2.117 (feh1p): Nr. 117 Denkschrift der Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands über die konfessionelle Schule. 20. November 1920

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Nr. 117
Denkschrift der Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands über die konfessionelle Schule. 20. November 1920

R 43 I /777 , Bl. 145–147 Umdruck1

1

Diese Denkschrift hatte der Fürstbischof von Breslau, Adolf Kardinal Bertram, mit einem Anschreiben vom 25.11.1920 dem RK übersandt. In dem Anschreiben hieß es: „Im Hinblick auf die tiefgreifende Bedeutung, welche das kommende Reichsschulgesetz für die Katholische Kirche, die katholischen Kinder und Eltern und das ganze katholische Volk in Deutschland sowie für den inneren Frieden des Vaterlandes haben wird, haben die Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands beschlossen, bestimmte an das Reichsschulgesetz zu stellende Forderungen der Katholischen Kirche und des katholischen Volkes in einer Denkschrift zum Ausdruck zu bringen und solche der Reichsregierung und dem Reichstag zu überreichen.“ (R 43 I /777 , Bl. 144).

Seit den Tagen der Revolution lebt im Herzen des ganzen katholischen Volkes in Deutschland die schwere Sorge um die Zukunft der konfessionellen Schule. Freilich ist in Art. 146 Abs. 2 der Deutschen Reichsverfassung die Möglichkeit der Errichtung konfessioneller Schulen belassen2, aber manche Anzeichen sprechen dafür, daß einflußreiche Kreise beabsichtigen, bei der Ausgestaltung der Reichsschulgesetzgebung die Simultanschule in weitgehendem Maße vor der konfessionellen Schule zu bevorzugen.

2

Der Art. 146 Abs. 2 der RV lautete: „Innerhalb der Gemeinden sind indes auf Antrag von Erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb, auch im Sinne des Abs. 1, nicht beeinträchtigt wird. Der Wille der Erziehungsberechtigten ist möglichst zu berücksichtigen. Das Nähere bestimmt die Landesgesetzgebung nach den Grundsätzen eines Reichsgesetzes.“ Der Erlaß eines solchen Reichsgesetzes stand bevor.

In dem nach Art. 146 Abs. 2 der Verfassung zu erlassenden Reichsschulgesetz werden die Grundsätze aufzustellen sein, nach denen das Schulwesen eingerichtet werden soll. Zur Wahrung der berechtigten Interessen der Katholischen Kirche und der katholischen Eltern sowie zum Nutz und Frommen der Schule und des Staates unterbreitet der gesamte Episkopat des Deutschen Reiches der Reichsregierung und dem Reichstage seine Auffassung über die Bedeutung der konfessionellen Schule und die Forderungen, für die wir bei der Reichsschulgesetzgebung Berücksichtigung verlangen müssen. Denn die katholischen Eltern haben nach ihrem Gewissen die heilige Pflicht und das unverbrüchliche Recht, wie es auch in Art. 120 der D.R.V. festgelegt ist, ihre Kinder[295] in der katholischen Religion zu erziehen. Die Kirche hat kraft göttlichen Auftrags die Aufgabe, die Eltern zur Erfüllung dieser Pflicht anzuleiten und durch Lehre und Erziehung die Kinder zu guten Christen heranzubilden (vgl. can. 1372 sq. Codicis Juris Canonici). Weder Eltern noch Kirche dürfen durch staatliche Maßnahmen in der Ausübung dieser Pflicht und dieses Rechtes behindert werden.

Wenn wir in dieser Denkschrift die unveräußerlichen Rechte der Kirche auf Erteilung und Leitung des Religionsunterrichtes und auf die Mitbeaufsichtigung der gesamten religiös-sittlichen Erziehung in den Schulen nicht im einzelnen wiederholen, so geschieht dies nicht aus der Absicht stillschweigenden Verzichtes, sondern weil wir bei dieser Gelegenheit nur zu dem bevorstehenden Reichsschulgesetz Stellung nehmen.

