2.31.2 (vpa1p): 2. Innenpolitische Fragen:

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2. Innenpolitische Fragen:

a) Rathenaufeier.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß am 24. Juni sich der Todestag Rathenaus zum zehnten Mal jähre. Er schlage vor, daß die Reichsregierung bei der Feier im Rathenauhause7 durch den Staatssekretär in der Reichskanzlei Planck und durch Ministerialdirektor Dr. Köpke sowie den Gesandten z. D. von Mutius vertreten sei. Gesandter von Mutius wolle eine Gedenkrede halten8.

Eine Teilnahme an der Abendveranstaltung9 halte er nicht für richtig.

Am Morgen wolle Ministerialdirektor Dr. Köpke einen Kranz am Grabe Rathenaus niederlegen.

Das Reichskabinett stimmte dieser Auffassung zu.

Es bestand Übereinstimmung darüber, daß die Absage auf die Einladung zur Rathenaufeier von seiten der Reichsminister allgemein gehalten werden solle10.

b) Verfassungsfeier11.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß eine Reihe von Ländern in diesem Jahre keine Verfassungsfeier veranstalten wolle. Das Reich könne die Länder nicht zur Abhaltung von Feiern zwingen. Irgendwelche Anweisungen an die Länder müßten unterbleiben.

Grundsätzlich müsse sich das Reich auf den Standpunkt stellen, daß Feiern, welche aus öffentlichen Mitteln bezahlt würden, einzuschränken seien. Deshalb wolle er nur die übliche Feier im Reichstag am Vormittag des 11. August veranstalten.

[102] Der Preußische Minister des Innern habe angeregt, am Abend des 11. August wieder eine gemeinsame Verfassungsfeier des Reichs, Preußens und der Stadt Berlin zu veranstalten, die unter dem Zeichen Goethes stattfinden solle12. Aus den erwähnten grundsätzlichen Erwägungen wolle er eine Beteiligung des Reichs an dieser Feier in diesem Jahre ablehnen.

Das Reichskabinett stimmte diesen Ausführungen zu.

Staatssekretär Dr. Meissner teilte mit, daß der Herr Reichspräsident unter allen Umständen an der Verfassungsfeier im Reichstagsgebäude teilnehmen werde, auch wenn er im August in Neudeck sei.

Der Reichswehrminister warf die Frage auf, wer die Hauptrede bei der Verfassungsfeier im Reichstagsgebäude halten solle.

Staatssekretär Dr. Meissner wies darauf hin, daß der amtierende Reichsminister des Innern schon mehrfach die Verfassungsrede gehalten habe, so zum Beispiel die Herren Reichsminister Dr. Wirth und Dr. Külz.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß er diese Frage sich noch überlegen wolle.

Staatssekretär Zweigert führte aus, daß das Reichsministerium des Innern früher eine Anregung an die Reichsbehörden habe ergehen lassen, Verfassungsfeiern zu veranstalten. Ferner sei am 11. August Beflaggung der Reichsbehörden und Dienstfreiheit angeordnet worden.

Das Reichskabinett beschloß, in diesem Jahre ebenso zu verfahren13.

c) Verordnung des Reichspräsidenten gegen politische Ausschreitungen14.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß Baden ein absolutes Uniformverbot sowie ein Verbot für Versammlungen unter freiem Himmel und für Umzüge habe ergehen lassen. Die nationalsozialistische Partei habe dagegen protestiert15.

Der Abgeordnete Rupp sei bei ihm, dem Reichsminister des Innern, gewesen und habe auf separatistische Umtriebe in Süddeutschland hingewiesen. Er habe behauptet, daß Teile des Zentrums eine Thronbesteigung der Habsburger in Österreich provozieren wollten. Man spiele in gewissen Zentrumskreisen nach Angaben des Abgeordneten Rupp mit dem Gedanken, Süddeutschland mit Österreich zu vereinigen.

In Bayern seien die nationalsozialistischen Abgeordneten in Uniform im Landtag erschienen, was die Geschäftsordnung verbiete. Bayern habe ein allgemeines[103] Uniformverbot für drei Monate sowie ein Verbot von Umzügen ergehen lassen16.

