Text
13. [Verhältnis der Reichsverfassung zum Versailler Vertrag.]
Unterstaatssekretär Delbrück erhält auf Vortrag nach längerer Aussprache die Zustimmung des Kabinetts, daß in die Übergangsbestimmungen der Verfassung eine besondere Vorschrift aufgenommen wird, wonach die Vorschriften des Friedensvertrags unberührt bleiben19. Andernfalls würden die Beamten sich auf die Verfassung zur Ablehnung ihrer Mitwirkung beispielsweise bei der Auslieferung beziehen können20, ein besonderes Gesetz zur Ausführung des Friedensvertrags würde in der erschwerten Form des verfassungsändernden Gesetzes durchgebracht werden müssen.
Fußnoten
- 19
Am 10. 7. wird ein entsprechender Abänderungsantrag zum RVEntw. eingebracht, der am 22. 7. vom Plenum der NatVers. angenommen wird (NatVers.-Bd. 337, Drucks. Nr. 546; NatVers.-Bd. 328, S. 1830 f.). Staatsrechtliche Konsequenz dieses in die RV als Art. 178 Abs. 2 eingehenden Grundsatzes ist, daß im Falle einer Kollision von Bestimmungen des VV und der RV die Verfassungsbestimmungen für die Dauer des Inkraftbleibens des VV ruhen. Vgl. in diesem Zusammenhang Dok. Nr. 57, P. 1.
- 20
Vgl. dazu Dok. Nr. 152.