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Text

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[166] [Anlage]

Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 48 der Reichsverfassung.

Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:

I. Abschnitt.

Allgemeine Vorschriften.

§ 1

Ordnet der Reichspräsident das Einschreiten der bewaffneten Macht an, weil ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, so soll er, sofern nicht Gefahr im Verzug ist, über das Vorliegen dieser Pflichtverletzung vorher den Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich gutachtlich hören3.

Der Staatsgerichtshof erstattet das Gutachten in der Besetzung nach § 18 Nr. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 905).

§ 2

Die Landesregierungen üben die ihnen durch Artikel 48 Abs. 4 der Reichsverfassung übertragenen Rechte im Namen des Reichs aus.

Auf die hiernach von ihnen getroffenen Maßnahmen finden die für die Maßnahmen des Reichspräsidenten geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

Falls Anordnungen des Reichspräsidenten mit Anordnungen einer Landesregierung in Widerspruch stehen, gehen die des Reichspräsidenten denen der Landesregierungen vor4.

§ 4

Die von dem Reichspräsidenten oder seinen Beauftragten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassenen Verordnungen haben Gesetzeskraft.

§ 5

Die vom Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung erlassenen Verordnungen und Verfügungen bedürfen der Gegenzeichnung des Reichskanzlers oder des Reichsministers des Innern oder der sie vertretenden Reichsminister5.

§ 6

Die vom Reichspräsidenten auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung erlassenen Verordnungen sind im Reichsgesetzblatt, die von den Landesregierungen auf Grund des Artikel 48 Abs. 4 der Reichsverfassung erlassenen[167] Verordnungen sind in den für die Verkündung der Landesgesetze bestimmten Blättern so schnell wie möglich bekannt zu geben, auch wenn sie aus Gründen der Dringlichkeit schon vorher anderweit verkündet sind.

§ 7

Verlangt der Reichstag (Artikel 48 Abs. 3 oder 4) oder der Reichspräsident (Artikel 48 Abs. 4) die Außerkraftsetzung einer auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung getroffenen Maßnahme, so ist sie unverzüglich aufzuheben.

Das Verlangen ist nur hinsichtlich der vom Reichspräsidenten oder von den Landesregierungen erlassenen Anordnungen zulässig. Eine Aufhebung mit rückwirkender Kraft kann nicht verlangt werden.

Wird die Maßnahme nicht binnen einer Woche aufgehoben, so hat bei einer Maßnahme des Reichspräsidenten auf Antrag des Reichstags, bei einer Maßnahme einer Landesregierung auf Antrag des Reichspräsidenten oder des Reichstags der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich die Maßnahme durch Beschluß aufzuheben6. Die Frist von einer Woche beginnt bei einer Maßnahme des Reichspräsidenten mit dem Tage des Eingangs des Verlangens des Reichstags beim Reichspräsidenten, bei einer Maßnahme einer Landesregierung mit dem Tage des Eingangs des Verlangens des Reichspräsidenten oder des Reichstags bei der Landesregierung. Der Staatsgerichtshof beschließt in der Besetzung nach § 18 Nr. 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921 (Reichsgesetzbl. S. 905). Der die Maßnahme aufhebende Beschluß des Staatsgerichtshofs ist im Reichsgesetzblatt zu verkünden. Er tritt mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft.

II. Abschnitt.

Umfang der auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung zulässigen

Maßnahmen

§ 8

Bei der Ausübung der ihm nach Artikel 48 der Reichsverfassung zustehenden Befugnisse ist der Reichspräsident lediglich durch die Reichsverfassung und die Bestimmungen dieses Gesetzes beschränkt.

§ 9

Ein Eingriff in eines der in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Reichsverfassung festgesetzten Grundrechte ist nur zulässig, wenn diese Bestimmungen für das Deutsche Reich oder einen Teil des Reichs ganz oder zum Teil durch Verordnung außer Kraft gesetzt sind. Das durch eine solche Verordnung betroffene Gebiet befindet sich im Ausnahmezustand.

Von anderen Bestimmungen der Reichsverfassung darf nur insoweit abgewichen werden, als es durch nicht verfassungsänderndes Gesetz geschehen kann.