Wir fordern für die katholischen Kinder katholische Volksschulen, in denen die Kinder von gläubigen katholischen Lehrern und Lehrerinnen in Übereinstimmung mit dem Willen der Erziehungsberechtigten im Geiste der katholischen Religion unterrichtet und erzogen werden. Für unsere Forderung sprechen die triftigsten Gründe:

1. Schule und Kind.

Der Zweck der Schule ist nicht nur, dem Kinde möglichst ausgedehnte Kenntnisse zu verschaffen, sondern vor allem, die Kinder für das irdische und ewige Leben zu erziehen. Ohne religiöse Unterlage, ohne klare und feste religiöse Überzeugungen und Grundsätze, ohne positives Christentum, ohne religiöse Übung fehlt aber der Charaktererziehung Stern und Kern, Saft und Kraft. Die wenigen Religionsstunden in der Woche genügen jedoch nicht, das erstrebte Ziel zu erreichen. Es muß der gesamte Unterricht der Schule von der Sonne des Glaubens verklärt, von dem gleichen sittlich-religiösen Geist durchdrungen sein. Auch müssen die Kinder durch die Schule zur Betätigung der Religion, d. h. zum Verkehr mit Gott im Gebet, zur fruchtbringenden Teilnahme am Gottesdienst und Sakramentenempfang, zur Vertiefung und Festigung der Charakterbildung durch den Einfluß der kirchlichen Gnadenmittel angeleitet werden. Das ist harmonisch und erfolgreich in der Regel nur durchführbar in der konfessionellen Schule.

In der Simultanschule wird der Religionsunterricht zu einem der gewöhnlichen Schulfächer herabgesetzt und der Einfluß der christlichen Überzeugung und Grundsätze auf den Gesamtunterricht und auf die Gesamterziehung ausgeschaltet, auch der Glaubensgleichgültigkeit Tür und Tor geöffnet. Die Religion ist dann nicht mehr das alles belebende Element des Unterrichtes und der Erziehung, nicht mehr die Seele des Ganzen, sondern nur ein Glied, das eine kommende Entwicklung ohne große Schwierigkeit auszuscheiden vermag. Zudem fehlt der Simultanschule die innige Verbindung der religiösen Lehre mit der religiösen Übung. Der Religionsunterricht in solcher Schule wird fruchtlos bleiben, wenn er nicht in religiöses Leben übergeleitet wird. Wer bürgt uns auch dafür, daß nicht das, was durch den Religionsunterricht im Herzen des Kindes aufgebaut ist, in andern Unterrichtsfächern durch glaubenslose oder[296] glaubensfeindliche Lehrer planmäßig oder durch gelegentliche, den Zweifel weckende Bemerkungen wieder niedergerissen wird? Darum bedeutet die Einführung der Simultanschule in ihren Folgen leider nur zu oft geradezu die Entchristlichung der Schule. Daß dies von gewisser Seite beabsichtigt ist, beweisen uns auch die Äußerungen zahlreicher Lobredner der Simultanschule. Nicht ohne Grund haben wir im gemeinsamen Hirtenbrief 1917 erklärt: „Von der Simultanschule ist es nur ein Schritt zur glaubens- und religionslosen Schule und von dieser nur ein halber Schritt zur religions- und glaubensfeindlichen Schule.“ Wir würden uns einer Versündigung am Glauben unseres Volkes, an der Seele unserer katholischen Kinder und an unserer Hirtenpflicht schuldig machen, wenn wir die Simultanschule als gleichwertig mit der konfessionellen anerkennen und gegen ihre allgemeine Einführung nicht den schärfsten Widerspruch erheben würden.

