2.4 (vsc1p): Nr. 4 Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 6. Dezember 1932

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Nr. 4
Der Preußische Ministerpräsident an den Reichskanzler. 6. Dezember 1932

R 43 I /2281 , Bl. 417

[Die Beziehungen zwischen Preußen und dem Reich nach dem Staatsgerichtshofurteil vom 25. Oktober 19321.]

Sehr geehrter Herr Reichskanzler!

Über das Schreiben Ihres Herrn Amtsvorgängers als Reichskommissar vom 30. November 19322 würde ich eine mündliche Aussprache zwischen Ihnen, Herrn Reichskanzler, und mir für zweckmäßig halten. Bis dahin möchte ich meine schriftliche Antwort und meine Entscheidung über eine erneute Anrufung des Staatsgerichtshofs zurückstellen, falls die Aussprache in den nächsten Tagen stattfinden kann.

[17] Bei dieser Gelegenheit könnten zugleich das weitere Verhältnis des Reichs zu Preußen und die Verordnungen vom 20. Juli und 18. November 19323 zwischen uns erörtert werden.4

In ausgezeichneter Hochachtung

Ihr ergebener

Braun

Fußnoten

1

Am 25.10.1932 hatte der StGH für das Dt. Reich seine Entscheidung in der Hauptsache der verbundenen verfassungsrechtlichen Streitsachen der Länder Preußen, Bayern und Baden, der Zentrums- und SPD-Fraktionen des PrLT und der acht Mitglieder des PrStMin. gegen das Dt. Reich, vertreten durch die RReg., gefällt. Die Klagen richteten sich gegen die auf Art. 48 Abs. 1 und 2 RV gestützte Absetzung der seit dem 19.5.1932 geschäftsführenden PrStReg. unter MinPräs. Braun und deren Ersetzung durch einen RKom. in der VO des RPräs. vom 20.7.1932 betr. die Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Landes Preußen (RGBl. I, S. 377 ). In seiner Entscheidung bezeichnete der StGH die Begründung der RReg. für ihr Vorgehen gegen Preußen als nicht stichhaltig und verneinte die in Art. 48 RV angesprochene Nichterfüllung der dem Land Preußen nach der RV oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten durch die pr. Reg., gleichzeitig räumte er jedoch dem RPräs. und der RReg. die Berechtigung ein, Befugnisse eines Landes, allerdings nur teilweise und vorübergehend, auf Reichsorgane zu übertragen. Unstatthaft sei die Ermächtigung, dem PrStMin. die Vertretung des Landes Preußen im RT, im RR oder sonst gegenüber dem Reich oder gegenüber dem PrLT, dem Staatsrat oder gegenüber anderen Ländern zu entziehen (Materialien zur Klage und zum Urteil in: R 43 I /2283 ; vgl. auch den Stenogrammbericht der Verhandlungen vor dem StGH u.d.T. „Preußen contra Reich vor dem Staatsgerichtshof“ und Henning Grund: „Preußenschlag“ und Staatsgerichtshof im Jahre 1932).

2

Dem Schreiben Papens an Braun vom 30.11.1932 war ein Streit über die aus dem Urteil des StGH zu ziehenden Konsequenzen vorausgegangen, der daraus resultierte, daß die abgesetzte PrStReg. sich formal als wieder im Amt befindlich betrachtete, der RK als RKom. jedoch die Exekutivgewalt in Preußen nicht aus der Hand zu geben bereit war (umfangreiche Materialien dazu in: Nachl. Severing , Nr. 65–67; weitere Einzelheiten in dieser Edition: Das Kabinett v. Papen; das zit. Schreiben vom 30.11.1932 befindet sich im Original in: GehStA Berlin, Rep. 84a, Bd. 4388, Bl. 182–186). Das PrStMin. hatte in seiner Sitzung vom 6.12.1932 beschlossen, daß der PrMinPräs. vor einer Beantwortung des o. a. Schreibens das Verhältnis des Reichs zu Preußen mit dem neuernannten RK erörtern solle (Protokollabschrift in: Nachl. Severing, Nr. 66).

3

In einem auf Art. 48 Abs. 2 RV gestützten Erlaß vom 18.11.1932 hatte der RPräs. eine die „Verwaltung und staatliche Ordnung im Lande Preußen“ regelnde Abgrenzung der Kompetenzen vorgenommen und dabei den RKomm. eine große Machtfülle eingeräumt, der Reg. Braun aber nur die in der Entscheidung des StGH genannten Hoheitsrechte belassen (Erlaß nebst Begleitschreiben des RPräs. an den PrMinPräs. vom 18.11.1932; R 43 I /2281 , Bl. 349–361; Abdruck u. a. in: RT-Bd. 455 , Anlage zu Anlage 6; vgl. dazu diese Edition: Das Kabinett v. Papen, Ministerbesprechung vol 17.11.1932, P. 2). Das PrStMin. versuchte diese Anordnungen am 24. 11. durch den Erlaß von Richtlinien „über die Weiterführung der Geschäfte“ zu konterkarieren, wobei auch Rechte und Zuständigkeiten, darunter das Begnadigungsrecht, von ihm in Anspruch genommen wurden, die im Urteil des StGH nicht ausdrücklich aufgezählt worden waren (R 43 I /2281 , S. 375–378). Gegen diese Inpflichtnahme der pr. Beamten protestierten die RKomm. öffentlich (WTB-Meldung vom 26.11.1932 in: R 43 I /2281 , S. 379) und RK v. Papen in dem oben in Anm. 2 zit. Schreiben vom 30. 11. bei Braun persönlich, wobei er gleichzeitig die vom StMin. gewünschte Veröffentlichung der „Richtlinien“ in den amtlichen Mitteilungsblättern ablehnte.

4

MinR Feßler vermerkt am 8. 12. am Rand der Vorlage „Empfang hat heute vormittag stattgefunden.“ – Eine aktenmäßige Aufzeichnung über den Verlauf und Inhalt der Unterredung konnte nicht ermittelt werden. Nach den Memoiren Brauns verlief die Zusammenkunft „in der preußischen Frage […] ohne Ergebnis“. Des weiteren sei über die Wahl Gregor Straßers zum PrMinPräs. gesprochen worden, die v. Schleicher als „auf dem besten Wege“ befindlich bezeichnet habe; dessen Ernennung zum Vizekanzler werde dann auch erfolgen. Braun will entgegnet haben: „Mir persönlich könnte es schon recht sein, wenn es so käme, denn das Schattendasein als geschäftsführender Ministerpräsident ohne politischen Einfluß und fast ohne Amtsbefugnisse ist mir geradezu unerträglich. Aber ich fürchte, Sie geben sich da einer Illusion hin. […] Übrigens soll ja Göring auf die preußische Ministerpräsidentschaft aspirieren.“ „Ach der“, habe der RK geantwortet, „kommt gar nicht in Frage.“ (Otto Braun: Von Weimar zu Hitler. S. 431 ff.).

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