[168] § 10

Der Reichspräsident kann in Gebieten, in denen der Ausnahmezustand besteht, die Durchführung der von ihm gemäß Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung angeordneten Maßnahmen anderen Personen oder Stellen (Reichsbeauftragte) übertragen, und diesen dabei ihre nähere Ausgestaltung in dem von ihm anzugebenden Rahmen überlassen7.

Zu Reichsbeauftragten sollen regelmäßig Beamte der Zivilverwaltung oder sonstige Zivilpersonen bestellt werden (bürgerlicher Ausnahmezustand). Die Bestellung eines Militärbefehlshabers als solchen zum Reichsbeauftragten (militärischer Ausnahmezustand) soll nur erfolgen, wenn andernfalls die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht gesichert erscheint.

§ 11

Die Reichsbeauftragten dürfen die ihnen übertragenen Befugnisse nur mit Genehmigung des Reichspräsidenten und nach seinen Anweisungen in einzelnen Beziehungen auf andere Personen oder Stellen weiterübertragen (Bezirksbeauftragte). Eine Weiterübertragung im ganzen ist unzulässig.

§ 12

Die Reichs- und Bezirksbeauftragten sind im Rahmen der ihnen übertragenen Befugnisse nur zu solchen Maßnahmen berechtigt, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötig sind.

Sie sind nicht berechtigt,

1.

verfassungsmäßige Grundrechte außer Kraft zu setzen,

2.

außerordentliche Gerichte einzurichten,

3.

Verordnungen zu erlassen, durch die Todesstrafe, Zuchthaus oder Gefängnis von mehr als fünf Jahren angedroht wird.

Der Reichspräsident ist befugt, Maßnahmen der Reichs- oder Bezirksbeauftragten unmittelbar und mit rückwirkender Kraft aufzuheben.

§ 13

Überträgt eine Landesregierung in Gebieten, in denen auf Grund einer von ihr erlassenen Verordnung der Ausnahmezustand besteht, die Durchführung der von ihr gemäß Artikel 48 Abs. 4 der Reichsverfassung angeordneten Maßnahmen ganz oder zum Teil auf andere Personen oder Stellen (Landesbeauftragte), so finden auf diese die Vorschriften der §§ 11, 12 Anwendung. Soweit in diesen Vorschriften der Reichspräsident erwähnt ist, tritt an seine Stelle die Landesregierung.

§ 14

Alle Behörden und Beamte des Reichs, der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) sind verpflichtet, innerhalb ihrer Zuständigkeit den auf Grund des Artikel 48 der Reichsverfassung und den auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Anordnungen des Reichspräsidenten Folge zu leisten. Die Gerichte sind verpflichtet, den an sie ergehenden Ersuchen der Reichs-, Landes- und Bezirksbeauftragten[169] sowie der außerordentlichen Gerichte um Rechtshilfe nach Maßgabe der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes8 zu entsprechen.

Abgesehen vom Falle des militärischen Ausnahmezustandes ist die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung etwa erforderliche militärische Hilfe durch Vermittlung des Reichsministers des Innern beim Reichswehrminister zu beantragen. In Fällen dringender Gefahr kann das Wehrkreiskommando oder der nächste örtliche Militärbefehlshaber unmittelbar um Hilfe ersucht werden. Dem Ersuchen ist Folge zu leisten, sofern es nicht aus dringenden militärischen Gründen unausführbar ist. Die Regelung der Befehlsgewalt innerhalb der Reichswehr bleibt unberührt.

§ 15

Im Falle des militärischen Ausnahmezustandes ist dem Militärbefehlshaber ein bürgerlicher Beauftragter zur Seite zu stellen.

Anordnungen des Militärbefehlshabers, die nur infolge der Außerkraftsetzung von Grundrechten der Reichsverfassung zulässig sind, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des bürgerlichen Beauftragten; Rechtsverordnungen bedürfen seiner Gegenzeichnung9. Weisungen des Militärbefehlshabers an die bürgerlichen Verwaltungsbehörden sowie allgemeine Anordnungen an die Bevölkerung ergehen im Benehmen mit dem bürgerlichen Beauftragten. Bei Gefahr im Verzuge sind sie dem bürgerlichen Beauftragten unverzüglich nachträglich mitzuteilen.