2. Schule und Eltern.

Die Schule ist eine Hilfsanstalt des Elternhauses, dem das erste und natürliche Recht zukommt, über die Erziehung der Kinder zu bestimmen. Die Konfession des Kindes ist bereits durch das Elternhaus bestimmt, wenn das Kind in die Schule eintritt. Die Eltern wollen, daß die im Hause begonnene Erziehung in der Schule fortgesetzt werde. Das kann aber mit dem von allen christlich treuen Eltern erstrebten Erfolge nur in der konfessionellen Schule geschehen, wo die Einheit im Höchsten und Heiligsten, in der Religion, besteht, wo Schüler, Lehrer, Bücher, Wandschmuck, Übungen sich im Einklang mit dem Elternhaus und mit der Kirche befinden. In das Recht der Eltern, die Erziehung der Kinder zu leiten und ihren Geist zu bestimmen, darf keine Gewalt der Erde, auch nicht die Staatsgewalt, eingreifen. Der Staat mag das Maß der Kenntnisse festsetzen, die er zur Erfüllung der Berufs- und Bürgerpflichten für notwendig hält, er mag darüber wachen, daß alle Kinder diese Kenntnisse wirklich erlangen. Wenn er aber darüber hinausgeht und die Eltern zwingt, die Kinder in eine Schule zu schicken, die nicht im Geist des Elternhauses erzieht, sondern der Religion der Eltern gleichgültig oder feindselig gegenübersteht, so ist das ein gewalttätiger Eingriff in unveräußerliche Naturrechte und ein unerträglicher Gewissenszwang. Soweit also der Staat den Besuch der Schulen für die Kinder pflichtmäßig zu machen sucht, muß den Eltern die Möglichkeit gegeben sein, die Kinder in Schulen ihres Bekenntnisses zu schicken. Aus denselben Gründen des Naturrechtes und der Gewissensfreiheit muß auch für kleine konfessionelle Minderheiten, deren Zahl mit Wohlwollen festzusetzen bleibt, in einer Gemeinde eine öffentliche konfessionelle Schule eingerichtet werden. Falls aber an einem Orte auf Grund des Art. 147 Abs. 2 private konfessionelle Volksschulen zugelassen sind, können die Eltern wegen der gleichen Steuerpflicht mit Recht verlangen, daß diese Schulen nach Maßgabe ihres Bedürfnisses aus öffentlichen Mitteln ausgiebig unterstützt werden.

Viele verhetzende Schulkämpfe innerhalb der Gemeinden werden vermieden werden, wenn das neue Reichsschulgesetz die bestehenden konfessionellen Schulen auch ohne besondere Abstimmung als zu Recht bestehend anerkennt[297] und eine Abstimmung unter Schonung des Bestehenden nur vornehmen läßt, wenn ein erheblicher Teil der Eltern es verlangt. Wo immer die Erziehungsberechtigten für ihre Kinder die konfessionellen Schulen erhalten wollen, darf der Staat dies nicht durch einschränkende Bestimmungen erschweren oder unmöglich machen. Wo es sich handelt um das Glück und die Zukunft, um den Glauben und die Seligkeit der Kinder, dürfen nicht rein schultechnische, vor allem nicht finanzielle Erwägungen den Ausschlag geben. In unserer Zeit der schwersten Prüfungen, wo alle vaterlandsliebenden Kräfte zur Wiederaufrichtung der sittlichen und materiellen Wohlfahrt des Volkes sich einigen sollen, ist es unklug und unverantwortlich, durch Vergewaltigung des Elternwillens schlimme innere Kämpfe heraufzubeschwören.

Wenn man sagt, durch die Einführung der Simultanschule werde an manchen Orten der Unterricht besser, da manche „Zwergschule“ verschwinde, so entgegnen wir: Es ist nicht ohne weiteres richtig, daß der Unterricht in kleinen Schulsystemen durchweg minderwertig sei gegenüber dem in größeren Systemen. Gar viele namhafte Pädagogen erachten gerade den Unterricht und die Erziehung in den einklassigen Schulen, wie sie sich vielfach auf dem Lande und in konfessionell gemischten Gegenden finden, für durchaus erfolgreich. Jedenfalls hängt das Wesen eines „geordneten Schulbetriebes“ nicht von der Zahl der aufsteigenden Klassen ab, sondern von der Erreichung des Bildungszieles. Wo dieses im Art. 148 D.R.V. umschriebene Ziel der Schulbildung nach gesunden pädagogischen Grundsätzen erreicht werden kann, muß der Schulbetrieb als „geordnet“ gelten. Soweit es nur immer ohne tiefgreifende, tatsächlich schädliche Beeinträchtigung des Schulbetriebes möglich ist, muß nach Art. 146 Abs. 2 D.R.V. der Wille der Erziehungsberechtigten, die eine konfessionelle Schule für ihre Kinder fordern, berücksichtigt werden. Es ist ein Unrecht gegen den Elternwillen, durch Überspannung des Begriffes „geordneter Schulbetrieb“ dem Fortbestande und der Einrichtung konfessioneller Schulen planmäßig Hemmnisse zu bereiten.

