1.65.1 (wir2p): [Politische Lage nach der Ermordung des Ministers Rathenau.]

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[Politische Lage nach der Ermordung des Ministers Rathenau.]

Der Herr Reichskanzler und Reichsminister Brauns kommen später in die Sitzung.

VizekanzlerBauer schlägt Beerdigung des Reichsministers Dr. Rathenau auf Reichskosten vor. Der Leichnam müsse in der Wandelhalle des Reichstags aufgebahrt werden. Verhandlungen mit der Familie müßten vorausgehen. Die Reichswehr müsse eine Ehrenkompanie stellen.

[897] Reichsminister Dr. Köster teilt mit, daß der Reichskanzler ihn beauftragt habe, die Leitung der Bestattungsfeierlichkeiten zu übernehmen1.

1

Darstellung der Beisetzungsfeierlichkeiten siehe u. a. DAZ Nr. 292 vom 28.6.22 und Brecht, Aus nächster Nähe, S. 385 ff.

VizekanzlerBauer: Die Kosten müßten später angefordert werden, das Reichsfinanzministerium werde sie vorstrecken.

Reichsminister Dr. Radbruch: Die mehrheitssozialdemokratische Fraktion fordere eine Amnestie für politische Vergehen, die von linker Seite begangen seien. Er bitte um Ermächtigung, sie in der heutigen Reichstagssitzung in Aussicht zu stellen, und zwar im Rahmen des Gesetzes zum Schutze der Republik. Für die Länder müsse man Ähnliches in Aussicht stellen, dabei aber Kompetenzschwierigkeiten nach Möglichkeit vermeiden. Dynamitverbrechen, Tötung und Verbrechen aus Eigennutz, seien auszunehmen. Politische Vergehen von rechts, wie z. B. das Jagow’sche dürften nicht unter die Amnestie fallen. Die Amnestie würde praktisch keinen großen Umfang haben, da viele Begnadigungen bereits erfolgt seien2.

2

Am 25.6.22 gab Radbruch im RT folgende Erklärung für die RReg. ab: „Die Verordnung des Reichspräsidenten ist aus einer Notlage erwachsen, die durch Ausschreitungen und Kundgebungen rechtsradikaler Kreise entstanden ist. Irgend welcher Anlaß zu Befürchtungen linksradikaler Ausschreitungen liegt nicht vor. Eine Verordnung, die sich auf bisher gar nicht vorliegende linksradikale Ausschreitungen mit erstrecken würde, würde mit dem Geist des Artikels 48 der Reichsverfassung nicht in Einklang stehen, die eine bereits vorliegende, erhebliche Störung der öffentlichen Ordnung fordert. Besorgnisse der Arbeiterschaft, daß auch diese Verordnung zwar gegen den Rechtsradikalismus gerichtet sei, aber nachher nach links angewendet werde, sind völlig unbegründet. Die Fassung ‚Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform‘ ist nach eingehender Prüfung gewählt worden, um klarzustellen, daß rechtsradikale Gewalttaten gemeint sind. Gestatten Sie mir, noch eine zweite Bemerkung hinzuzufügen. Die lange Liste der ungesühnten Verbrechen gegen linksstehende Politiker läßt – das betone ich hier zum ersten Mal – die von den sozialistischen Parteien längst geforderte Amnestie unerläßlich erscheinen. Ich darf im Namen der Reichsregierung erklären, daß das Gesetz zum Schutz der Republik, das dem Reichstag alsbald zugehen wird, die politische Amnestie bringen wird, und ich gebe der festen Erwartung Ausdruck, daß sie durch weitgehende Amnestien der Länder ergänzt werden wird.“ (RT Bd. 356, S. 8050 ). Die hier angekündigte Amnestie war in einer früheren Fassung des Republikschutzgesetzentwurfs als § 15 enthalten (R 43 I /1867 , Bl. 9-27, 30 f., hier: Bl. 15); bei der Beratung eines abgeänderten Entwurfs im RR am 3.7.22 wurde u. a. der Amnestie-Paragraph herausgenommen und als gesonderter Entwurf (RT-Drucks. Nr. 4663, Bd. 374 , RGBl. 1922 I, S. 595 ) aufgestellt (vgl. Bericht des Staatsministers Schweyer über diese RR-Sitzung vor dem bayr. Ministerrat am 5.7.22, GStA München, MA 99517).

Das Kabinett erteilt die Ermächtigung.