Gewisse, wenn auch nicht bedeutsame Beschränkungen, hauptsächlich von Umzügen, seien in Württemberg und Hessen angeordnet worden.

Preußen übe Zurückhaltung. Zur Zeit gelte noch ein Umzugs- und Versammlungsverbot, das jedoch bald aufgehoben werden solle.

Die Rechtslage sei so, daß der Reichsminister des Innern gegen die Maßnahmen der Länder nichts unternehmen könne. Die Interessenten könnten die nach Landesrecht zulässigen Rechtsmittel ergreifen und Klage beim Staatsgerichtshof anstrengen. Die Länder dürften sich nicht auf Artikel 48 Absatz 4 der Reichsverfassung bei ihren Maßnahmen stützen, hätten das aber auch nicht getan. Vielleicht könne die Reichsregierung dem Herrn Reichspräsidenten den Erlaß einer neuen, noch weiter gehenden Notverordnung vorschlagen. Vom Reichsministerium des Innern aus in die Rechte der Länder einzugreifen, sei kaum möglich.

Er, der Reichsminister des Innern, habe die Innenminister der Länder für Mittwoch, den 22. Juni, vormittags 11 Uhr zu einer Besprechung eingeladen17. Er wolle zunächst nicht mit Drohungen arbeiten, sondern zu einer gütlichen Vereinbarung zu kommen suchen. Besonders die in Bayern angeordneten Maßnahmen bezüglich des Uniformverbots seien für das Reich nicht tragbar. Evtl. wolle er durchblicken lassen, daß er den Herrn Reichspräsidenten um eine neue Regelung auf Grund des Artikels 48 bitten werde. Das Reich müsse es auf jeden Fall vermeiden, Maßnahmen zu treffen, die der Staatsgerichtshof aufheben könne. Die Regierung müsse unbedingt die Nerven behalten.

Der Reichswehrminister bemerkte, daß äußerste Energie gegenüber den[104] Ländern am Platze sei. In den Ländern müßten die Maßnahmen der Verordnung vom 14.6.32 angepaßt werden.

Der Reichsminister des Innern vertrat die Auffassung, daß zunächst die Besprechung des Reichsministers des Innern mit den Innenministern der Länder abzuwarten sei.

Der Reichsarbeitsminister berichtete in diesem Zusammenhang über die Besprechung, die er kürzlich mit den Gewerkschaften abgehalten habe. Er wies darauf hin, daß bei den Gewerkschaften ein ungeheurer Haß gegen die Reichsregierung auf Grund der letzten Notverordnung18 herrsche. Immer wieder hätten die Vertreter der Gewerkschaften ihm das Wort „Wohlfahrtsanstalt“ in der Regierungserklärung19 vorgehalten.

Nach seiner Auffassung sei infolge der Rentenkürzungen durch die letzte Notverordnung mit Unruhen in einzelnen Ländern zu rechnen.

Der Reichsminister des Innern führte aus, daß er in der Konferenz mit den Innenministern der Länder hierauf aufmerksam machen wolle.

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft führte aus, daß er die Situation in Süddeutschland nicht leicht nehme. Die Reichsregierung müsse schärfer und klarer als bisher in der Öffentlichkeit betonen, daß sie an dem festhalte, was sie wolle.

Staatssekretär Dr. Meissner schlug eine Erklärung der Reichsregierung dahingehend vor, daß das Reich dann etwas unternehmen wolle, wenn Anordnungen der Länder den Zweck hätten, die Verordnung des Herrn Reichspräsidenten vom 14. Juni gegen politische Ausschreitungen lahmzulegen.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß er an eine Mainlinie nicht glauben könne. Derartige Vorstellungen fänden beim Volke keinen Boden. Bayern habe einen neuen Paragraphen 44 a im Polizeistrafgesetzbuch20 geschaffen, der das Recht zu einem Uniformverbot gebe.

Problematisch sei natürlich, wer die Verantwortung für die öffentliche Sicherheit in einem Lande tragen solle, wenn das Land ein Uniformverbot für nötig halte, das Reich jedoch nicht. Das Verhalten der Nationalsozialisten im bayerischen Landtag sei unklug gewesen.