3. Schule und Lehrer.

Nur in der konfessionellen Schule kann die gläubige Lehrerpersönlichkeit ihr Bestes geben. In der Simultanschule muß der Lehrer seine Lebensauffassung vielfach verbergen, darf seine religiöse Gesinnung nicht mit belebender Wärme hervortreten lassen, da er Gefahr läuft oder auf Schritt und Tritt fürchten muß, in den Verdacht zu kommen, die religiösen Gefühle eines Teiles der Kinder zu verletzen. Wieviel Hemmungen und Schwierigkeiten, wieviel Reibungen und Anklagen können dem Lehrer und dem Unterricht, z. B. beim Schulgebet oder in dem Geschichtsunterricht, aus der Anwesenheit von Angehörigen eines anderen Bekenntnisses erwachsen! Ganz anders in der konfessionellen Schule! Hier kann der Lehrer ungescheut aus innerster Überzeugung zu dem Kinde über Gott und Ewigkeit, über Christi Person und Werk, über Kirche und Glaubenspflicht, über die Mittel sittlicher Läuterung und die Gefahren seelischer Verirrung sprechen. Alles Wissen und praktische Können, das er den Kindern mit ins Leben gibt, wird er zu verankern suchen im tiefen Grunde der Religion.[298] Dadurch kommt erquickende Wärme in das Erziehungswerk hinein, so daß sich die Seele des Kindes zu freudigem Aufhorchen und frohgemutem Folgen erschließt.

Erfolgreiche Erziehung ist nur möglich, wo volle Harmonie des Denkens und Empfindens Lehrer und Schüler verbindet. Darum sind an den konfessionellen Schulen nur kirchlich-gläubige Lehrer anzustellen, die auch bereit und nach kirchlichem Urteil befähigt sind, den Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Lehren und Vorschriften der Kirche zu erteilen (vgl. Art. 149 D.R.V.). Lehnt ein Lehrer die Erteilung des Religionsunterrichtes aus grundsätzlicher Gegnerschaft gegen die katholische Religion ab oder betätigt er sich während des Unterrichts oder in der Öffentlichkeit im Widerspruch zu der katholischen Religion, so gehört er nicht mehr an eine katholische Schule. Und keine Macht auf Erden kann und darf die Eltern zwingen, ihre Kinder einem glaubensfeindlichen Lehrer in Unterricht zu geben.

Auf Grund der Glaubens- und Gewissensfreiheit können die Eltern, die sich für die Bekenntnisschule entscheiden, vom Staate verlangen, daß an dieser Schule nur solche Lehrer angestellt werden, die die Gewähr bieten, daß sie die Kinder im Geiste des Glaubens der Eltern unterrichten und erziehen. Daraus folgt, daß auch für die Zukunft die Möglichkeit konfessioneller Lehrerausbildung gegeben sein muß, wenigstens in dem Umfang, daß für die konfessionellen Schulen und für die Teilnahme an Erteilung von Religionsunterricht überhaupt genügend konfessionell vorgebildete Lehrer und Lehrerinnen vorhanden sind.

4. Schule und Staat.

Endlich geben wir der festen Überzeugung Ausdruck, daß der dringend erwünschte konfessionelle Friede in unserem leider religiös gespaltenen Vaterland besser durch konfessionelle als durch Simultanschulen gefördert wird. In der Simultanschule werden sich die Kinder durch die Verschiedenheit des Religionsunterrichtes und der religiösen Übungen viel mehr des Unterschiedes des Bekenntnisses bewußt, als dies beim Besuch konfessionell getrennter Schulen der Fall ist. Gegenüber der Gefahr einer Verwischung der religiösen Unterschiede, welche bei der Simultanschule besteht, müßten die Konfessionen im Interesse ihres Bestandes beim Religionsunterrichte die Kontroverspunkte um so stärker hervorheben. So wird eher eine Verschärfung als eine Milderung der Gegensätze durch die Simultanschule eintreten. Zudem lehrt die Erfahrung, daß zur Übung wahrer Toleranz der am meisten fähig und geneigt ist, der fest auf dem Boden seines Bekenntnisses steht, das ihm die Achtung und Liebe des Nächsten zur heiligen Pflicht macht.

