2.227 (feh1p): Nr. 227 Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung an den Reichskanzler. 3. April 1921

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[625] Nr. 227
Der Reichskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung an den Reichskanzler. 3. April 19211

1

Abschriften dieses Schreibens erhielten der RIM, der RAM und der RWeM.

R 43 I /412 , Bl. 217–218

[Betrifft: Entwaffnung der bayerischen Einwohnerwehr]

Am 23. März habe ich dem Bayerischen Landeskommissar für die Entwaffnung der Zivilbevölkerung, Ministerialrat Nortz, in München persönlich den Befehl gegeben, die Einziehung der von den bayerischen Organisationen angemeldeten schweren Waffen (78 Geschütze und 2780 Maschinengewehre) unverzüglich zu veranlassen und mir über das Ergebnis bis zum 31. März zu berichten. Von einer Auflage, auch einen Teil der angemeldeten 248 474 Gewehre einzuziehen, habe ich abgesehen, da die Einziehung von zwei Dritteln der im Reich angemeldeten leichten Waffen bis zum 31. März erfolgt ist, ohne daß ein bayerisches Gewehr zur Ablieferung gelangen muß. Nach eindringlicher Darlegung der Gründe für meine Anordnung habe ich zu verstehen gegeben, daß es mir vorläufig genüge, wenn die schweren Waffen zunächst in Staatsgewahrsam genommen würden2.

2

Nach den Pariser Beschlüssen der Alliierten vom 29.1.1921 mußten die in Dtld. noch bestehenden Einwohnerwehren bis zum 30.6.1921 aufgelöst werden. Für die Waffen dieser Organisationen war dabei folgende Regelung vorgesehen:

1. Sämtliche schweren Waffen und zwei Drittel der Handwaffen, die von den Organisationen angemeldet waren, mußten bis zum 31.3.1921 abgeliefert werden.

2. Der Rest der vorhandenen Waffen und Munition mußte bis zum 30.6.1921 abgeliefert werden (RT-Drucks. 1640, Bd. 366 ).

Rechtliche Grundlage des Befehls des RKom. war das Entwaffnungsgesetz und das „Gesetz zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrages“ vom 22.3.1921 (RGBl. 1921, S. 235  f.), durch das die noch bestehenden Einwohnerwehren endgültig aufgelöst wurden.

Am 29. März hat der Landeskommissar mir darauf folgenden Bericht übersandt: „In Bestätigung des mir am 23. lfd. Mts. mündlich erteilten Auftrages zur Einholung der schweren Waffen (Geschütze, Maschinengewehre) von den in Bayern bestehenden Selbstschutz-Organisationen zeige ich ergebenst an, daß ich mich bei Durchführung dieses Auftrages unüberwindlichen Schwierigkeiten gegenübersehe. Die Mitglieder der bayerischen Einwohnerwehr erklären, wie aus zahlreichen allgemeinen Kundgebungen und Einzeläußerungen hervorgeht, zur Zeit nicht in der Lage zu sein, die in ihrem Besitze befindlichen Waffen dem diese einfordernden Entwaffnungskommissar herauszugeben, und zwar, wie bekannt, nicht aus staatsfeindlichen Gründen, sondern um die staatliche Ordnung zu stützen und unter ihrem Schutz den wirtschaftlichen Wiederaufbau zu ermöglichen. In dieser Willensmeinung sind sie gerade im gegenwärtigen Zeitpunkte durch die in Mitteldeutschland aufgetretenen Unruhen noch bestärkt worden3.

3

Zu den mitteldt. Unruhen s. Dok. Nr. 221, 222 und 224.

Unter diesen Umständen halte ich es für ausgeschlossen, daß ich mit einer[626] an die einzelnen Einwohnerwehren gerichteten Aufforderung zur Waffenablieferung durchdringen würde.

Die Durchsetzung des erteilten Gebotes mittels Zwang erscheint mir im Augenblick unmöglich. Wenn vielleicht an einigen wenigen Orten unter Zuhilfenahme der ordentlichen Polizeiorgane ein solcher Zwang ausgeübt werden könnte, würden doch in der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Versuche zur Zwangsentwaffnung Gegenwirkungen auslösen, die schwere innere Unruhen zur Folge hätten und jedenfalls mit den normalen Polizeikräften nicht erfolgreich überwunden werden könnten. Die Heranziehung militärischen Aufgebots dürfte aus praktischen und politischen Erwägungen wohl nicht ins Auge zu fassen sein4.

4

Nach § 10 des Entwaffnungsgesetzes vom 7.8.1920 konnte der RKom. für die Entwaffnung zur Durchführung seiner Aufgaben die Sicherheitspolizei und die Reichswehr anfordern. Er bedurfte dazu der Zustimmung der Landesregierung bzw. der RReg. (RGBl. 1920, S. 1553  f.).

