1.48 (wir2p): Nr. 283 Der Reichsminister der Finanzen an die Reichsregierung. Paris, 24. Mai 1922.

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[828] Nr. 283
Der Reichsminister der Finanzen an die Reichsregierung1. Paris, 24. Mai 1922.

R 43 I /28 , Bl. 442-449 Durchschrift

[Betrifft: Verhandlungen mit Mitgliedern der Reparationskommission]

Bei der Unterhaltung, die ich in Gegenwart von Herrn Bergmann am 20. d. M. mit Herrn Mauclère gehabt habe (vgl. mein Schreiben Nr. 4 Seite 3)2, habe ich mich auf den Standpunkt gestellt, daß die deutsche Regierung im Prinzip bereit sein würde, in Bezug auf die Überprüfung der Einnahme- und Ausgabe-Wirtschaft die Wünsche der Reparationskommission zu erfüllen.

Es ist im Kreise der Delegation eingehend geprüft worden, ob es für unsere Interessen zweckmäßiger sei, unsere Erklärung von vornherein zu spezialisieren und diejenigen Maßnahmen anzuführen, zu denen nach unserer Auffassung die Beauftragten der Reparationskommission befugt sein sollten, oder ob nicht vielmehr eine Erklärung allgemeinen Inhalts unter besonderer Betonung der notwendigen Vorbehalte vorzuziehen sei. Bei der Formulierung solcher Vorbehalte war abgesehen von dem Grundsatz, daß die Souveränität des Reichs nicht beeinträchtigt werden dürfe, besonders darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Maßnahmen einer Überprüfung nicht dazu führen dürften, den Beauftragten der Reparationskommission einen Einblick in die Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen zu verschaffen, und da es mißlich erschien, den späteren Verhandlungen zwischen dem Garantiekomitee und der Deutschen Kriegslastenkommission in Berlin in Bezug auf die Einzelheiten vorzugreifen, ist als Unterlage für die Verhandlung mit Herrn Mauclère die beiliegende Aufzeichnung Nr. 1 ausgearbeitet worden3. Bei ihrer Fassung sind die Andeutungen verwertet[829] worden, die das zweite Mitglied der englischen Delegation, Mr. Leith-Ross, in einem zu diesem Zweck herbeigeführten Gespräch Herrn Geheimen Regierungsrat Dr. Kastl gemacht hatte (vgl. Anl. 1 a)4.

Meine Unterhaltung mit Herrn Mauclère am 23. d. M. ergab, daß dieser gegen eine so gefaßte Erklärung wesentliche Bedenken äußerte. Er vermißte insbesondere eine ausdrückliche Anerkennung des Prinzips in dem Sinne, wie er sie aus meinem Gespräch am 20. d. M. entnommen hatte5. Er erkannte andererseits auf die Darlegungen, die ich und Herr Staatssekretär Fischer machten, an, daß es für die deutsche Regierung von entscheidender Bedeutung sei, die Funktionäre des Garantiekomitees keinen Einblick in die Zahlen der Veranlagung und Erhebung der Veranlagungssteuern nehmen zu lassen. Er betonte ferner auch bei dieser Gelegenheit, daß es dem Garantiekomitee ebenso wie bei der Überprüfung der Einnahmen aus Zöllen und Ausfuhrabgaben fern liegen würde, einen größeren Apparat aufzuziehen, dessen Wirksamkeit zu einer Beeinträchtigung der deutschen Finanzverwaltung führen könnte.

In Bezug auf die Ausgabewirtschaft führte die Diskussion zu einer Klarstellung der Maßnahmen, welche in der französischen Verwaltung getroffen sind, um eine Verwendung der Etatfonds im Sinne des Haushaltsgesetzes und eine Verhütung von Überschreitungen der bewilligten Kredite sicherzustellen. Zu diesem Zwecke ist, wie Herr Mauclère darlegte, in Frankreich die Einrichtung getroffen, daß in jedem Ministerium ein besonderer Beauftragter des Finanzministeriums tätig ist, ohne dessen Gegenzeichnung keine Ausgabeanweisung von der Kasse honoriert werden kann. Demgegenüber habe ich das System erläutert, welches sich in der Reichsfinanzverwaltung ausgebildet hat und im wesentlichen in § 31 des Entwurfs einer Haushaltsordnung eine legislative Formulierung gefunden hat6. Herr Mauclère stieß sich insbesondere daran, daß bei diesem System immerhin die Möglichkeit bestände, daß der einzelne Fachminister unter besonderen, wenn auch seltenen Umständen, ohne vorherige Genehmigung des Finanzministers Etatüberschreitungen anordnen kann.