Überträgt der Reichspräsident gemäß § 10 die Durchführung der von ihm angeordneten Maßnahmen auf den Reichswehrminister und übt dieser sie selbst aus, so soll der Reichspräsident den Reichsminister des Innern als bürgerlichen Beauftragten bestellen.

III. Abschnitt.

Beschwerde.

§ 16

Gegen Verbote und Beschlagnahmen regelmäßig erscheinender Druckschriften sowie gegen Verbote und Auflösungen von Vereinen oder Vereinigungen und von Versammlungen findet das Verwaltungsrechtsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht10 statt. Es findet ferner gegen alle sonstigen auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 erlassenen Verfügungen statt, sofern die Beschwerde darauf gestützt wird, daß die Verfügung rechtlich unzulässig ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht verletzt oder ihn mit einer ihm rechtlich nicht obliegenden Verpflichtung belastet habe.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist binnen einer Ausschlußfrist von zwei Wochen zu erheben. Die Frist beginnt mit der Kenntnis des Betroffenen von der Verfügung. Bei Versäumung der Frist finden die Vorschriften[170] der Zivilprozeßordnung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sinngemäß Anwendung.

In dem Verwaltungsrechtsverfahren ist nur über die rechtliche Zulässigkeit, nicht auch über die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme zu entscheiden.

Zuständig zur Verhandlung und Entscheidung über die Beschwerde im ersten Rechtszuge ist das oberste Verwaltungsgericht des Landes, in dem die Person oder Stelle, die die Maßnahme getroffen hat, ihren Amtssitz hat. An Stelle des obersten Verwaltungsgerichts kann die Landesregierung durch allgemeine Anordnung ein niederes Verwaltungsgericht für zuständig erklären. Gegen die im ersten Rechtszuge gefällte Entscheidung findet die Rechtsbeschwerde an das Reichsverwaltungsgericht statt.

§ 17

Unberührt bleibt die Möglichkeit, gegen eine auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 erlassene Maßnahme Beschwerde im Aufsichtswege einzulegen.

IV. Abschnitt.

Schutzhaft, Aufenthaltsbeschränkung.

§ 18

Gegen einen Deutschen ist die Anordnung der Haft oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund des Artikel 48 Abs. 2 der Reichsverfassung nur dann zulässig, wenn sie zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reichs erforderlich ist.

§ 19

Der Haftbefehl ist schriftlich zu erlassen und dem Verhafteten bei der Verhaftung und, falls dies nicht möglich ist, unverzüglich nach der Verhaftung bekannt zu geben; auf Verlangen ist ihm eine Abschrift zu erteilen. Im Haftbefehl sind die der Verhaftung zugrunde liegenden Tatsachen anzugeben.

Hält die Polizeibehörde die Verhängung der Haft über eine Person zur Abwendung einer Gefahr für die Sicherheit des Reichs für erforderlich und liegt ein Haftbefehl des Reichs-, Landes- oder Bezirksbeauftragten nicht vor, so kann die Polizei bei Gefahr im Verzuge zur vorläufigen Festnahme schreiten. Das gleiche Recht steht dem örtlichen Militärbefehlshaber zu, wenn der militärische Ausnahmezustand verhängt oder die Wehrmacht auf Ersuchen einer Zivilbehörde eingeschritten ist. Ist die vorläufige Festnahme erfolgt, so hat die Polizeibehörde (der örtliche Militärbefehlshaber) unverzüglich einen Haftbefehl bei dem Reichs-, Landes- oder Bezirksbeauftragten zu beantragen. Wird der Haftbefehl nicht binnen 3 Tagen nach der vorläufigen Festnahme erlassen, so ist der Festgenommene sofort in Freiheit zu setzen.

§ 20

Gegen die Anordnung der Verhaftung findet das Verwaltungsrechtsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht statt. Bei der Bekanntgabe des Haftbefehls ist der Verhaftete über das Rechtsmittel zu belehren.

[171] § 16 Abs. 2 bis 4 finden Anwendung.

Das Verwaltungsgericht kann eine mündliche Verhandlung anordnen und muß dies tun, falls der Verhaftete es beantragt. Es kann den Verhafteten durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernehmen lassen.

§ 21

Der Verhaftete muß spätestens am Tage nach seiner Verhaftung durch einen Richter darüber vernommen werden, ob und welche Einwendungen er gegen seine Verhaftung zu erheben hat.

