2.203.2 (ma31p): 2. Aufwertungs-Volksentscheid.

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2. Aufwertungs-Volksentscheid18.

Auf Vortrag des Vertreters des Reichsministers des Innern, Reichskommissar Kuenzer nahm das Reichskabinett davon Kenntnis, daß der Reichsminister des Innern einen Antrag der Arbeitsgemeinschaft der Aufwertungsgeschädigten auf Zulassung eines Volksbegehrens zu Gunsten des Entwurfs eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Volksvermögens abzulehnen beabsichtige und erklärte sich mit diesem Schritt einverstanden19.

Fußnoten

18

Siehe dazu Dok. Nr. 191, Anm. 4 und Nr. 196, Anm. 13.

19

Mit Schreiben vom 18.3.27 teilte der RIM der Reichsarbeitsgemeinschaft der Aufwertungsgeschädigten mit, daß ihr Antrag auf Zulassung eines Volksbegehrens über den „Entwurf eines Gesetzes zur Wiederherstellung des Volksvermögens“ abgelehnt sei. In der Begründung wird ausgeführt, daß es sich bei dem eingereichten GesEntw. um ein Abgabengesetz handle. Nach Art. 73 Abs. 4 RV könne über Abgabengesetze nur der RPräs. einen Volksentscheid veranlassen. Damit sei auch ein Volksbegehren über Abgabengesetze ausgeschlossen (R 43 I /2458 , Bl. 292–294). Der Text des Ablehnungsbescheides ist abgedr. in: RT-Bd. 417 , Drucks. Nr. 3604 , S. 31 f.; Poetzsch-Heffter, Vom Staatsleben unter der Weimarer Verfassung, II. Teil, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts, Bd. 17 (1929), S. 136 f.

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