Bei dieser Sachlage habe ich nach erneuter Beratung im Kreise der Delegation dem Absatz 1 der Aufzeichnung 1 eine andere Fassung gegeben, die aus[830] der Aufzeichnung 2 ersichtlich ist7. Außerdem habe ich in Bezug auf die Ausgabewirtschaft eine ergänzende Erklärung (vgl. Aufzeichnung 3) vorbereiten lassen8.

Ich habe am Nachmittag des 22. d. M. Herrn Mauclère, der inzwischen die Aufzeichnung 1 des näheren kennen gelernt hatte, sich aber wiederum von ihr aus den erwähnten Gründen als nicht zufriedengestellt erklärte, nach entsprechender Verhandlung die inzwischen ausgefertigten Formulierungen mitgeteilt. Er bezeichnete dies als einen erheblichen Schritt zu einer Verständigung und erklärte sich bereit, die Frage hierdurch als erledigt zu betrachten. Meinem besonderen Hinweis, daß die Einsicht von Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung von seiten der Beauftragten des Garantiekomitees niemals zu einer Kenntnisnahme der die einzelnen Zensiten betreffenden Ziffern führen dürfe, stimmte Herr Mauclère auch diesmal zu.

Als ich am 23. d. M. auf seinen Wunsch mit ihm über die Frage der Kapitalflucht nochmals eine Besprechung hatte, produzierte er die in der Anlage 4 enthaltene Formulierung9. Sein Bestreben, innerhalb des Garantiekomitees und der Reparationskommission gewonnene Ergebnisse durchzusetzen, würde ihm, wie er ausführte, beträchtlich erleichtert werden, wenn die Erklärung der deutschen Regierung nicht nur die Zustimmung zu dem erwähnten Prinzip enthalte, sondern auch darstelle, auf welchen Gebieten tatsächlich bisher eine Überprüfung von seiten des Garantiekomitees mit Zustimmung der deutschen Regierung eingerichtet worden sei, und wenn ferner das Verfahren zur Ausführung des Prinzips bereits im einzelnen näher dargestellt würde.

Die Prüfung der Anlage 4, die ich mir vorbehalten hatte, ergab alsbald, daß in derselben in sehr geschickter Weise der Versuch unternommen war, die taktische Stellung der deutschen Regierung für die in Aussicht genommene Einzelverhandlung mit dem Garantiekomitee im französischen Interesse wesentlich zu schwächen. Außerdem war nicht zu verkennen, daß eine solche Darstellung des bestehenden Zustandes und die Festlegung auf diese neu zu treffenden Einrichtungen vom innerpolitischen Standpunkt aus nicht zweckmäßig seien. Ich bin daher mit der Delegation zu dem Ergebnis gekommen, den Wunsch des Herrn Mauclère, die Erklärung der deutschen Regierung in der von ihm vorgesehenen Weise zu formulieren, ohne Eingehen auf die Einzelheiten der Erklärung aus taktischen Gründen abzulehnen, und habe, zum Teil unter Benutzung seiner Fassung die in den Anlagen 2 und 3 vorbereiteten Änderungen[831] der Aufzeichnung 1 zu einem neuen in der Anlage 5 enthaltenen Entwurf umarbeiten lassen10. Die weiteren Besprechungen mit Herrn Mauclère haben zur Feststellung der aus der Anlage 6 ersichtlichen Fassung geführt, wobei jedes einzelne Wort erörtert worden ist11.

In den Besprechungen mit Mauclère ist, abgesehen von den Fragen der Kontrolle, der in Ziffer 3 des Briefes der Reparationskommission vom 21. März 1921 behandelte Punkt „évasion“ erörtert worden. Ich war mit mit der Delegation darüber klar, daß hinsichtlich der Bekämpfung der Kapitalflucht und der Devisenerfassung von meiner Seite ein die bestehende Gesetzgebung verschärfender Vorschlag nicht würde gemacht werden können, daß also den weitergehenden Wünschen der Gegenseite Widerstand entgegenzusetzen sei. Unter diesen Umständen ist davon abgesehen worden, über diese Fragen der Gegenseite ein Memorandum mitzuteilen.

