2.217 (feh1p): Nr. 217 Der Reichsminister des Innern an Staatssekretär Albert. 25. März 1921

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Nr. 217
Der Reichsminister des Innern an Staatssekretär Albert. 25. März 1921

R 43 I /131 , Bl. 133–135

[Betrifft: Abschluß der deutsch-russischen Abkommen]

Soeben ist mir der endgültige Entwurf des Vertrages zwischen der deutschen Regierung und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik über eine gegenseitige Vertretung zugegangen1. Nach Artikel 2 des Vertragsentwurfes[606] soll dem Leiter der Vertretung, den drei Abteilungsleitern sowie deren Stellvertretern, also insgesamt acht Personen, das Recht der Exterritorialität zustehen. Nach den Gepflogenheiten des diplomatischen Verkehrs wird es sich auf die Dauer nicht vermeiden lassen, den Familienangehörigen der genannten Personen das Recht der Exterritorialität ebenfalls zu erteilen. Schon in der Zulassung dieser nicht gerade geringen Zahl mit dem Rechte der Exterritorialität ausgestatteter Angehöriger der bolschewistischen Sowjet-Republik liegt eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Deutschen Reiches. Dazu kommt jedoch, daß die Zahl der bei der Vertretung beschäftigten Russen nach dem Vertrag nicht begrenzt ist und daß sie sich bei dem Tätigkeitsgebiet der Vertretung, insbesondere der Handelsvertretung, auch kaum begrenzen läßt. Unter dem Vorwand, größere wirtschaftliche Abschlüsse mit der deutschen Industrie tätigen zu wollen, kann die russische Handelsabteilung größere Kommissionen von Agenten und Sachverständigen in die Hauptindustriegebiete des Reiches, welche zugleich die Brennpunkte der einheimischen kommunistischen Agitation sind, entsenden und so das Reich mit einem Netz bolschewistischer Agenten überziehen, welche die Fühlung mit den deutschen Kommunisten aufrechterhalten. Eine genügende Handhabe, diesen Agenten usw. die Einreiseerlaubnis zu versagen, wird das Auswärtige Amt nur in seltenen Fällen haben, da die russische Sowjetregierung naturgemäß nur solche Personen ihrer Vertretung in Berlin zuordnen wird, welche der deutschen Regierung eine Möglichkeit zur Erhebung eines Einspruchs von vornherein nicht geben. Auch eine spätere Ausweisung wird nach allen bisherigen Erfahrungen nur ausnahmsweise möglich sein. Besonders bedenklich erscheint mir das ausdrückliche Zugeständnis der Kurierfreiheit. Die Depeschensäcke werden nichts anderes als Agitationsmaterial für die Weltrevolution enthalten, denn andere Dinge hat Rußland nicht zum Export.

1

Dt.-russ. Besprechungen, die bereits im Januar 1921 begonnen hatten (G. Hilger, Wir und der Kreml, S. 71), hatten am 18. 2. zu einem Protokoll geführt, das Vorschläge über zwei Abkommen enthielt: 1. Ergänzungsabkommen zu dem zwischen dem Deutschen Reich und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik am 19. April 1920 geschlossenen Abkommen über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen und Zivilinternierten, und 2. Vorläufiges Abkommen über die Erweiterung des Tätigkeitsgebiets der bereits bestehenden beiderseitigen Delegationen, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen und der Pflege der gegenseitigen Wirtschaftsbeziehungen (MinDir. Behrendt vom AA im RT am 26.4.1921, RT-Bd. 349, S. 3410 ). Unter den zuständigen Ressorts hatten am 21. und 22. 3. Vorbesprechungen über die Vertragsentw. stattgefunden und anschließend waren den Ressorts, u. a. auch dem RIMin., die endgültigen Vertragsentw. zugeleitet worden (Aufzeichnung v. Maltzans v. 22.3.1921, PA/IV Rußland, Politik 2, Abschluß dt.-russ. Vertrag).

Der Entw. des vorläufigen Abkommens zwischen der Dt. Reg. und der Russ. Sozialistischen Föderativen Sowjet-Republik über eine gegenseitige Vertretung findet sich in R 43 I /131 , Bl. 137–151; der Entw. des Ergänzungsabkommens zum Kriegsgefangenenabkommen findet sich in R 43 I /131 , Bl. 167–171. Zu den Einzelheiten der beiden Abkommen s. RT-Drucks. Nr. 1984, Bd. 367  und Nr. 2386, Bd. 368.