Aufreizend habe in Süddeutschland die Nichtübertragung der Rede Strassers auf den Rundfunk gewirkt21.

[105] Der Reichspost- und Reichsverkehrsminister führte aus, daß er die Gefahr eines Separatismus in Süddeutschland nicht ernst nehme.

Der Reichswehrminister wies darauf hin, daß das Reich den Konflikt mit den Ländern nicht zu fürchten brauche. Notfalls bleibe die Verhängung des militärischen Ausnahmezustandes übrig. Er warf die Frage auf, ob der § 44 a des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches mit der Reichsverfassung vereinbar sei.

Der Reichsminister der Justiz führte aus, daß ein Staat alles anordnen könne, wenn die Staatsleitung glaube, daß die staatliche Existenz gefährdet sei.

Der Reichsminister des Innern wies darauf hin, daß er nach Fühlungnahme mit dem Auswärtigen Amt keine Bedenken dagegen habe, die Kommunisten in Deutschland scharf anzufassen22.

d) Soziale Wahlen.

Der Reichsarbeitsminister wies zunächst darauf hin, daß der Schiedsspruch an der Ruhr anerkannt worden sei23. Er führte sodann aus, daß die Verordnung vom Dezember v.Js. der Reichsregierung die Ermächtigung gebe, die sozialen Wahlen um ein Jahr hinauszuschieben24. Die Arbeitgeber hätten hiergegen Bedenken. Es handele sich vor allem um die Wahlen bei den Krankenkassen.

Nach seiner Auffassung sei es zweckmäßig, die Wahlen um sechs Monate hinauszuschieben und bis zu dieser Zeit eine Umorganisation bei den Krankenkassen vorzunehmen. Es werde möglich sein, anstatt mit 8000 mit 5000 Krankenkassen auszukommen.

Das Reichskabinett stimmte der Auffassung des Reichsarbeitsministers zu, daß die sozialen Wahlen um ein halbes Jahr hinausgeschoben werden sollen.

Fußnoten

7

Die Walther Rathenau-Gesellschaft (gegr. 1928, Mitglieder u. a.: Brecht, Redslob, Graf Kessler, Radbruch, Pünder, Schacht. v. Seeckt) hatte mit Schreiben an den RK vom 25. 5. um Beteiligung der RReg. an der Feier gebeten und dazu angeregt: Die RReg. „könnte zu einer Vormittagsstunde am 24. Juni in dem dem Reiche gehörenden Hause Königsallee 65 [letztes Wohnhaus Rathenaus, von der Mutter des ermordeten Außenministers dem Reiche übereignet als Walther Rathenau-Stiftung] eine Erinnerungsfeier stattfinden lassen, zu der nach den beschränkten Raumverhältnissen nur wenige Personen zugezogen werden könnten, darunter etwa außer der Familie […] die noch lebenden Ministerkollegen Rathenaus, die Mitglieder des Kuratoriums der Stiftung und die Vorstände der Sektionen der Walther Rathenau-Gesellschaft. Es könnten kurze Ansprachen gehalten und ein Kranz in seinem Arbeitszimmer niedergelegt werden. Ferner könnte der Nachfolger des Ministers Rathenau an dem einfachen Denkmal an der Todesstelle, das sich ganz in der Nähe befindet, einen Kranz niederlegen.“ (R 43 I /904 , Bl. 193).

8

Text der Rede: Mutius, Zu Rathenaus Gedächtnis. Gedenkrede am zehnjährigen Todestage Rathenaus, in: Zeitschrift für Politik 22 (1932), S. 249 ff.

9

Zu einer Walther-Rathenau-Gedenkfeier am 24. 6. („abends 8 Uhr im Plenarsaal des Reichstags“) hatte der Dt. Republikanische Reichsbund mit Schreiben an den RK vom 16. 6. eingeladen. – Absagende Antwort erfolgte seitens der Rkei am 21. 6. mit dem Hinweis darauf, daß der RK „an diesem Tage noch nicht aus Lausanne zurück sein wird“ (R 43 I /904 , Bl. 209).

10

Zum Verlauf der Feiern vgl. Brecht, Mit der Kraft des Geistes, S. 171; Graf Kessler, Tagebücher 1919–1937, S. 672.