Wie zu erwarten, bezeichnete Herr Mauclère es als einen entschiedenen Mangel der deutschen Kapitalfluchtgesetzgebung, daß sie keine Vorschrift enthalte, nach welcher die Ausfuhr von Kapitalien nur mit Genehmigung zulässig sei. Ich habe die Erfüllung diesen Wunsches wiederholt für ausgeschlossen erklärt und mich dabei auf die bekannten wirtschaftlichen und administrativen Gründe gestützt, wie auch auf die anerkannte Erfolglosigkeit der diesbezüglichen französischen Gesetzgebung hingewiesen.

Zu der Frage der Erfassung der Exportdevisen produzierte Herr Mauclère als persönliche Anregung den in Anlage 7 enthaltenen Vorschlag12. Wenn Herr Mauclère schon erklärt hatte, daß er von der von ihm vertretenen Ergänzung unserer Kapitalfluchtgesetzgebung sich persönlich keinen Erfolg verspreche, so dürfte das Gleiche auch auf die „Devisenordnung“ zutreffen, die meine Ausarbeitung darstellt. Es ist eine Zusammenfassung von dilettantischen und völlig unausführbaren Konstruktionen, wie sie in der Pariser Tagespresse in ähnlicher Weise wiederholt vertreten worden sind. Da Herr Mauclère auf diesen Gegenstand in der weiteren Unterhaltung nicht zurückkam, war es nicht erforderlich, unseren vollkommen ablehnenden Standpunkt besonders zu vertreten.

[832] Zu der Frage einer Rückführung von deutschem im Ausland befindlichen Kapital übergab der Herr Mauclère ebenfalls als persönliche Anregung die in Anlage 8 wiedergegebene Aufzeichnung13, in welcher der Versuch gemacht wird, das Schema für eine innere Geldanleihe und die mit ihr verbundenen Steuervorteile zu entwickeln.

In einer vertraulichen Besprechung ist Sir John Bradbury gebeten worden, auf Herrn Mauclère dahin einzuwirken, daß er in dem erwähnten Fragenkomplex eine Haltung einnehmen möchte, die eine Verständigung möglich mache. Ich hatte nach dieser Besprechung den Eindruck, daß es der Reparationskommission hier wesentlich darauf ankommt, das Gesicht zu wahren. Herr Mauclère hat sich dann nach längerem Zögern auch mit der aus der Anlage 9 ersichtlichen Fassung für seine Person zufrieden gegeben14. Er hatte versucht, die Lösung dahin vorzuschlagen, daß wir uns mit dem im letzten Absatz der Ziffer 3 (évasion) vorgesehenen Verfahren ausdrücklich einverstanden erklären wollen, wonach die Reparationskommission in die Lage versetzt worden wäre, eine Entscheidung über diese Angelegenheit zu treffen, die wir dann als eine besondere Bedingung der Aufrechterhaltung des Moratoriums hätten hinnehmen müssen. Herr Mauclère ist nicht im Zweifel darüber gelassen worden, daß dieses Verfahren für uns vollkommen ausgeschlossen sei: die deutsche Regierung sei außerstande, zu den Punkten der Balancierung des Budgets und der Kontrolle Erklärungen abzugeben, die zu einer Verständigung mit der Reparationskommission führen sollten, wenn bei der erwähnten oder einer sonstigen Stelle eine Lücke in der Verständigung gelassen werde. Unter diesen Umständen gab Herr Mauclère nach, nachdem ihm zugesagt worden war, daß in dem betreffenden Passus einige einleitende Worte über die geschäftliche Lage der deutschen Regierung gesagt werden sollten, welche eine eingehende Behandlung bisher verhindert haben.

Bei meinen Schlußbesprechungen am 24. d. Mts. erklärte Herr Mauclère, offenbar nach Rücksprache mit dem Präsidenten Dubois, er müsse darauf bestehen, daß im Anschluß an das Schreiben der Reparationskommission vom 21. März d. Js. die deutsche Regierung die Vorlage eines Programms in den Angelegenheiten der „évasion“ verspreche. Da ich von englischer Seite in dieser Frage nicht weiter unterstützt wurde, vielmehr den dringenden Rat erhielt, die Franzosen möglichst zufrieden zu stellen, habe ich mich entschlossen, der Erklärung am Schluß den aus der Anlage 9 a ersichtlichen Schlußabsatz hinzuzufügen15, nachdem ich mit Herrn Mauclère am Telephon die Sach- und Rechtslage,[833] die sich aus dieser Ergänzung ergibt, in der aus der Anlage 9 b ersichtlichen Weise geklärt hatte16.

