Text
3. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung vom 7. August 1920.
Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen5.
Fußnoten
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Durch diesen GesEntw. wurde die Geltungsdauer des Gesetzes über die Entwaffnung der Bevölkerung (RGBl. 1920, S. 1553 f.), die ursprünglich bis zum 1.3.1921 begrenzt war, bis zum 1.7.1921 verlängert. Siehe dazu das Verlängerungsgesetz vom 1.3.1921, RGBl. 1921, S. 195.