2.88 (mu21p): Nr. 88 Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich an den Reichspräsidenten. Leipzig, 16. Dezember 1928

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Nr. 88
Der Vorsitzende des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich an den Reichspräsidenten. Leipzig, 16. Dezember 1928

R 43 I /1059 , Bl. 244-248 Abschrift1

[Betrifft: Spruch des Staatsgerichtshofs im Streit um den Reichsbahn-Verwaltungrat.]

Herr Reichspräsident!

In der verfassungsrechtlichen Streitsache zwischen den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und Baden einerseits und dem Reich andererseits hatten die Länder den Anspruch erhoben, Persönlichkeiten ihrer Wahl für freiwerdende Stellen im Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft zu benennen, die dann das Reich zu ernennen habe. Von den Ländern Sachsen, Württemberg und Baden war im Hinblick auf das bevorstehende Freiwerden von vier Stellen beantragt worden, der Staatsgerichtshof möge eine einstweilige Verfügung dahin erlassen, daß für jedes von ihnen ein Sitz im Verwaltungsrat so lange freigehalten werde, bis eine Entscheidung über den Hauptanspruch ergangen sei. Das Reich hat dem Erlaß einer solchen Verfügung widersprochen. Termin zur Entscheidung über den Antrag der drei Länder war auf den 15. Dezember d. J. anberaumt. Am Tage zuvor hat die Reichsregierung die vier demnächst freiwerdenden Stellen im voraus besetzt.

Im Termin waren die Länder Sachsen, Württemberg und Baden sowie das Reich vertreten. Der Vorsitzende verlas vor Eintritt in die Verhandlung ein ihm zugegangenes Telegramm des Herrn Reichsverkehrsministers, durch das die Besetzung der Stellen mitgeteilt und der Antrag auf einstweilige Verfügung als gegenstandslos bezeichnet wurde; er gab dem Vertreter des Reichs Gelegenheit, den Schritt der Reichsregierung zu begründen. Dazu erklärte aber der Vertreter, nicht bevollmächtigt zu sein.

Der Staatsgerichtshof faßte und verkündete darauf folgenden Beschluß:

[…]2

In Ausführung dieses Beschlusses und im Namen des Staatsgerichtshofs beehre ich mich dem Herrn Reichspräsidenten folgendes vorzutragen: Die Streitfrage, die jetzt zwischen den Ländern Bayern, Sachsen, Württemberg und[311] Baden auf der einen und dem Reich auf der anderen Seite anhängig ist, hat den Staatsgerichtshof schon in den Jahren 1926 und 1927 in einem gleichartigen Streite zwischen Preußen und dem Reich beschäftigt. Alle fünf Länder stützen ihren Anspruch auf eine Zusage der Reichsregierung. Im Frühjahr 1924 hat nämlich der damalige Reichsverkehrsminister an die Länderregierungen „Erklärungen zur Auslegung des Staatsvertrags über den Übergang der Staatseisenbahnen auf das Reich“ zur Annahme übersandt. Sie lauten (von einzelnen Zusätzen abgesehen) für die fünf Länder übereinstimmend wie folgt: „In den zukünftigen Verwaltungsrat der Deutschen Reichsbahn, auch dem zukünftig zu bildenden, erhält die (Preußische usw.) Regierung eine Vertretung aus eigenem Recht. Es soll angestrebt werden, daß unter den Mitgliedern des Verwaltungsrats, die etwa aus der freien Wirtschaft genommen werden, auch (Preußen usw.) vertreten ist.“ In dem Streit mit Preußen hat das Reich die Gültigkeit dieser Zusage an sich nicht bestritten, aber ihre Nichtanwendbarkeit auf dem durch die Ausführungen des sogenannten Dawes-Plans inzwischen veränderten Rechtszustand behauptet. Der Staatsgerichtshof entschied, daß das Reich trotz der veränderten Rechtslage nach Treu und Glauben verpflichtet sei, dem Antrage Preußens stattzugeben; dabei ließ er offen, ob gleiche Ansprüche den anderen Ländern im Hinblick auf die Notwendigkeit einer angemessenen Vertretung des Reichs im Verwaltungsrat unter allen Umständen anzuerkennen sein würden.