Bei der Besprechung am 23. ds. Mts. brachte Herr Mauclère die Sprache darauf, daß es nach der Auffassung des Garantiekomitees sehr schwer sei, die Geschäfte der Devisenbeschaffungsstelle und der Reichsbank hinsichtlich der Devisenkäufe für Reparations- und sonstige Zwecke klar zu unterscheiden. Er wünschte, daß von deutscher Seite eine Erklärung abgegeben würde, für die er einen Entwurf (vgl. Anlage 10) mitteilte17. Nach Prüfung innerhalb der Delegation habe ich micht entschlossen, ihm die Abgabe einer solchen Erklärung in der aus Anlage II ersichtlichen Fassung in Aussicht zu stellen18. Es ist vereinbart worden, daß diese Erklärung nicht in die von der deutschen Regierung der Reparationskommission gegenüber abzugebende Erklärung hineingehört, sondern daß sie den Gegenstand eines besonderen Schreibens bilden sollte. Ob es zweckmäßig ist, dem Wunsche des Herrn Mauclère zu entsprechen und dieses Schreiben von der deutschen Regierung, also von dem Herrn Reichskanzler, unterschreiben zu lassen, wird zu prüfen sein. Der bisherigen Geschäftsgepflogenheit würde es entsprechen, wenn ein solches Schreiben von der Kriegslastenkommission, die auch bisher den Verkehr mit dem Garantiekomitee geführt hat, ausgeht. Es muß durch Form und Inhalt dieses Schreibens sichergestellt werden, daß es sich dabei um die Regelung einer technischen Einzelheit handelt.

Gegenstand besonderer Einzelbesprechungen zwischen den zuständigen Referenten beider Teile ist der in dem Memorandum II enthaltene Plan für die Deckung der Ausgaben des Reichs im Rechnungsjahr 1922 gewonnen. Es ist das Memorandum in veränderter Form den zuständigen Mitgliedern der Reparationskommission[834] übergeben worden. Die Änderungen gegenüber der ersten Fassung (vgl. die Anlage A zu meinem Schreiben Nr. 1)19 ergeben sich aus der Anlage 12. das Ergebnis der Besprechung ist in der Anlage 13 enthalten20.

gez.: Dr. Hermes

Fußnoten

1

Siehe Dok. Nr. 272 Anm. 1.

2

Siehe Dok. Nr. 276.

3

Die Anlage Nr. 1 lautet: „Die deutsche Regierung wird der Reparationskommission volle Klarheit über Art und Wirksamkeit der Maßnahmen verschaffen, die zur Durchführung der Gesetze betreffend die Steuern und Abgaben bestimmt sind. Sie wird zu diesem Zweck alle hierauf bezüglichen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen mitteilen und jederzeit über den Stand der Veranlagung und Erhebung der Steuern und Abgaben Auskunft geben. Es wird vorgeschlagen, die Einzelheiten mit dem Garantiekomitee zu erörtern. – Die deutsche Regierung wird ferner jede Anregung des Garantiekomitees auf dem Gebiete der Gesetzgebung und der Verwaltung der Steuern auf das Sorgfältigste prüfen und die Ergebnisse der Prüfung mit dem Garantiekomitee erörtern (In der Note der deutschen Regierung an das Garantiekomitee vom 29.7.1921 [Dok. Nr. 59] ist eine genaue Darstellung des Verfahrens bei der Erhebung und Nachweisung der Einnahmen gegeben). Das von der Reparationskommission gewünschte Verfahren für die Überwachung der Ausgaben, um Überschreitungen von Krediten zu vermeiden und die tatsächliche Verwendung der Fonds klar zu Tage treten zu lassen, besteht bereits. Die Kontrolle zerfällt in eine Verwaltungskontrolle während des Rechnungsjahres und in eine Verwaltungskontrolle nach Ablauf des Rechnungsjahres. Durch diese Kontrolle wird sichergestellt, daß ohne die Genehmigung des Reichsfinanzministers Haushaltsüberschreitungen und außerplanmäßige Ausgaben nicht stattfinden und daß die bewilligten Mittel nur für den durch den Etat vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage. Die deutsche Regierung wird der Reparationskommission oder dem Garantiekomitee jegliche Auskunft über die Wirksamkeit dieser Kontrolle und die Verwendung der durch den Etat bewilligten Mittel geben. Von bewilligten Etatüberschreitungen wird die Reparationskommission oder das Garantiekomitee unverzüglich Mitteilung erhalten.“ (R 43 I /28 , Bl. 450).