Reichsminister Dr. Radbruch: Gegen die Verordnung seien verschiedene Bedenken laut geworden3. Unter anderem seien die Kann-Vorschriften beanstandet, die aber seines Erachtens bestehen bleiben müßten. Weiter würde er im Plenum gefragt werden, ob die Verordnung sich nach rechts oder nach links richte. Er bitte, ihn zu der Erklärung zu ermächtigen, daß Leute, die auf[898] republikanischem Boden ständen, nicht unter die Verordnung fielen4. Weiter werde beanstandet, daß beim Staatsgerichtshof beim Reichsgericht zur Verurteilung eine ⅔ Majorität nötig sei. Diesen Einwand halte er für unberechtigt.

3

Noch am 24.6.22 hatte die RReg. dem Plenum die VO zum Schutz der Republik in einer Erklärung vor dem RT bekannt gemacht (siehe RT Bd. 355, S. 8037  und RT-Drucks. Nr. 4625, Bd. 374 ). Am 25.6.22 stand die Besprechung der Erklärung auf der TO des RT; die Sitzung wurde um 12.40 Uhr, also offenbar nach der Kabinettssitzung, eröffnet (RT Bd. 356, S. 8050 ).

4

Siehe dazu die Erklärung im RT (RT Bd. 356, S. 8050 ). Die VO zum Schutze der Republik vom 26.6.1922 (RGBl. 1922 I, S. 521 ), um deren Interpretation es hier geht, lautete im § 1: „Versammlungen, Aufzüge und Kundgebungen können verboten werden, wenn die Besorgnis begründet ist, daß in ihnen Erörterungen stattfinden, die zur gesetzwidrigen Beseitigung der republikanischen Staatsform oder zu Gewalttaten gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reiches oder des Landes aufreizen, solche Handlungen billigen oder verherrlichen oder die republikanischen Einrichtungen des Staates in einer den inneren Frieden des Staates gefährdenden Weise verächtlich machen. Vereine und Vereinigungen, die Bestrebungen dieser Art verfolgen, können verboten und aufgelöst werden.“

Es sei weiter darauf hingewiesen worden, daß infolge der Verordnung das ordentliche Gericht in dem Prozeß des Ministers Hermes sich für unzuständig erklären könnte5. Dieses Bedenken habe kein Gewicht, da der Staatsgerichtshof das Verfahren beim ordentlichen Gericht belassen könne. Der Oberreichsanwalt müsse erklären, daß er dies tun werde.

5

Vgl. Dok. Nr. 296, P. 10.

Reichsminister Dr. Hermes: Gegen den letzten Punkt habe er keine Bedenken.

Für äußerst bedenklich halte er eine Interpretation der Verordnung dahin, daß sie nur gegen rechts gerichtet sei. Hierdurch würde die Verordnung zu einem Ausnahmegesetz, das seines Erachtens geradezu die Republik gefährde. Es sei ein Unrecht, einen Mann mit monarchischen Gefühlen, der sich aber völlig loyal der Republik gegenüber verhalte, anders zu stellen, wie z. B. gewalttätige republikanische Kommunisten. Hierin liege eine Abstempelung der Gesinnung, wobei er unter keinen Umständen mitmachen könne.

Reichsminister Dr. Radbruch: Er glaube, er sei mißverstanden. Die Regierung wolle zeigen, daß durch die Verordnung nur Angriffe gegen die Republik getroffen werden sollten. Ein gewisses Ausnahmegesetz sei es in der Tat. Dies sei aber für einige Zeit notwendig. Andere Täter würden deswegen nicht milder bestraft werden, nur würden diese nicht vor den Staatsgerichtshof zum Schutze der Republik, sondern vor die ordentlichen Gerichte kommen6.

6

Nach § 6 und § 7 der in Anm. 4 gekennzeichneten VO sollte beim Reichsgericht ein Staatsgerichtshof errichtet werden, besetzt mit sieben vom RPräs. ernannten Mitgliedern (drei davon aus den Reihen des Reichsgerichts). Der Staatsgerichtshof sollte zuständig sein für „Gewalttaten gegen die republikanische Staatsform des Reichs oder gegen Mitglieder der jetzigen oder einer früheren republikanischen Regierung des Reichs oder eines Landes“ und für in § 5 der Verordnung aufgezählte weitere Vergehen (RGBl. 1922 I, S. 522 ).

Ministerialdirektor Dr. Brecht: Die Zuständigkeit der Länder müsse Bayerns wegen aufrechterhalten bleiben.