Ohne diese Entscheidung abzuwarten, hat damals das Reich die freigewordene, früher von einer mit Preußen vereinbarten Persönlichkeit versehenen Verwaltungsratsstelle einseitig mit einem Manne seiner Wahl besetzt und damit eine Durchführung der Entscheidung vorläufig vereitelt. Schon dieser Vorgang war für die verfassungsmäßigen Beziehungen zwischen dem Reich und Preußen wie für das Ansehen des Staatsgerichtshofs von ungünstiger Wirkung; hierüber kann sich auch die gegenwärtige Reichsregierung nicht im Unklaren befinden. Um so weniger durfte sie es nach Ansicht des Staatsgerichtshofs nochmals darauf ankommen lassen, daß ihr Verfahren nachträglich von ihm als unrechtmäßig festgestellt und trotzdem nicht von ihr alsbald rückgängig gemacht werden konnte. Sie hat sich über diese naheliegende Erwägung in einer Form hinweggesetzt, die den Staatsgerichtshof in eine unwürdige, mit seiner Stellung zu Reich und Ländern unvereinbare Lage versetzt und es nach seiner Auffassung auch an der wünschenswerten Rücksicht darauf fehlen läßt, daß Sie, Herr Reichspräsident, nach der Verfassung berufen sind, seine Entscheidungen zur Vollstreckung zu bringen.

Das Interesse des Reichs an baldiger und ihm genehmer Besetzung der freiwerdenden Stellen hätte nicht dazu führen dürfen, die Achtung vor dem Staatsgerichtshof in dieser Weise hintanzusetzen. Waren die Gründe, die heute die Reichsregierung für ihr Vorgehen durch die Presse verbreiten läßt, die sie aber gestern dem Staatsgerichtshof mitzuteilen ablehnte, wirklich durchschlagend, so konnten sie, ohne daß jenes Interesse verletzt wurde, im Termin geltend gemacht werden. Es zeugt von einem unverdienten Mißtrauen in die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs, wenn die Reichsregierung es vorzog, ihn im letzten Augenblick vor eine vollendete Tatsache zu stellen.

[312] Sehr bedauerlichem Mangel an Achtung und Vertrauen begegnen die höchsten Gerichte des Reichs jetzt weithin in der deutschen Öffentlichkeit. Wenn das merkbare Anschwellen dieser Strömung auch Grund zu ernster Sorge um den Bestand der Ordnung bietet, die sich das deutsche Volk gegeben hat, so haben sie doch bisher stets davon abgesehen, sich gegen Beweise eines solchen Mangels zu verteidigen; ihnen genügte das Bewußtsein, den Dienst am Rechte des Reichs pflichttreu und unparteiisch zu versehen. Tritt aber dem Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich der gleiche Mangel an Achtung und Vertrauen bei der Reichsregierung selbst entgegen, so verliert er die feste Grundlage seiner Wirksamkeit. Damit ihm diese wiedergegeben werde, wenden wir uns an Sie, Herr Reichspräsident, als den durch Artikel 423, 484 der Reichsverfassung bestellten Hüter von Gesetz, Gerechtigkeit und öffentlicher Ordnung mit dem Antrag,

dem Staatsgerichtshof durch eine volle Genugtuung Gewähr für die Achtung seiner Gerichtsbarkeit zu verschaffen, deren er zur Erfüllung seiner verfassungsmäßigen Aufgaben bedarf.

In schuldiger Ehrerbietung

(gez.) Dr. Simons

Fußnoten

1

Dem RK von StS Meissner am 18. 12. mit der Bitte zugesandt, „baldmöglichst eine Stellungnahme übermitteln zu wollen“. Unter dem Text des Anschreibens mit Bleistift: „5 Uhr Arbeitsz. v. H. RVM Wilhelmstr. 80“ und „5.00 v. Guérard, Koch-Weser, Zweigert-Se, Hilferding“ (R 43 I /1059 , Bl. 243).

2

Siehe Anm. 1 zu Dok. Nr. 86.

3

Betrifft die Eidesleistung des RPräs. (Wahrung der Verfassung und der Gesetze).

4

Betrifft Ausnahmezustand und Reichsexekution.

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