4

Niederschrift dieser Besprechung in R 43 I /28 , Bl. 453 f..

5

Offenbar handelt es sich um ein durch von Mutius mit Telegramm vom 22.5.22 mitgeteiltes Gespräch: „Heute stattfand zweimalige Besprechung Hermes, Fischer und Mauclère. Gewünscht wird 1. Zusage, Einzelheiten Einnahmekontrolle mit Garantiekomitee zu erörtern, wobei deutscher Vorbehalt Nichtstörung deutscher Verwaltung und Wahrung deutschen Steuergeheimnisses anerkannt wird, 2. Verschärfung Vorschriften zur Verhütung Etatüberschreitung, 3. Ausdrückliche Zusage Sicherstellung der für Reparation bestimmten Ausfuhrdevisen, 4. Einführung grundsätzlichen Genehmigungszwanges für Kapitalausfuhr nach französischem Vorbild. 5. Devisenkontrolle. Von Bradbury vor Abreise herbeigeführte Besprechung ergab, daß voraussichtlich 4. Bereitwilligkeit zu grundsätzlicher Prüfung ausreicht und zu 5. ganz fallen gelassen wird. Forderungen zu 2. und 3. sind unbedenklich. Eindruck Ministers von Abendbesprechung, deren Einzelheiten mir noch unbekannt, auch sonst günstig. Besprechungen werden morgen fortgesetzt.“ (R 43 I /28 , Bl. 334).

6

§ 31 lautet: „Sind im Haushaltsplan mehrere Ausgabebewilligungen als gegenseitig deckungsfähig bezeichnet, so dürfen die bei einer Bewilligung ersparten Mittel, solange sie verfügbar sind, zur Begleichung von Mehrbedürfnissen bei einer anderen dieser Bewilligungen verwendet werden. Übertragbare Mittel bleiben für die gegenseitige Deckung so lange verfügbar, bis die letzte der beteiligten Bewilligungen endgültig abgeschlossen ist.“ (Entwurf siehe RT-Drucks. Nr. 4510, Bd. 374 ; endgültige Fassung siehe RGBl. 1923 II, S. 20 ).

7

Fassung 1 siehe Anm. 3; Fassung 2 lautet: „Auf der Grundlage der Note der Reparationskommission vom 21.3.1922 und des daran anschließenden Notenwechsels erklärt die deutsche Regierung sich mit dem in diesen Noten umschriebenen Prinzip einer Überprüfung der Ausführung der deutschen Steuern- und Tarifgesetzgebung einverstanden. Sie geht hierbei davon aus, daß diese Überprüfung weder zu einer Störung der Verwaltungstätigkeit noch zu einer Verletzung des deutschen Steuergeheimnisses führen darf. Die Einzelheiten sollen mit dem Garantiekomitee beraten werden.“ (R 43 I /28 , Bl. 455).

8

Diese Erklärung sollte lauten: „Ich bin bereit, dem Reichskabinett vorzuschlagen, durch eine Präzisierung der einschlägigen Bestimmungen dafür Vorsorge zu treffen, daß unter keinen Umständen Haushaltsüberschreitungen ohne Bewilligung des Reichsministers der Finanzen erfolgen.“ (R 43 I /28 , Bl. 457).

9

In R 43 I /28 , Bl. 459 f.; im übrigen siehe die folgenden Ausführungen.

10

In R 43 I /28 , Bl. 461.

11

Der Entwurf, als Anlage 6 in den Akten, lautet: „Sur la base de la lettre que la Commission des Réparations a adressée le 21 mars 1922 an Chancelier du Reich, le Gouvernement allemand donne son adhésion au principe des contrôles prévus dans cette lettre. Il comprend que ces contrôles ne porteront pas atteinte à la souveraineté du Gouvernement allemand, ne troubleront pas le fonctionnement de l’Administration et ne violeront pas le secret de la fortune et des affaires individuelles des contribualdes. – En ce qui concerne les revettes, le Gouvernement allemand communiquera sans retard au Comité des Garanties toutes les dispositions législatives ou règlementaires. Il délibérera avec le Comité des Garanties les mesures d’application de la législation fiscale et tarifaire et lui donnera toutes les facilités necessaires pour en contrôler l’exécution. – En ce qui concerne les dépenses, le Gouvernement allemand tient à déclarer qu’il existe déjà en Allemagne un contrôle de l’engagement des dépenses tendant à prévenir les dépassements de crédit et qu’il est prêt à en renforcer l’action dans toute la mesure nécessaire. Le Gouvernement allemands donnera au Comité des Garanties toutes les possibilités aux fins de s’assurer de l’efficacité du contrôle exercé. Les mesures de contrôle ci-dessus feront l’objet d’une déliberation détaillée avec le Comité des Garanties.“ (R 43 I /28 , Bl. 462).