Unter diesen Umständen bitte ich, zugleich im Namen meines Stellvertreters, Oberamtmanns Bernreuther, von der Aufrechterhaltung des erteilten Auftrages absehen, oder- wenn abweichend von vorstehenden Darlegungen die Durchführung dieses Auftrags als möglich erachtet werden sollte, andere Persönlichkeiten mit den weiteren Entwaffnungsmaßnahmen der Reichsregierung in Bayern betrauen zu wollen.

gez. Nortz

Ministerialrat“

Seit dem 1. April befindet sich, von Bayern abgesehen, kein Stück der im Reich angemeldeten schweren Waffen mehr in den Händen einer Organisation. Auch in der Ostmark sind die Maschinengewehre in Staatsdepots vereinigt. Es bedarf nur meiner Anordnung an die Behörden dort, um die Waffen zur Zerstörung zu bringen. Von Bayern abgesehen ist mithin wegen der schweren Waffen den Wünschen der Entente in der Pariser Note5 Rechnung getragen. Dem Verlangen der Entente auf Einziehung von zwei Dritteln der angemeldeten leichten Waffen (935 728 Gewehre) bis zum 1. April ist voll genügt. Nur in Ostpreußen und in Bayern sind noch 292 653 Gewehre in der Hand von Einwohnerwehren. Geringfügige Verzögerungen, die hier und da bei der Einziehung noch bestehen, ändern an dem Gesamtbilde nichts.

5

Siehe o. Anm. 2.

Die Einziehung der bayerischen schweren Waffen und der bayerischen Gewehre ist mir jetzt nicht möglich. Ich bin gegenwärtig nicht imstande, in Bayern der mir von der Reichsregierung gestellten Aufgabe gerecht zu werden.

Der bayerische Widerstand, der nicht bei meinem Landeskommissar, sondern bei der Bayerischen Regierung liegt, läßt sich zur Zeit nicht beseitigen. Alle gütlichen Mittel sind vergeblich versucht. Zwang anzuwenden ist nur möglich durch Verwendung der Reichswehr. Ihre Verwendung bedarf nach § 10 des Entwaffnungsgesetzes der Zustimmung der Reichsregierung.

Einen entsprechenden Antrag dem Herrn Reichskanzler vorzulegen, kann ich mich nicht entschließen. Nach dem Unglück eines verlorenen Krieges, nach[627] dem größeren Unglück einer Revolution einen Krieg gegen Bayern zu veranlassen, das verträgt sich nicht mit meinem unerschütterlichen Glauben an die Wiederherstellung deutscher Größe. Von einer Erörterung der Frage, ob überhaupt, insbesondere auch bei der augenblicklichen innerpolitischen Lage, die Reichswehr den Zwang durchführen könnte, darf ich dabei absehen.

Einen Wechsel im Amte des bayerischen Landeskommissars vorzunehmen, ändert sachlich nichts. Der Ministerialrat Nortz hat nicht anders gehandelt, als er handeln konnte.

Für die weitere Behandlung der Angelegenheit beehre ich mich vorzuschlagen, daß zunächst die sicher kommende Erinnerungsnote der Entente abgewartet wird6. Enthält diese Note die Androhung von Gewaltmaßnahmen, so dürfte der Bayerischen Regierung dies mit dem Hinweis mitzuteilen sein, daß die volle Verantwortung für alle Folgen lediglich Bayern trifft. Bleibt Bayern dann bei seinem Widerstand und werden Gewaltmaßnahmen seitens der Entente angewendet, so wird Bayern schließlich unter dem Druck französischer Gewehre das tun müssen, was es freiwillig hätte leisten können, ohne der Bayernehre irgendwie Abbruch zu tun. Ich habe in München kein Hehl darüber gelassen, daß letzten Endes Bayern französischer Gewalt weichen werde und daß die Bayerische Regierung eine schwere Verantwortung auf sich nehme, wenn dann verirrte und verblendete Wehrmänner zur Waffe greifen würden. Frankreich, das sich rühme, der Sieger über Deutschland zu sein, werde niemals diesen Ruhm aufs Spiel setzen, indem es vor bayerischem Selbstschutz zurückweiche.

6

Eine erste Note der IMKK erfolgte am 9.4.1921. Darin bestätigte General Nollet den Eingang des Gesetzes vom 22.3.1921 („Gesetz zur Durchführung der Art. 177, 178 des Friedensvertrages“, RGBl. 1921, S. 235  f.), machte seine endgültige Zustimmung jedoch von den Ausführungsbestimmungen abhängig (IMKK Nr. 1492 v. 9.4.1921, R 43 I /412 , Bl. 264–265).

Zwei weitere Noten erfolgten am 17. und 18.4.1921. In ihnen verlangte Nollet genaue Aufstellungen über die in den einzelnen Bezirken bestehenden Einwohnerwehren, über ihre Bewaffnung und Ausrüstung, über die in die Depots abgelieferten Waffen und über die Maßnahmen, die zur abschließenden Entwaffnung ergriffen worden waren (IMKK Nr. 5625/A vom 17.4.1921 und IMKK Nr. 5633/A vom 18.4.1921, R 43 I /412 , Bl. 318–319 und 322–325).

Einer Weisung des Herrn Reichskanzlers für mein Verhalten bitte ich entgegensehen zu dürfen7.

7

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 228.

[…]

Peters

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