§ 22

Der Haftbefehl ist aufzuheben, wenn sein Grund oder Zweck hinfällig geworden oder der Ausnahmezustand aufgehoben ist, oder wenn drei Monate nach dem Tage der Verhaftung verflossen sind.

Die Fortdauer der Haft nach Ablauf von je drei Monaten kann nur auf Grund einer erneuten Sachprüfung und eines neuen Haftbefehls angeordnet werden. Überdies muß, auch wenn eine Beschwerde nicht eingelegt ist, eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (§ 16 Abs. 4) über die Fortdauer der Haft herbeigeführt werden.

§ 23

Auf die Vollsreckung der Haft finden die Vorschriften des § 116 der Strafprozeßordnung11 entsprechende Anwendung.

§ 24

Der Verhaftete kann jederzeit einen Verteidiger zuziehen. Die Vorschriften der §§ 137 Abs. 2 und 138 der Strafprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 25

Der Amtsrichter, in dessen Bezirk die Verhaftung erfolgt ist oder der Verhaftete sich befindet, kann dem Verhafteten auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger bestellen. Die Bestellung muß erfolgen, wenn der Verhaftete sie nach zweiwöchiger Dauer der Haft beantragt; über dieses Antragsrecht ist der Verhaftete bei seiner Vernehmung zu belehren. Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn demnächst ein anderer Verteidiger gewählt wird und dieser die Wahl annimmt.

§ 26

Dem Verteidiger ist die Einsicht der über die Verhaftung erwachsenen Akten zu gestatten. Dem Verhafteten ist schriftlicher und mündlicher Verkehr mit dem Verteidiger gestattet.

§ 27

Der gesetzliche Vertreter des Verhafteten und der Ehemann einer Verhafteten ist als Beistand zuzulassen und auf sein Verlangen zu hören.

§ 28

Die Bestimmungen der §§ 19 bis 22 und 24 bis 27 dieses Gesetzes finden auf die Aufenthaltsbeschränkungen entsprechende Anwendung.

[172] § 29

Eine auf Grund dieses Gesetzes erlittene Haft kann in einem auf Strafe lautenden Urteil ganz oder teilweise zur Anrechnung gebracht werden.

§ 30

Hebt das Verwaltungsgericht die Haft oder Aufenthaltsbeschränkung auf, weil die Voraussetzungen ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung nicht gegeben waren, so hat es dem Geschädigten einen Entschädigungsanspruch zuzuerkennen.

Das Verwaltungsgericht kann einen Entschädigungsanspruch auf Antrag auch in anderen Fällen zuerkennen, auch wenn es nicht selbst die Haft oder die Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben hat.

Der Antrag ist bei Meidung des Verlustes binnen drei Monaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in dem der Verhaftete aus der Haft entlassen oder die Aufenthaltsbeschränkung aufgehoben worden ist.

Der Anspruch richtet sich, wenn die Haft oder die Aufenthaltsbeschränkung durch einen Militärbefehlshaber oder durch einen Reichsbeamten angeordnet ist, gegen das Reich, in anderen Fällen gegen das Land, dessen Beamter die Anordnung getroffen hat. Im übrigen gelten für diesen Anspruch und seine Durchführung die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft, vom 14. Juli 1904 (Reichsgesetzbl. S. 321) mit der Maßgabe, daß gegen die Entscheidung der obersten Reichs- oder Landesbehörde das Verwaltungsrechtsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht stattfindet. Zuständig im ersten Rechtszuge ist das Landesverwaltungsgericht, das gemäß § 20 Abs. 2 über die Haftbeschwerde zu entscheiden hat. Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen erläßt die Reichsregierung mit Zustimmung des Reichsrats.

[Die folgenden Abschnitte V. „Außerordentliche Gerichte“ und VI. „Eingriffe in das Eigentum“ sind nicht ausgeführt; die Formulierung des Textes bleibt den zuständigen Ressorts vorbehalten. Der VII. Abschnitt enthält Vorschriften über die Aufbringung der Kosten, die durch Maßnahmen auf Grund Art. 48 entstehen.]12

Fußnoten

3

Hierzu hschr. Randbemerkung des ORegR Stockhausen: „Warum nicht eher Reichsrat? Diese Bestimmung enthält eine weitgehende Einschränkung der verfassungsmäßigen Rechte des Herrn Reichspräsidenten, zudem unklar! Was bedeutet ‚soll‘!“ Vgl. die in Anm. 12 wiedergegebene Aufzeichnung Stockhausens zum vorliegenden GesEntw.

