2.31.1 (feh1p): 1. Gesetzentwurf über die Entwaffnung der Bevölkerung.

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1. Gesetzentwurf über die Entwaffnung der Bevölkerung1.

1

Einen ersten „Entw. eines Gesetzes zur Ablieferung von Militärwaffen“ hatte der RIM am 19.7.1920 dem StSRkei übersandt und hatte gebeten, ihn dem Kabinett zur Beschlußfassung vorzulegen (R 43 I /411 , Bl. 78–85). Noch bevor es jedoch zu einer Beratung im Kabinett gekommen war, hatte MinR Wever von der Rkei offenbar eine Reihe von Abänderungsvorschlägen gemacht, so daß eine Neuformulierung des GesEntw. notwendig geworden war.

Am 22. 7. hatte der RIM dem StSRkei daraufhin einen zweiten GesEntw. übersandt, der nun die Bezeichnung „Entw. eines Gesetzes zur Entwaffnung der Bevölkerung“ trug. Um diesen GesEntw. handelt es sich hier.

Der Reichsminister des Innern trug kurz die wesentlichen Grundzüge des[80] Entwurfs vor2 und bat, die Frage, wem der Reichskommissar unterstellt werden solle, sowie die Auswahl der Persönlichkeit heute zurückstellen zu wollen3.

2

In diesem GesEntw. wurde die Entwaffnung der Bevölkerung einem RKom. übertragen, der zu diesem Zweck mit weitgehenden Befugnissen ausgestattet war (§ 6). So konnte er einzelne Grundrechte aufheben oder beschränken, Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen außerhalb der Strafprozeßordnung anordnen, das Post- und Fernsprechgeheimnis aufheben sowie eine Verkehrskontrolle durchführen (§ 7). Der RKom. hatte die Aufgabe, innerhalb der von den Alliierten gesetzten Fristen einen Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem alle Militärwaffen abgeliefert werden sollten (§ 1). Der RKom. war berechtigt, zur Durchführung dieser Maßnahmen Reichswehr und Sicherheitspolizei anzufordern (§ 9). Für die Nichtbefolgung der Bestimmungen dieses Gesetzes waren hohe Strafen ausgesetzt (§ 12). Auf Antrag des RKom. konnten durch den RPräs. sogar außerordentliche Gerichte eingerichtet werden (§ 10) (R 43 I /411 , Bl. 107–113).

3

An sich war diese Frage bereits durch den Beschluß des Kabinetts vom 20. 7. entschieden worden; danach sollte die Entwaffnung dem RIM übertragen werden. Siehe Dok. Nr. 29, P. 5.

Inzwischen waren im Kabinett jedoch wieder Meinungsverschiedenheiten über die Stellung des RKom. aufgetreten. Während der RIM die Unterstellung des RKom. unmittelbar unter das Kabinett anstrebte (Nachlaß Koch-Weser  27, Bl. 263), wünschte der RK die Besetzung dieses Postens mit einem Minister ohne Portefeuille (Nachlaß Koch-Weser 27 Bl. 269). Schließlich wurde der RIM am 22. 7. beauftragt, mit dem in der Spiritusindustrie tätigen Hermann Kreth über die Übernahme dieses Postens zu verhandeln; Kreth sollte Entwaffnungskommissar und gleichzeitig RMWiederaufbau werden (Nachlaß Koch-Weser 27, Bl. 269).

Unter dem Datum des 24. 7. notierte RIM Koch in seinen „Aufzeichnungen“: „Gestern wieder Kampf im Reichskabinett wegen der Entwaffnungsfrage. Kreth sagte im letzten Augenblick ab, sonst wäre er Entwaffnungskommissar und demnächst Wiederaufbauminister geworden. Nun lasse ich heute das Gesetz in einer Form verabschieden, die diese Frage offen läßt.“ (Nachlaß Koch-Weser  27, Bl. 269; von Koch-Weser irrtümlich auf den 23. 7. datiert).

[Der GesEntw. wurde mit einigen Änderungen angenommen4.]

4

Die wesentlichsten Änderungen waren: 1. Der RKom. konnte sich auch auf die Anmeldung der Militärwaffen beschränken (§ 1). 2. Die Bestimmung über die Aufhebung oder Beschränkung einzelner Grundrechte wurde gestrichen. 3. Die Befugnis des RPräs., die Bildung außerordentlicher Gerichte anordnen zu können, wurde aufgehoben.

Die Fragen der Auswahl der Persönlichkeit und der Unterstellung unter das Kabinett wurden einer Chefbesprechung vorbehalten5.

5

Diese Chefbesprechung war in R 43 I nicht zu ermitteln. Siehe dazu weiter Dok. Nr. 41, P. 1.

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