Welchen Standpunkt die russische Sowjetregierung den nicht bolschewistischen Regierungen gegenüber einnimmt, ist deutlich bei den Verhandlungen auf dem Parteitag der Unabhängigen in Halle durch den russischen Vertreter Sinowjew zum Ausdruck gebracht worden2. Auch aus sonstigen Meldungen geht unzweifelhaft hervor, daß die Aufnahme wirtschaftlicher Beziehungen für die Sowjetregierung nur als Vorwand dient, um in den betreffenden Ländern ihre staatsfeindliche Propaganda ungestört treiben zu können. Irgendein Vergleich mit England kann nicht gezogen werden, da jeder Ankömmling nur im Gänsemarsch zwischen Polizistenketten das Land betreten kann3. Wir aber reißen die Tore weit auf, um die bolschewistische Agitation ungehindert einzulassen.

2

Zu Sinowjew und seinem Verhalten auf dem Parteitag der USPD in Halle s. Dok. Nr. 88, P. 4.

3

Am 16.3.1921 war zwischen England und Sowjetrußland ein Handelsabkommen geschlossen worden (Schultheß 1921, II, S. 21).

Wer das Verfahren der offiziellen Vertreter der russischen Sowjet-Republik in der Zeit vor der Revolution 1918 miterlebt hat, muß es für verhängnisvoll erachten, die Rechte der bisher auf die Kriegsgefangenenfürsorge beschränkten[607] russischen Vertretung irgendwie weiter auszudehnen. Besonders bedrohlich erscheint mir das in Art. 6 Ziffer 3 vorgesehene Recht zum Ausstellen von Pässen – Deutschland wird mit tausenden gefälschten Pässen überschüttet und die Ausländerkontrolle noch schwieriger werden, als sie schon ist.

Man würde es auch in der deutschen Bevölkerung nicht verstehen, wenn zu einer Zeit, wo offensichtlich auf Betreiben der Moskauer Regierung die bisherigen Führer der Kommunisten, die wenigstens noch eine gewisse Einsicht besaßen, aus ihren Stellungen verdrängt und durch verbrecherische Elemente ersetzt worden sind, in einer Zeit, in der, wie alle Welt einig ist, unter russischem Einfluß und unterstützt von russischem Gelde in verschiedenen Teilen des Reiches der bewaffnete Aufruhr gegen die Staatsgewalt ausgebrochen ist4 und durch dies gemeingefährliche Treiben die Existenz Deutschlands in Gefahr steht, von der deutschen Regierung ein Vertrag mit der Sowjet-Republik abgeschlossen würde, welcher dieser die Möglichkeit gibt, in noch größerem Umfang als bisher bei der Untergrabung der Staatsordnung mitzuwirken. Ein derartiges Verfahren würde auch umso weniger Verständnis finden, als der praktische Erfolg des genannten Abkommens auf wirtschaftlichem Gebiet zum mindesten doch sehr zweifelhaft ist.

4

Gemeint waren der mitteldt. Aufstand und die Unruhen im Ruhrgebiet im März 1921. Siehe dazu Dok. Nr. 219.

Aus den gleichen Gründen halte ich auch den augenblicklichen Zeitpunkt für den Abschluß eines Ergänzungsabkommens zu dem Abkommen vom 19. April 1920 über die Heimschaffung der beiderseitigen Kriegsgefangenen5 für durchaus ungeeignet.

5

Siehe o. Anm. 1.

Nach alledem muß ich im Interesse der inneren Ruhe und Ordnung des Reiches, für welche ich als Reichsminister des Innern in erster Linie verantwortlich bin, nachdrücklichst Widerspruch gegen den Abschluß der beiden genannten Abkommen erheben und ersuche ergebenst, eine Entscheidung des Kabinetts herbeizuführen6.

6

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 218, P. 1.

25 Abdrucke dieses Schreibens sowie des Vertrages über die Einrichtung gegenseitiger Vertretungen füge ich ergebenst bei; dagegen sehe ich wegen der Eilbedürftigkeit der Sache von der Übersendung von Abschriften des Ergänzungsabkommens zum Abkommen vom 19. April 1920, welches nicht von so großer innerpolitischer Tragweite ist, mit Rücksicht auf dessen zum Verständnis notwendige umfangreiche Anlagen ab.

In Vertretung

Lewald

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