4

Randbemerkung Stockhausens: „Was wird Bayern im Reichsrat hierzu sagen? Abbau der Reichsgewalt muß verhindert werden!“

5

Randbemerkung Stockhausens: „Art. 50 RV“.

6

Randbemerkung Stockhausens: „St[aats]Ger[ichts]Hof über Reichspräsident!“

7

Randbemerkung Stockhausens: „Reichsbeauftragte über Militärbefehlshabern!“

8

Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung vom 22.3.24 (RGBl. I, S. 299 ).

9

Randbemerkung Stockhausens: „Ist das eine Unterstellung des Militärbefehlshabers oder nicht?“ Vgl. die Stellungnahme Stockhausens hierzu in Anm. 12.

10

Der „Entwurf eines Gesetzes über das Reichsverwaltungsgericht“ war am 9.3.26 dem RR vorgelegt worden. Siehe diese Edition, Die Kabinette Luther I/II, Dok. Nr. 305, P. 9.

11

Strafprozeßordnung in der Fassung vom 22.3.24 (RGBl. I, S. 322 ).

12

Zu dem oben abgedruckten Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Art. 48 RV fertigte ORegR v. Stockhausen am 4.9.26 eine Aufzeichnung, die sich mit den §§ 1 und 15 des Entwurfs kritisch auseinandersetzt. In der Aufzeichnung heißt es: Die Bestimmung des Ausführungsgesetzes im § 1, wonach, falls Gefahr nicht im Verzuge ist, der Staatsgerichtshof zu entscheiden hat, ob die Pflichtverletzung eines Landes vorliegt, bedeutet […] eine einschneidende Einschränkung des Ermessens des Reichspräsidenten. Bedeutet es nicht eine erhebliche Schwächung der Autorität des Reichspräsidenten einem Lande gegenüber, wenn er von seiner Absicht, die Reichsexekution durchzuführen, auf Grund eines Spruches des Staatsgerichtshofes Abstand nehmen muß? Die Reichsexekution wird einmal doch nur in den Fällen dringender Gefahr und außerdem nur in engster Fühlung mit der Reichsregierung eingeleitet werden. […] Bedeutet nicht die Gegenzeichnung des Reichskanzlers auf Grund Art. 50 RV eine hinreichende Einschränkung des Ermessens des Reichspräsidenten! Sollte man aber trotzdem die Einschränkung für notwendig halten, dann würde es doch zweckmäßiger sein, das Vertretungsorgan der Länder, den Reichsrat, einzuschalten.“ Die Einschaltung des Staatsgerichtshofes stelle außerdem eine Verfassungsänderung dar. Erhebliche Bedenken seien auch gegen die Vorschrift des § 15 geltend zu machen, wonach „im Falle des militärischen Ausnahmezustandes dem Militärbefehlshaber ein Zivilkommissar beigeordnet wird, dessen Zustimmung in allen Fällen, in denen Verfassungsbestimmungen außer Kraft gesetzt werden, zu den Handlungen des Militärbefehlshabers erforderlich ist. Das bedeutet sehr erhebliche Einschränkung der Diktaturgewalt des Militärbefehlshabers. Notwendige Folgen werden Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Militärbefehlshaber und Zivilkommissar sein, die eine schnelle Befriedung des Bezirks durch energische und klare Maßnahmen zu behindern geeignet sind. […] Gegen die Fassung des § 15 werden sicherlich von den rechten und linken Parteien erhebliche Angriffe erfolgen. Ich glaube, daß man im Interesse der Parität gegenüber den Befugnissen des Zivilbeauftragten die Befugnisse des Militärbefehlshabers nicht so beschneiden kann, wie es im vorliegenden Gesetzentwurf geschieht.“ (R 43 I /1870 , Bl. 36–37).

Siehe hierzu auch die Aufzeichnung Plancks vom 14. 9. (Dok. Nr. 80), das Schreiben des RWeM an den RIM vom 12. 11. (Dok. Nr. 116) sowie das Schreiben des RPräs. an den RK vom 22.11.26 (Dok. Nr. 122).

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