2.111.5 (sch1p): 5. [Arbeitszeit im Bergbau]

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[437]5. [Arbeitszeit im Bergbau]

Das Kabinett stimmt dem vom Reichsarbeitsminister vorgelegten Entwurf einer Verordnung über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets zu6.

Fußnoten

6

Zur Begründung des VOEntw. über die Errichtung eines Ausschusses zur Prüfung der Frage der Arbeitszeit im Bergbau des Ruhrgebiets erläuterte RArbM Bauer in einem der Kabinettsvorlage beigefügten Schreiben vom 2.6.1919: „Bei den Verhandlungen, die ich am 9.4.1919 mit den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen des Rheinisch-Westfälischen Bergbaus in Essen gepflogen habe, ist der Wunsch hervorgetreten, einen Ausschuß zu bilden zur Prüfung der Frage, ob eine weitere Verkürzung der Arbeitsdauer für die unter Tage arbeitenden Bergarbeiter angemessen erscheine. […]“ Zwar sei anläßlich einer kommissarischen Besprechung zwischen Vertretern der interessierten Ressorts die Auffassung vertreten worden, es genüge, wenn der Ausschuß durch Vereinbarung der in Betracht kommenden Ressortminister einberufen werde, er lege jedoch Wert darauf, „daß dies auf dem Wege der VO geschieht, weil ich mir davon eine größere – sehr erwünschte – Wirkung auf die Bergarbeiterschaft verspreche. […]“ (R 43 I /1349 , S. 489). Dem VOEntw. zufolge sollte der Ausschuß aus 6 Vertretern der Zechenverbände, 6 Vertretern der Arbeiter und Angestellten sowie 6 vom RArbM zu bestimmenden Sachverständigen bestehen (§ 1); der Ausschuß sollte prüfen, ob nach der Einführung des gesetzlichen Achtstundentags eine weitere Verkürzung der unter Tage beschäftigten Arbeiter im Hinblick auf die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit des Ruhrbergbaus mit dem Ausland möglich sei (§ 2). Die VO trat am 18.6.1919 in Kraft (RGBl. 1919, S. 579 ).

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