Presse-Kommuniqués festgesetzt.

Nächste Sitzung am 8. Oktober um 2 Uhr 308.

gez. von Dirksen

Fußnoten

1

Die im Folgenden aufgeführten Änderungsvorschläge sind das Ergebnis der Juristenbesprechungen vom 5., 6. und 7. 10. In Kempners Locarno-Tagebuch (s. Anm. 2 zu Dok. Nr. 172) finden sich hierzu drei knapp gehaltene Übersichten (insges. 2 Seiten) mit wenigen kurzen Hinweisen auf den Verhandlungsablauf.

2

Zu den ursprünglichen Fassungen der Präambel und der nachfolgend behandelten Artikel des Londoner Sicherheitspaktentwurfs vom 4. 9. s. die Anmerkungen zu Dok. Nr. 172.

3

Gegen die Einfügung der status-quo-Formel in den Art. 1 (ursprünglich in der Präambel, s. oben) wurde in der Juristenbesprechung am Vormittag des 7. 10. von ital. Seite Widerspruch erhoben. Kempner vermerkt dazu im Locarno-Tagebuch: Pilotti habe im Auftrage Mussolinis erklärt, „daß dadurch Grenzen erster und zweiter Klasse geschaffen würden, und es sei für Italien unerträglich, beispielsweise die Brenner-Grenze als Grenze zweiter Klasse behandelt zu sehen“. MinDir. Gaus habe diesen Einwand scharf zurückgewiesen und betont, „daß die Brenner-Grenze als eine solche zwischen Italien und Österreich die Mächte, die den Sicherheitspakt schlössen, in keiner Weise interessiere“.

4

Art. 7 war von den Juristen am Vormittag des 6. 10. behandelt worden, wozu Kempner im Locarno-Tagebuch notiert: „Die Ausführungen von Gaus über die möglichen Rückwirkungen der jetzigen Fassung des Artikels 7 kamen der Gegenseite völlig überraschend; die fremden Juristen gaben zu, daß sie an diese Wirkungen nicht gedacht hätten. Eine Neuformulierung wurde vorläufig nicht versucht. Doch wird erwogen, den jetzigen Artikel 7 durch eine Bestimmung zu ersetzen, nach der der Völkerbund feststellen solle, daß der Sicherheitspakt mit der Satzung des Völkerbundes übereinstimme. Wir werden auf jeden Fall versuchen, aus der jetzigen Fassung des Artikels 7 das Wort ‚droits‘ zu streichen und nur die ‚obligations‘ stehen zu lassen.“ Angaben zum Inhalt der Gausschen Darlegungen zu Artikel 7 sind im Locarno-Tagebuch nicht enthalten. Vermutlich handelt es sich hierbei um die gleichen Bedenken, die Gaus bereits in seiner Ausarbeitung zur Problematik des dt. Völkerbundseintritts im September 1925 zum Ausdruck gebracht hatte. S. Anm. 12 zu Dok. Nr. 172.

5

Art. 8 beschreibt das Verfahren der Außerkraftsetzung des Sicherheitspakts. Zum Text s. Anm. 10 zu Dok. Nr. 158.

6

Dem Protokoll sind zwei Memoranden der belg. Delegation in frz. Sprache beigefügt. Das erste enthält den erwähnten Text-Vorschlag zu Art. 3, im zweiten werden einige kritische Bemerkungen zur bisherigen Fassung dieses Artikels (s. Anm. 7 zu Dok. Nr. 172) vorgetragen. Beide Memoranden in dt. Übersetzung gedr. in: Locarno-Konferenz 1925. Eine Dokumentensammlung, S. 159 ff.

Im ersten Memorandum wird vorgeschlagen:

„Absatz I: Unverändert.

Absatz II: Alle Streitfragen, die Situationen oder Tatsachen betreffen, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages eintreten und sich auf die Auslegung eines Vertrages, das Bestehen einer Tatsache, die im Falle ihres Eintretens die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde, oder auf Umfang bzw. Art der wegen einer solchen Verletzung geschuldeten Entschädigung beziehen, sind dem Ständigen Gerichtshof zu unterbreiten.

Absatz III: Jede andere Streitfrage ist einer Vergleichskommission zu unterbreiten. Wird der von dieser Kommission vorgeschlagenen Regelung nicht von beiden Parteien zugestimmt, so ist die Streitfrage Schiedsrichtern vorzulegen, die gemäß der Völkerbundssatzung befinden.

Absatz IV: Unverändert.“

Im zweiten Memorandum legt die belg. Delegation einleitend ihre Bedenken gegen das in Art. 3 vorgesehene Schiedsgerichtsverfahren dar. Der Entwurf beschränke die Schiedsgerichtsbarkeit, d. h. das Verfahren, das zu endgültiger Bereinigung von Streitfragen führen solle, bedauerlicherweise allein auf die Rechtsstreitigkeiten. Alle übrigen Fragen sollen dem Vergleichsverfahren und dem Völkerbundsrat unterliegen, der einstimmig entscheiden müsse. Diese Lösung werde große Enttäuschungen hervorrufen. Es werden sodann folgende Änderungen angeregt. 1) Der Art. müßte eine Fassung erhalten, der ihn in Übereinstimmung brächte mit dem französisch-schweizerischen Schiedsabkommen (Teil des frz.-schweizerischen Freizonenabkommens vom 30.10.24, ratifiziert erst 1928). Dieses Abkommen erkläre den Internationalen Gerichtshof für alle Rechtsstreitigkeiten zuständig und unterwerfe alle anderen Streitfragen Schiedsgerichten, die von den Parteien ad hoc zu billigen seien. 2) Sollte das Prinzip der Trennung der Streitfragen in zwei Kategorien aufrechterhalten bleiben, würde die belg. Delegation eine andere Fassung der den Richtern zu unterbreitenden Kategorie bevorzugen. 3) „In zahlreichen Schiedsverträgen und Annahmeerklärungen der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Ständigen Gerichtshofes […] wird klar zum Ausdruck gebracht, daß sich die abgegebenen Verpflichtungen bzw. die angenommene Zuständigkeit auf künftige Streitigkeiten […] beziehen, die nach der Ratifizierung der entsprechenden Verträge bzw. dem Wirksamwerden dieser Annahmeerklärungen eintreten. Mit dieser klaren Festlegung soll verhindert werden, daß in Ermangelung anderer Vorschriften die Signatarstaaten in einer oft weit zurückliegenden Vergangenheit nach Anlässen für Forderungen suchen, die sich schon längst erledigt haben. Eine solche Präzisierung scheint dem Inhalt des vorliegenden Vertragsentwurfes zu entsprechen.“

7

S. den Bericht der Juristen in der Vollsitzung am 10. 10. (Dok. Nr. 181).

8

S. Dok. Nr. 179, dort auch Anm. 1.

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