Noch ein anderer wichtiger Grund fordert, daß der Staat durch Erhaltung und Förderung der konfessionellen Schule die religiöse Erziehung unsers Volkes unterstütze. Der weite Kreise beherrschende materialistische Zeitgeist hat unsere Jugend verwildert, unsere Volkskraft entnervt und unsere Lage so entsetzlich schwer gemacht. Der Aufstieg ist nur möglich auf Grund lebensvoller religiöser Bildung. Ohne Religion keine festen sittlichen Grundsätze, keine starkmütige und ertragungsfreudige Sittlichkeit, keine allseitige gewissenhafte[299] Pflichterfüllung, keine Autorität. Schließlich müssen wir betonen, daß die Verdrängung der konfessionellen Schule gleichbedeutend sein würde mit der Entfesselung eines neuen Kulturkampfes auf dem Gebiete der Schule. Dadurch würde unser Vaterland noch mehr entzweit und dem Abgrund noch näher gebracht. Es wäre deshalb unbegreiflich und unverantwortlich, wollte man einen solchen Kulturkampf herbeiführen. Wer das Vaterland wahrhaft liebt, wird mit uns die Forderung erheben, daß die Religion Herz des Unterrichtes und der Erziehung bleiben muß, was nur in der konfessionellen Schule möglich ist.

Aus allen diesen Erwägungen müssen wir die nachstehenden Forderungen erheben, und wir wissen uns dabei eins mit dem ganzen katholischen Volke Deutschlands, das mit allem Nachdruck seine Rechte wahren und verteidigen wird.

Mit Vertrauen überlassen wir es den katholischen Abgeordneten, für manche im obigen nicht im einzelnen behandelte Fragen und auftauchende Schwierigkeiten die dem Willen der treu kirchlichen Erziehungsberechtigten entsprechende Lösung zu erstreben.

Forderungen.

1. Die konfessionelle Volksschule als die beste Erziehungsschule für die katholischen Kinder ist in allen Gemeinden, in denen die Erziehungsberechtigten auf Grund des Art. 146 Abs. 2 D.R.V. es verlangen, zu erhalten oder einzurichten; sie darf nicht als „Sonderschule“ in ihrem Werte und in ihren Rechten der Simultanschule nachgesetzt werden. Auch für die bestehenden katholischen höheren Lehranstalten ist der Fortbestand des vorhandenen konfessionellen Charakters sicherzustellen.

2. Um die verhetzenden Schulkämpfe in den Gemeinden zu vermeiden, ist durch das Reichsschulgesetz zu erklären oder wenigstens den Ländern die Ermächtigung zu erteilen zu der Erklärung, daß die bestehenden konfessionellen Schulen als im Sinne des Art. 146 Abs. 2 gegründet zu gelten haben, wenn nicht ein noch genauer zu bestimmender erheblicher Teil der Erziehungsberechtigten eine Abstimmung ausdrücklich verlangt.

3. Der Ausdruck „geordneter Schulbetrieb“ darf nicht zu einem Hindernis für Errichtung und Erhaltung konfessioneller Schulen gemacht werden. Als „geordnet“ hat ein Schulbetrieb zu gelten, wenn er das in Art. 148 Abs. 1 umschriebene Ziel der Schulbildung im Rahmen der von der Schulgesetzgebung und Schulverwaltung vorgezeichneten Bedingungen zu erreichen imstande ist.

Auch in einer einklassigen Schule ist erfahrungsgemäß ein geordneter Schulbetrieb sehr gut möglich.

4. Konfessionelle Schulen sind stets einzurichten, wenn die für eine mit Wohlwollen zu bestimmende Zahl schulpflichtiger Kinder zuständigen Erziehungsberechtigten einen dahingehenden Antrag stellen.

5. Private konfessionelle Volksschulen, die auf Grund des Art. 147 Abs. 2 zugelassen sind, müssen mit Rücksicht auf die gleiche Steuerpflicht der Eltern nach Maßgabe ihres Bedürfnisses aus öffentlichen Mitteln unterstützt werden. Es entspricht der Gerechtigkeit, daß ihnen für jedes Kind wenigstens soviel gewährt[300] wird, als für jedes Kind der allgemeinen Schulen aus öffentlichen Mitteln aufgewandt wird.

