2.121.6 (feh1p): 6. Frage der weiteren Behandlung des dem Reichsrat vorliegenden Gesetzentwurfs wegen Errichtung eines Reichskriminalpolizeiamtes (Reichsratsdrucksache Nr. 52).

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[311]6. Frage der weiteren Behandlung des dem Reichsrat vorliegenden Gesetzentwurfs wegen Errichtung eines Reichskriminalpolizeiamtes (Reichsratsdrucksache Nr. 52)7.

7

Zum Entw. eines Reichskriminalpolizeigesetzes s. Dok. Nr. 90, Anm. 3.

Der Reichsminister der Justiz wies eingehend auf die Schwierigkeiten hin, die bei der Verfolgung hochverräterischer Bewegungen usw. vorhanden wären, weil eine Zentralpolizeistelle bisher nicht bestehe. Er empfehle daher unter allen Umständen, darauf zu drücken, daß diese Reichszentralstelle möglichst bald eingerichtet würde.

Der Reichsminister des Innern trat dieser Auffassung bei und bat um die Ermächtigung, mit den einzelnen Ländern die Angelegenheit zu betreiben, auch gegen den Widerstand Preußens.

Das Kabinett war hiermit einverstanden. Der Reichsminister des Innern wird das Weitere veranlassen8.

8

Das Reichskriminalpolizeigesetz wurde erst 1922 erlassen (RGBl. 1922, I, S. 593  f.).

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