Was die Frage der Interpretation anlange, so drohe zur Zeit eine Gefahr für die Verfassung nur von rechts. Daher müsse im jetzigen Augenblick gegen rechts vorgegangen werden. Natürlich könne es in kurzer Zeit notwendig werden, auch gegen die andere Seite vorzugehen, aber im Moment sei hierzu von links nicht der geringste Anlaß gegeben. Daher sei auch kein Anlaß vorhanden, die Verordnung paritätisch zu fassen. Es wäre seines Erachtens ein schwerer[899] politischer Fehler, jetzt in die Verordnung etwas aufzunehmen, was sich gegen eine von links drohende Gefahr richten würde.

Die ⅔ Mehrheit beim Staatsgerichtshof werde die Auswahl der Mitglieder des Reichsgerichts zu einer hochpolitischen Sache machen. Dies müsse man vermeiden, daher schlage er vor, daß auch die drei Mitglieder des Reichsgerichts vom Reichspräsidenten ernannt würden. Auf diese Weise würde das Odium der politischen Auswahl nicht auf das Reichsgericht fallen.

Reichsminister Dr. Hermes: Er sei über die Auffassung des Ministerialdirektors Brecht zur einseitigen Anwendung der Verordnung geradezu erschüttert. Auch er sei überzeugt, daß die Mordtat auf Kreise zurückzuführen sei, die unter dem Mantel nationaler Gesinnung arbeiteten. Er sei durchaus einverstanden, daß man mit aller Energie vorgehe, aber die beabsichtigte einseitige Interpretation zerstöre die Grundlagen des Staatslebens, denn es läge darin eine Erklärung an die Kommunisten, daß sie mit ihren Gewalttaten nicht unter diese Verordnung fielen. Hierdurch würde jede Ordnung untergraben. Ihm fehle jedes Verständnis für die Brecht’sche Auffassung. Er würde auch die schärfste Anwendung der Verordnung mitmachen, aber sie müsse sich gleichmäßig gegen alle richten. Eine Erklärung, daß gewisse Teile des Volkes unter die Verordnung nicht fielen, mache er nicht mit. Es sei auch unmöglich, wie Brecht vorgeschlagen habe, wenn etwa Gewaltakte von links kämen, eine neue Verordnung zu machen. Derartige Verordnungen könnten nicht alle 24 Stunden gemacht werden.

Reichsminister Dr. Köster: Er sei gleichfalls erschüttert, aber durch die Auffassung des Ministers Hermes. Die Interpretation müsse so gegeben werden, wie Minister Radbruch vorgeschlagen habe.

Reichsminister Giesberts nimmt gegen die Darlegungen Radbruchs/ Brechts Stellung.

Reichsminister Dr. Radbruch verbleibt auf seinem Standpunkt und verliest eine Formulierung der von ihm abzugebenden Erklärung.

VizekanzlerBauer findet diese Formulierung nicht glücklich. Man müsse mindestens darauf hinweisen, daß alle sonstigen Gewalttaten der Strafjustiz des ordentlichen Gerichts unterständen.

Staatssekretär Joël erklärt, daß er zur vorgeschlagenen Interpretation ausschließlich vom Rechtsstandpunkt Stellung nehmen wolle ohne jeden Bezug auf die Politik. Vom reinen Rechtsstandpunkt habe er Bedenken dagegen, die Verordnung so auszulegen, wie Minister Radbruch vorgeschlagen habe. Der rechtsprechende Richter würde sich an die Interpretation des Ministers nicht gebunden erachten, er sei vielmehr verpflichtet, die Verordnung selbst auszulegen. Hierbei müsse damit gerechnet werden, daß die Richter zu einer anderen Auslegung kommen würden, als der Minister Radbruch sie im Parlament geben wolle.

(Der Reichskanzler kommt in die Sitzung).

VizekanzlerBauer informiert den Reichskanzler über die beabsichtigte Erklärung des Ministers Radbruch.

Reichsminister Dr. Radbruch ergänzt dies. Die Auffassung des Staatssekretärs[900] Joël halte er für unrichtig. Seine Auffassung der Verordnung müsse nach ihrem Wortlaut auch vom Richter geteilt werden.

Reichskanzler Er schließe sich der Auffassung des Ministers Radbruch an. Wenn etwa eine kommunistische Bewegung einsetze, so müsse eine weitere Sonderverordnung geschaffen werden. Jetzt dürfe kein Zweifel gelassen werden, daß die geschaffene Verordnung kein Instrument gegen links sei.

