2.79 (feh1p): Nr. 79 Entschließung der deutschen Bergbauvereine zur Sozialisierungsfrage. 29. September 1920

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Nr. 79
Entschließung der deutschen Bergbauvereine zur Sozialisierungsfrage. 29. September 1920

R 43 I /2114 , Bl. 187 Umdruck1

1

Diese Entschließung hatten die dt. Bergbauvereine, die Unternehmerverbände des dt. Kohlenbergbaues, am 29.9.1920 auf ihrer gemeinsamen Tagung in Berlin gefaßt. Am 2. 10. hatte der Verein für die bergbaulichen Interessen im Oberbergamtsbezirk Dortmund die Entschließung der Rkei übersandt (R 43 I /2114 , Bl. 186).

In Berlin tagten die deutschen Bergbau-Vereine. Im Mittelpunkt der Beratungen stand an Hand des Berichtes der Sozialisierungskommission die Frage der Sozialisierung des Kohlenbergbaues2. Als Ergebnis der Beratungen wurde die nachstehende Entschließung einstimmig angenommen:

2

Zu dem Bericht der Sozialisierungskommission und zu den darin enthaltenen Vorschlägen s. Dok. Nr. 73, Anm. 15.

1.

Die Vorschläge3 der Sozialisierungskommission schalten die Initiative des Unternehmertums aus, die den deutschen Kohlenbergbau auf seine Höhe gebracht hat.

2.

[203] Die Vorschläge sehen die Schaffung einer neuen bürokratischen Zwangsorganisation vor, die, abhängig von parlamentarischen Körperschaften, starre Etatisierung bringt. Die guten Grundsätze für die Besetzung der Ämter und der Wagemut der leitenden Personen müssen darunter leiden.

3.

Es ist unmöglich, daß ein Reichskohlendirektorium in Berlin die annähernd 1000 Bergbaubetriebe Deutschlands zentralistisch mit Erfolg für die Volksgemeinschaft leiten kann. Das Direktionsprinzip4 hat einst den preußischen Bergbau verkümmern lassen, bis erst im Jahre 1865 mit Einführung des preußischen freiheitlichen Berggesetzes und nach Beseitigung jenes Direktionsprinzips privater Wagemut den deutschen Bergbau zu glänzender Entwicklung führen konnte.

4.

Daß in einer Wirtschaftsform, wie sie von der Sozialisierungskommission vorgeschlagen wird, bei den Arbeitern die Leistungsfreudigkeit und das Gefühl der Verantwortung für die Allgemeinheit gehoben werden, wird durch die bisherigen Erfahrungen (Eisenbahn, Post, Staatswerkstätten) nicht bewiesen.

5.

Der Unternehmergewinn im Kohlenbergbau wird bei weitem überschätzt.

Billiger als der Unternehmer wird keine Organisation arbeiten.

6.

Im Gegenteil: Die Erzeugung wird geringer, die Selbstkosten werden höher werden; die Verbraucher und die Arbeiter müssen die Kosten eines Experiments tragen, das für die deutsche Wirtschaft gerade jetzt besonders verhängnisvoll sein würde.

7.

Die Sozialisierung des Kohlenbergbaues muß aber auch sehr bald die weiterverarbeitende Industrie in ihren verderblichen Strudel ziehen und eine Wiederaufrichtung der deutschen Wirtschaft, die nur durch Anspannung aller wertvollen und freien Kräfte des privaten Unternehmertums möglich ist, vereiteln.

8.

Aus diesen Gründen lehnen die deutschen Bergbau-Vereine die Vorschläge der Sozialisierungskommission unbedingt ab. Die weiteren Beratungen im Reichskohlenrat5 und Reichswirtschaftsrat werden den Bergbauunternehmern, die in der Sozialisierungskommission nicht mit einem einzigen Mitglied vertreten waren, Gelegenheit geben, ihre Stellungnahme zu begründen.

Der Bergbau wird jeden Weg beschreiten, bei dem eine Steigerung der Erzeugung und eine Senkung der Selbstkosten erreicht wird6.

3

Nach dem Vorschlag I (Lederer) der Sozialisierungskommission sollten die privaten und staatlichen Kohlenbergwerke gegen angemessene Entschädigung in das Eigentum einer Dt. Kohlengemeinschaft überführt werden. Diese Kohlengemeinschaft war als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts geplant. Als ihre Organe waren der Reichskohlenrat und das Reichskohlendirektorium vorgesehen. Der Reichskohlenrat sollte von den technischen Leitern der Betriebe, den Arbeitern und Angestellten des Kohlenbergbaues und den Verbrauchern gewählt werden, während das Reichskohlendirektorium vom Reichskohlenrat bestellt werden sollte und diesem verantwortlich war (Entw. eines Kohlewirtschaftsgesetzes, R 43 I /2114 , Bl. 144 f.).

Auch der Vorschlag II (Rathenau) der Sozialisierungskommission sah die Errichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, des Reichskohlenrates, vor, in dem alle Kohlenbergwerke zusammengefaßt werden sollten. Die Geschäfte des Reichskohlenrates sollten von einem angestellten Direktorium geführt werden (Leitsätze zum Vorschlag II, R 43 I /2114 , Bl. 148 f.).

4

Das Direktionsprinzip hatte vom 17. bis Mitte des 19. Jahrhunderts das Bergbauwesen in Preußen bestimmt. Danach lag der Bergbau in der Hand von staatlichen Beamten und wurde nach einheitlichem Plan durchgeführt. Auch der Absatz und die Preisbildung waren staatlicher Regelung unterworfen. Erst 1865 wurde das Direktionsprinzip durch das „Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten“ ersetzt, das den Einsatz privaten Kapitals und die freie Konkurrenz ermöglichte.

5

Seit 1919 war die dt. Kohlenwirtschaft im Reichskohlenverband als einer Selbstverwaltungsorganisation zusammengeschlossen. Die Spitze dieser Organisation war der Reichskohlenrat. Er sollte die dt. Kohlenwirtschaft nach gemeinwirtschaftlichen Grundsätzen leiten (Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Regelung der Kohlenwirtschaft, RGBl. 1919, S. 1449  f.).

6

Eine Beantwortung dieser Entschließung durch die Rkei erfolgte offenbar nicht.

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 112.

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