6. Wenn katholische Kinder wegen Mangels an öffentlichen oder privaten konfessionellen Schulen an einzelnen Orten genötigt sind, andere als konfessionell-katholische zu besuchen, so ist bei einer Mindestzahl von 10 Kindern der kirchlich eingerichtete Religionsunterricht aus öffentlichen Mitteln zu vergüten.

7. An den konfessionellen katholischen Schulen dürfen nur kirchlich gläubige katholische Lehrer und Lehrerinnen angestellt werden, die bereit und nach dem Urteil der Kirche befähigt sind, den Religionsunterricht zu erteilen und die Kinder im katholischen Geiste zu erziehen.

8. Lehrkräfte an katholischen Schulen, welche die Erteilung des Religionsunterrichtes aus grundsätzlicher Gegnerschaft gegen die katholische Religion ablehnen oder während des Unterrichtes oder in der Öffentlichkeit durch Äußerungen oder Handlungen eine unkatholische Gesinnung bekunden, sind auf Beschwerde der Kirche oder der Erziehungsberechtigten von konfessionellen Schulen zu entfernen.

9. Damit geeignete Lehrkräfte für die konfessionellen Schulen vorhanden sind, muß auch für die Zukunft die Möglichkeit der konfessionellen Lehrerausbildung gewährleistet werden. Zur Beurteilung der Eignung angehender Lehrer für die Erteilung des Religionsunterrichtes bzw. für die Anstellung an konfessionellen Schulen ist der Kirche das Recht einzuräumen, bei der Vorbildung und Prüfung der Lehrer mitzuwirken.

10. Der Kirche muß nach Art. 147 Abs. 1 das Recht zustehen, private Einrichtungen zur Ausbildung von Lehrern zu schaffen, die durch öffentliche Mittel wohlwollend zu unterstützen sind.

11. In allen Schulen hat der Staat dafür zu sorgen, daß die Lehrbücher in den profanen Fächern nichts gegen den katholischen Glauben und die Sitten enthalten; an konfessionellen Schulen müssen die Lehrbücher für die Gesinnungsfächer auf die Pflege der Weltanschauung gebührend Rücksicht nehmen.

12. Es ist überall dafür zu sorgen, daß für die religiösen Übungen Zeit und Raum bleibe und ihnen nach dem Willen der Erziehungsberechtigten wohlwollende Förderung gewidmet werde3.

3

Mit einem Schreiben vom 3. 12. dankte der RK Kardinal Bertram für die Übersendung der Denkschrift. In dem Schreiben hieß es: „Eurer Eminenz bestätige ich mit bestem Dank den Empfang der Denkschrift der Erzbischöfe und Bischöfe Deutschlands über die konfessionelle Schule.“ (Entw. des Schreibens, R 43 I /777 , Bl. 148).

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 173, P. 5.

Am 20. November 1920.

Adolf Kardinal Bertram, Fürstbischof von Breslau.

†† Karl Joseph, Erzbischof von Köln.

†† Michael, Erzbischof von München-Freising.

†† Jakobus, Erzbischof von Bamberg.

†† Karl, Erzbischof von Freiburg.

[301] † Michael Felix, Bischof von Trier.

† Ferdinand, Bischof von Würzburg.

† Paul Wilhelm, Bischof von Rottenburg.

† Antonius, Bischof von Regensburg.

† Maximilian, Bischof von Augsburg.

† Georg Heinrich, Bischof von Mainz.

† Leo, Bischof von Eichstätt, O.S.B.

† Sigismund Felix, Bischof von Passau.

† Joseph Damian, Bischof von Fulda.

† Augustinus, Bischof von Ermland.

† Johannes, Bischof von Münster.

† Augustinus, Bischof von Limburg.

† Wilhelm, Bischof von Osnabrück.

† Franziskus, Tit.-Bischof von Priene, Apostolischer Vikar in Sachsen.

† Joseph, Bischof von Hildesheim.

† Ludwig, Bischof von Speyer.

† Kaspar, Bischof von Paderborn.

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