11

Der Verfassungstag (11. 8.) war in der Zeit der Weimarer Republik trotz wiederholter Bemühungen der Reichstagsfraktionen von SPD und DDP nicht zum reichsgesetzlich anerkannten Feiertag erhoben worden. Zur parlamentarischen Auseinandersetzung in dieser Frage und zur Durchführung der von Reichs- und Landesbehörden alljährlich angeordneten Verfassungsfeiern (Beflaggung, Schulfeiern, Dienstbefreiung der Beamten) vgl. Jasper, Der Schutz der Republik, S. 229 ff.

12

Zu dieser Veranstaltung, die in der Berliner Krolloper stattfinden sollte, wurden der RK und StS Planck von der Stadt Berlin mit Schreiben vom 1. 8. eingeladen. – Absagende Antwortschreiben Papens und Plancks ergingen am 2. 8. mit dem Hinweis auf anderweitige Verpflichtungen (R 43 I /573 , Bl. 267–268).

13

Zur weiteren Behandlung s. Dok. Nr. 46, P. 3.

14

VO vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 297 ). Zur Beratung mit den süddeutschen Länderchefs und zum Erlaß der VO vgl. Dok. Nr. 21 und 26, P. 2.

15

Die Reichsleitung des NSDAP hatte durch Telegramme an den RPräs. und den RIM vom 17. 6. „schärfsten Protest“ gegen die Maßnahmen Badens und Bayerns (vgl. unten Anm. 16) eingelegt und ihre „sofortige reichsrechtliche Aufhebung“ gefordert („VB“ vom 19./20. 6.).

16

Die Bayer. Reg. hatte am 15., 16. und 17. 6. die nach der Aufhebung des SA-Verbots entstandene Lage eingehend beraten. Entschlossen, an dem Uniformverbot für Bayern festzuhalten, gelangte sie dabei – wohl insbesondere unter dem Eindruck eines am 15. 6. eingegangenen Berichts ihres Berliner RR-Bevollmächtigten Imhoff (vgl. Anm. 18 zu Dok. Nr. 21) – zu dem Ergebnis, „daß die Aufhebung des Verbots dann nicht verlangt werden könne, wenn es nicht auf Art. 48 Abs. 4 RV gestützt werde“. Sie erließ daher eine auf § 64 der Bayerischen Verfassungsurkunde (VU) gestützte Notverordnung zur Ergänzung des bayerischen Polizeistrafgesetzbuches durch einen § 44 a, der wie folgt lautete: „Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die Sicherheit der Person und des Eigentums können die staatlichen Polizeibehörden […] Anordnungen mit vorübergehender Geltung unter Androhung von Haftstrafe bis zu sechs Wochen oder von Geldstrafe bis zu 150 RM durch ober- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften erlassen. Diese Vorschriften verlieren nach Ablauf von drei Monaten ihre Geltung, sofern sie nicht vom Staatsministerium des Innern erlassen oder mit dessen Zustimmung verlängert worden sind.“ Auf Grund dieses neuen Art. 44a erließ das bayer. IMin. sofort die folgende „oberpolizeiliche“ Anordnung: „Für alle politischen Vereinigungen ist mit sofortiger Wirksamkeit das Tragen einheitlicher Partei- oder Bundeskleidung bis zum Ablauf des 30. September 1932 verboten. Als Partei- und Bundeskleidung ist jede Kleidung anzusehen, die dazu bestimmt oder geeignet ist, abweichend von der sonst üblichen bürgerlichen Kleidung die Zugehörigkeit zu politischen Vereinigungen äußerlich zu kennzeichnen.“ Wesentlich mitbestimmt wurde die rasche Entscheidung der Reg. durch das Verhalten der NSDAP, deren Landtagsfraktion zu einer Plenarsitzung am 17. 6. uniformiert erschienen war und dort Krawalle, Schlägereien und polizeiliches Eingreifen provoziert hatte. In einer amtlichen Erklärung zum Uniformverbot spielte die Bayer. Reg. daher auch auf die „heutigen empörenden Vorgänge im Landtage“ an und sprach die Erwartung aus, daß die „friedliebende Bevölkerung“ die „Bemühungen der Staatsregierung um die Sicherstellung des inneren Friedens mit allen Kräften unterstützt“ (Protokolle der Ministerratssitzungen vom 15.–17.6.32 in BayHStArch., MA 99 524; vgl. auch Horkenbach 1932, S. 198 ff.).