Reichsminister Dr. Hermes: Niemand denke daran, im Parlament auszusprechen, daß die Verordnung gegen links gerichtet sei. Hierüber herrsche Einigkeit, aber gegen die Radbruch’sche Erklärung habe er die schwersten Bedenken, und er könne sie unter keinen Umständen mitmachen, denn dann würde man ein einseitiges Recht proklamieren. Einen etwaigen Versuch, die demokratische Republik durch die Kommunisten zu stürzen, halte er für ebenso verhängnisvoll, wie die Bewegung von rechts. Er wiederhole also, man solle die Verordnung mit aller Schärfe anwenden, aber nicht die Erklärung im Sinne des Ministers Radbruch abgeben.

Reichskanzler Man könne heute unter keinen Umständen sagen, daß die Verordnung auch gegen links gerichtet sei. Wenn im Parlament dieserhalb gefragt würde, so müsse geantwortet werden, wie Minister Radbruch es vorgeschlagen habe, aber man könne eine andere Formulierung wählen.

Reichsminister Dr. Radbruch schlägt eine andere Formulierung vor.

Reichsminister Dr. Hermes: Diese neue Fassung scheine ihm erträglicher, er bitte aber dringend, daß vorher eine Verständigung über den Wortlaut der Erklärung herbeigeführt würde.

Reichsminister Dr. Radbruch verliest eine weitere Fassung seiner Erklärung, worauf Reichsminister Dr. Hermes erklärt, hiermit könne er nicht einverstanden sein. Es sei seine Gewissenspflicht, gegen diese Erklärung Stellung zu nehmen.

Reichsminister Dr. Geßler verliest einen Tagesbefehl des Generals von Seeckt und des Admirals Behncke, der vom Kabinett gebilligt wird7.

7

Der am 24.6.22 an die Gruppen Kdos. 1–3, die Wehrkreiskdos. I–VII und die 1., 2. und 3. Kav.Div. ergangene Tagesbefehl lautete: „In den letzten Wochen und Tagen sind von der Reichswehr feindlicher Seite wiederholt Angriffe gegen sie gerichtet worden, welche ihre Teilnahme an gegen die Republik gerichteten Bestrebungen nachsagten. – Wir haben solchen Anschuldigungen gegenüber nur auf unseren Eid zu verweisen und lehnen im Namen von Heer und Marine jeden Zweifel an unserer Entschlossenheit ab, den Eid auf die Verfassung nach Geist und Wortlaut zu halten. Die Reichswehr wird jedem Feind gegenüber in vollem Gehorsam ihre Schuldigkeit tun. – Den Versuch uns mit Bestrebungen, welche den Mord für ihre politischen Ziele benutzen, in innere oder äußere Verbindung zu bringen, weisen wir mit Entrüstung zurück. Der Soldat ist zum offenen ehrlichen Kampf erzogen und verurteilt feigen Meuchelmord.“ (Nachlaß Seeckt  130).

Reichsminister Groener teilt mit, daß er eine Verfügung an die Eisenbahndirektionspräsidenten erlassen habe, nach der die Beamten an Demonstrationen für Rathenau teilnehmen könnten. Er empfiehlt den anderen Ressorts die gleiche Stellungnahme.

Reichsminister Dr. Köster: Er höre soeben, daß die Familie Rathenaus den Leichnam nicht zum Gegenstand einer Demonstration machen wolle. Seines Erachtens müsse man sofort versuchen, die Familie umzustimmen; mindestens müsse die Aufbahrung im Reichstag erfolgen. Die Bestattung auf dem Friedhof könne dann Familiensache sein.

[901] Geheimrat Simon bestätigt den vom Reichsminister Dr. Köster mitgeteilten Wunsch der Familie.

VizekanzlerBauer: Es müsse eine Feier mit dem Leichnam veranstaltet werden. Alle Länder würde so handeln. Im Dienste des Ganzen müsse die Familie in dieser Frage mit ihrem Wunsch zurücktreten.

Reichskanzler Er werde mit der Mutter des Ministers Rathenau sprechen und ihr den Wunsch des Kabinetts zum Ausdruck bringen.

Reichsminister Dr. Geßler: Eine Ehrenkompanie werde dem Leichnam die Ehrenbezeugungen erweisen.

Der Reichskanzler empfiehlt, einen größeren Truppenteil zu nehmen, der aber im Leichenkondukt nicht mitgehen dürfe. Die Einzelheiten der Feierlichkeit würde Minister Köster veranlassen.

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