2.20.1 (ma31p): 1. Rede des Reichskanzlers zum Gesetzentwurf der Regierungsparteien über Fürstenabfindung.

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1. Rede des Reichskanzlers zum Gesetzentwurf der Regierungsparteien über Fürstenabfindung.

Das Kabinett billigte den anliegenden Entwurf einer Rede des Herrn Reichskanzlers mit den aus der Anlage ersichtlichen Änderungen1.

Fußnoten

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Der anliegende, korrigierte Entwurf einer Erklärung des RK (R 43 I /1413 , Bl. 140–141) weicht nur geringfügig von der ursprünglichen Fassung ab, die in der Ministerbesprechung vom 9. 6. gebilligt worden war (Dok. Nr. 19, P. 1). Die Erklärung wurde vom RK anläßlich der 1. Lesung des von der RReg. eingebrachten GesEntw. „über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen den dt. Ländern und den vormals regierenden Fürstenhäusern“ (RT-Bd. 408 , Drucks. Nr. 2324 ) in der RT-Sitzung am 10. 6. abgegeben. Der RK führte u. a. aus: Die RReg. lege entscheidenden Wert darauf, daß auf der Grundlage des von ihr vorgelegten GesEntw. eine befriedigende Auseinandersetzung mit den Fürstenhäusern gefunden werde. Der GesEntw., der dem bevorstehenden Volksentscheid zugrunde liege (Dok. Nr. 16, Anm. 2), stelle keine annehmbare Lösung dar, denn die dort verlangte entschädigungslose Enteignung der ehemaligen Fürstenhäuser sei unvereinbar mit den „obersten Geboten eines Rechtsstaates“, mit der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger und der Unantastbarkeit des Privateigentums. „Demgegenüber hält die Regierungsvorlage an den verfassungsmäßigen Grundlagen fest, ohne die politischen und gesetzgeberischen Notwendigkeiten außer acht zu lassen, die sich aus dem Wegfall der staatlichen Hoheitsstellung der Fürsten und aus der durch Krieg und Inflation hervorgerufenen allgemeinen Volksverarmung ergeben.“ Das Gesetz müsse nun mit größtmöglicher Beschleunigung verabschiedet werden. Die RReg. werde auch nach einem negativen Ergebnis des Volksentscheids „mit aller Entschiedenheit auf eine gesetzgeberische Regelung im Geiste der Vorlage dringen und würde die ihr geboten erscheinenden Konsequenzen nicht scheuen, falls sich im Reichstag endgültig die Unmöglichkeit des Zustandekommens eines Abfindungsgesetzes ergeben sollte.“ (RT-Bd. 390, S. 7421  f.; Ursachen und Folgen, Bd. VII, Dok. Nr. 1507). Der RT überwies nach erregter Debatte die Regierungsvorlage über die Fürstenabfindung an den Rechtsausschuß.

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