12

In R 43 I /28 , Bl. 463.

13

In R 43 I /28 , Bl. 464.

14

Die Anlage 9 lautet: „Sous les circonstances à envisager le Gouvernement allemand attribut une importance spéciale au retour des capitaux évadés. Il prendra toutes les messures nécessaires à en provoquer le retour par la voie d’un emprunt extérieur ou intérieur. En outre le Gouvernement allemand se déclare prêt à délibérer avec le Comité des Garanties en détail sur les dispositions à prendre contre l’évasion des capitaux et à precéder sur la base de cette délibération aux mesures qui pourraient être jugées utiles à ces fins.“ (R 43 I /28 , Bl. 465).

15

Die Anlage 9 a lautet: „Etant donné que le Gouvernement allemand s’est vu fortement occupé notamment par la préparation et par le vote du compromis fiscal et étant donné que, par la suite, plusieurs membres du Gouvernement ont dû s’absonter pendant 6 semaines pour assister aux négociations de la Conférence de Gênes, le Gouvernement du Reich à été dans l’impossibilité de solutionner de façon définitive la question de nouvelles proportions à soumettre relativement à des mesures pour provoquer le retour des capitaux évadés et pour combattre l’évasion des capitaux. Cependent le Gouvernement allemand est d’accord avec la Commission des Réparations à estimer qu’il faudra faire tout pour parvenir au but sus-indiqué. – Dans les circonstances à envisager le Gouvernement allemand attribue une importance spéciale au retour des capitaux évadés. Il prendra toutes les mesures nécessaires pour en prosquer le retour par la voie d’un emprunt extérieur. En outre, le dispositions à prendre contre l’évasion des capitaux et à procéder sur la base de cette délibération aux messures qui pourraient être jugées utiles à ces fins. Le Gouvernement allemand soumettra avant le 30. 6. prochain à la Commission des Réparations le programm des mesures ci-dessus mentionnées.“ (R 43 I /28 , Bl. 466).

16

In R 43 I /28 , Bl. 467 f..

17

Mauclère hatte folgenden Entwurf vorgeschlagen: „Tous les achats de devises nécessaires au Gouvernement allemand pour ses dépenses en monnaies étrangères autres que celles correspondant à des obligations de réparations sont effectués par l’intermédiaire de la Devisenbeschaffungsstelle. – Les devises versées par les exportateurs à la Reichsbank en exécution des nouvelles mesures restent bloquées au compte du Comité des Garanties jusqu’à concurrence des sommes nécessaires pour le service des réparations en espèces. Les versements de l’Allemagne sont faits par virement au compte de la Commission des sommes ainsi bloquées.“ (R 43 I /28 , Bl. 469).

18

In der deutschen Fassung erhielt der Vorschlag Mauclères den Zusatz: „Quant aux détails techniques des operations de banque, le Gouvernement allemand les règlera après en avoir délibéré avec le Comité des Garanties.“ (R 43 I /28 , Bl. 470).

19

Siehe Dok. Nr. 275 Anm. 4.

20

Es handelt sich um eine Aufzeichnung Kastls über seine und von Oertzens Besprechung mit Kemball-Cook und Bemelmans am 24.5.1922. Die Besprechung hatte die neue Fassung des Haushaltsvoranschlags zur Grundlage (siehe Anm. 19). Am Ende brachten die Mitglieder der Repko zum Ausdruck, daß die Repko gleichzeitig mit der Antwortnote auf die Note vom 21. 3. noch vor dem 31. 5. einen allgemeinen Überblick über den Reichshaushalt wünsche, der in der Form dem überreichten Memorandum ähnlich sei, der aber im übrigen Fehlbeträge zu beseitigen suche und die Ausgabenansätze herabsetze. Die Deutsche Regierung solle ferner erklären, daß die außerordentlichen Ausgaben auf andere Weise als durch Vermehrung der schwebenden Schuld gedeckt würden (R 43 I /28 , Bl. 473-477).

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