2.86.6 (sch1p): 6. [Tarifverträge mit Staatsarbeitern]

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6. [Tarifverträge mit Staatsarbeitern]

Das Kabinett ist mit dem Reichsarbeitsminister darüber einig, daß der Abschluß von Tarifverträgen mit den Arbeitern und Angestellten auch den Reichs- und Staatsbetrieben und den Reichsverwaltungen gestattet und zu empfehlen ist8.

Fußnoten

8

In einem Schreiben des Verbandes der Gemeinde- und Staatsarbeiter an den RMinPräs. vom 30.4.1919 forderte der Verband, daß künftig zwischen den Reichsbehörden und deren Angestellten und Arbeitern tarifliche Vereinbarungen abgeschlossen werden sollten (R 43 I /2048 , Bl. 49 f.). Der RArbM erläuterte diese Forderung in einem Schreiben vom 13.5.1919 an den UStSRkei: die überwiegende Mehrheit der Reichsbehörden habe bislang, entgegen den Vorstellungen des RArbM, es abgelehnt, „die gewünschte Regelung in der Form eines Tarifvertrages stattfinden zu lassen, weil ein Bedürfnis für den Abschluß eines Tarifvertrages grundsätzlich nicht anerkannt werden könne. Der Grund, der diese Form der Regelung für privatwirtschaftliche Betriebe angezeigt erscheinen lasse, nämlich die Notwendigkeit, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Wege der Vereinbarung zu schaffen, greife für Reichs- und Staatsbetriebe nicht Platz. Die Regg. hätten vielmehr die wirtschaftlichen Interessen der bei ihnen beschäftigten Arbeiter pflichtgemäß wahrzunehmen.“ Der RArbM vertrat die Auffassung, daraus erwachse für die Betroffenen eine Schlechterstellung gegenüber allen übrigen Arbeitsnehmern; ein Tarifvertrag zwischen den Reichs- und Staatsbehörden auf der einen und deren Arbeitnehmern auf der anderen Seite könne nur dem Kampf der RReg. gegen übertriebene Lohnforderungen und Streiks in der Wirtschaft dienen (R 43 I /2048 , Bl. 59 f.). Die Verhandlungen zwischen dem RArbMin. und dem RFMin. auf der einen und den Arbeiter- und Angestelltenausschüssen auf der anderen Seite verzögerten sich jedoch auch nach dem Beschluß des RKab. vom 20.5.1919 erheblich; erst am 12.7.1919 wurde mit den Reichsangestellten ein Tarifvertrag mit Rückwirkung vom 1.4.1919 abgeschlossen (R 43 I /2048 , Bl. 146-151).

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