17

Vgl. dazu Dok. Nr. 38, P. 6.

18

Gemeint ist die VO des RPräs. über Maßnahmen zur Erhaltung der Arbeitslosenhilfe usw. vom 14.6.32 (RGBl. I, S. 273 ). Vgl. Dok. Nr. 24, P. I.

19

Vgl. Dok. Nr. 7.

20

Vgl. oben Anm. 16.

21

Nach einem Vermerk des MinR Michael (Vors. des Überwachungsausschusses bei der Mitteldeutschen Rundfunk AG) vom 14. 6. sollte der Vortrag Strassers von der Deutschen Welle am 14. 6. (19 Uhr) übertragen werden. Er sei nicht als „Auflagevortrag“ angesehen worden, noch habe der RIM den Wunsch geäußert, daß er auf die übrigen Sender übernommen werde. Bis zum frühen Nachmittag des 14. 6. hätten die Sender Breslau und Königsberg der Übernahme zugestimmt, abgelehnt hätten dagegen die Sendeanstalten in Stuttgart und München (R 78 /602 , Bl. 301–302). – Am 16. 6. berichtete „VB“ unter der Schlagzeile „Rundfunkseparatismus gegen das Reich“ u. a.: Strasser und Hinkel hätten bereits am Nachmittag des 14. 6. beim RIM vorgesprochen, „um gegen diese unerhörten Methoden der nur noch geschäftsführenden Ministerien der süddeutschen Länder Protest zu erheben“. Der RIM „gab unseren Parteigenossen auf ihre Vorstellung hin die Erklärung ab, daß es sich bei der Rede Gregor Strassers nicht um eine der für alle Parteien geplanten Wahlreden handele, und daß er deshalb keine Möglichkeit habe, gegen die Weigerung der süddeutschen Länder vorzugehen. Minister von Gayl erklärte, daß er für die kommenden Wahlreden, die paritätisch gehandhabt werden sollen, Verhandlungen mit den süddeutschen Ländern plane, um die Übertragung dieser Reden auf alle deutschen Sender zu erreichen.“ – Die Rundfunkrede Strassers („Die Staatsidee des Nationalsozialismus“) wurde durch „VB“ am 16. 6. in vollem Wortlaut veröffentlicht.

22

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 33, P. 3.

23

Nach einem Vermerk Feßlers vom 15. 6. handelte es sich hierbei um einen Schiedsspruch für den Bereich des rheinisch-westfälischen Ruhrkohlengebiets. Danach würden „die bisherigen Löhne um zwei Monate verlängert. Der Vorsitzende des Zechenverbandes, Herr Wiskott, ist bereit zu erklären, daß er sich für den Zechenverband verpflichten würde, wenn dieser Schiedsspruch nicht für verbindlich erklärt würde, auf dem Lohngebiet nichts zu unternehmen, ohne sich vorher mit der Reichsregierung in Verbindung zu setzen.“ (R 43 I /2179 , Bl. 182). Zu den geltenden Vorschriften über das Schlichtungswesen (Befugnisse der Schlichter bezw. des RArbM) vgl. Teil VI, Kap. I der NotVO vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 ).

24

Nach Teil VI, Kap. II der NotVO vom 8.12.31 (RGBl. I, S. 699 ) war die RReg. ermächtigt, „die Amtsdauer derjenigen Personen, die nach den Vorschriften des Betriebsrätegesetzes, der Reichsversicherungsordnung, des Angestelltenversicherungsgesetzes, des Reichsknappschaftsgesetzes oder des Schwerbeschädigtengesetzes in ein Ehrenamt gewählt sind und deren Amtsdauer spätestens mit dem Ende des Kalenderjahres 1932 durch Ablauf der Wartezeit enden würde, um einen Zeitraum bis zu einem Jahr zu verlängern.“

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