2.91 (feh1p): Nr. 91 Aufzeichnung über eine Rede des Reichsministers des Auswärtigen vor dem Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten über die oberschlesische Autonomie. 21. Oktober 1920

Zum Text. Zur Fußnote (erste von 8). Zu den Funktionen. Zum Navigationsmenü. Zum Navigationsbaum

 

Bandbilder:

   Das Kabinett Fehrenbach  Konstantin Fehrenbach Bild 183-R18733Paul Tirard und General Guillaumat Bild 102-01626AOppeln 1921 Bild 146-1985-010-10Bild 119-2303-0019

Extras:

 

Text

RTF

Nr. 91
Aufzeichnung über eine Rede des Reichsministers des Auswärtigen vor dem Ausschuß für Auswärtige Angelegenheiten über die oberschlesische Autonomie1. 21. Oktober 1920

1

Auf der Aufzeichnung findet sich die handschr. Überschrift von unbekannter Hand: „Rede des Ministers Simons im Ausschuß für Ausw. Angelegenheiten am 21. Oktober vorm.“ Auf dem Rand der Aufzeichnung findet sich von der gleichen Hand die handschr. Notiz: „Vertraulich!“ Der Verfasser der Aufzeichnung war in R 43 I nicht zu ermitteln.

R 43 I /352 , Bl. 273–276

Abgeord. Dr. Stresemann eröffnet als Vorsitzender des Ausschusses für Auswärtige Angelegenheiten die Sitzung und stellt zunächst fest, daß außer den Mitgliedern des Auswärtigen Ausschusses auch Mitglieder des Preußischen Staatsministeriums und der Preußischen Landesversammlung und Mitglieder des vom Reichstag eingesetzten Ausschusses zur Durchführung des Artikels 18 der Reichsverfassung teilnehmen2. Da sich ein Widerspruch gegen die Teilnahme nicht erhebt, bleibt es dabei. Die Beratungen sollen zunächst als vertraulich gelten, am Schluß der Sitzung soll über die Art der Berichterstattung beschlossen werden.

2

Zum Art. 18 der RV s. u. Anm. 6.

Darauf ergreift der Reichsminister des Auswärtigen Dr. Simons das Wort und erklärt namens der Reichsregierung über die oberschlesische Frage folgendes:

Die oberschlesische Frage ist in erster Linie Sache der inneren Reichs- und preußischen Behörden. Wenn er trotzdem das Wort ergriffe, so täte er es, weil der Reichskanzler im Augenblick noch verhindert sei. Der Reichsminister[238] gibt zunächst einen Überblick über die historische Entwicklung der oberschlesischen Frage vom außenpolitischen Standpunkt. Die während der Friedensverhandlungen gemachten Versuche, Oberschlesien ohne Abstimmung bei Deutschland zu erhalten, seien, wie bekannt, fehlgeschlagen. Er erinnert daran, daß bei der letzten Tagung des Auswärtigen Ausschusses Einstimmigkeit darüber bestand, daß bei der augenblicklichen Situation in Oberschlesien die Abstimmung nicht beschleunigt werden sollte. Vorschläge auf Teilung Oberschlesiens zwischen Deutschland und Polen hätten zurückgewiesen werden müssen, weil man besonders auf die an Polen angrenzenden Landesteile Oberschlesiens – denn darum hätte es sich in erster Linie gehandelt bei einer Teilung – nicht ohne weiteres verzichten konnte. Der Reichsminister stellt die Nachrichten, die sich an den Besuch des Generals Le Rond in Paris knüpften3, richtig und erklärt, daß es nach ihm zugekommenen vertraulichen Mitteilungen nicht der Fall sei, daß Le Rond mit wesentlich beschnittenen Vollmachten nach Oberschlesien zurückgekehrt sei; es sei nicht der Fall, daß ihm veränderte Instruktionen erteilt seien, und es sei nicht der Fall, daß in der Verteilung der Truppen eine wesentliche Änderung eingetreten sei. Nur unbedeutende Veränderungen der Instruktionen und in der Truppenverteilung seien eingetreten. Es müsse unsererseits alles getan werden, um die Stimmung der oberschlesischen Bevölkerung aufrechtzuerhalten. Der Reichsminister befaßt sich mit dem polnischen Eventualgesetz, durch das sich die polnische Regierung gebunden habe, im Falle einer Zuteilung Oberschlesiens an Polen Oberschlesien eine weitgehende Autonomie im Rahmen des polnischen Staates zu gewähren4. Nach Ansicht maßgebender Oberschlesier seien die Bestimmungen dieses Gesetzes nur Spiegelfechterei, die Bevölkerung solle jetzt geblendet werden und später wieder um die ihr in Aussicht gestellten Vorteile gebracht werden. Trotzdem habe das polnische Autonomiegesetz in Oberschlesien zweifellos einen starken Eindruck gemacht.

3

General Le Rond war der Vorsitzende der Interalliierten Kommission in Oberschlesien. Nachdem drei brit. Kreiskontrolleure in Oberschlesien aus Protest gegen das frz. Verhalten während des poln. Aufstandes ihr Amt niedergelegt hatten (s. Dok. Nr. 63), war General Le Rond zur Berichterstattung nach Paris berufen worden (Egelhaaf, Jahresübersicht 1920, S. 175). An diese Berufung Le Ronds nach Paris waren von dt. Seite verschiedene Vermutungen geknüpft worden.

4

Zum poln. Autonomiegesetz s. Dok. Nr. 64, Anm. 6.

Der Reichsminister betont besonders, daß selbstverständlich alle Entscheidungen über Oberschlesien nur getroffen werden können im Rahmen und unter Berücksichtigung der preußischen Interessen. Ohne Einverständnis der Preußischen Regierung sei die Reichsregierung nicht in der Lage, irgendeine bindende Erklärung abzugeben. Die frühere Erklärung des Herrn Reichskanzlers und die von der Reichsregierung im Einvernehmen mit der Preußischen Regierung veröffentlichte Erklärung über Oberschlesien5 hätten nicht die notwendige Beruhigung in Oberschlesien ausgelöst, die beabsichtigt war. Die Oberschlesier stehen auf dem Standpunkt, daß der Artikel 18 der Reichsverfassung nicht genüge, da hiernach immer noch die endgültige Entscheidung über das Schicksal[239] Oberschlesiens dem Ermessen der Reichsregierung überlassen ist6. Dieses Ermessen müsse nach dem Wunsch der Oberschlesier ausgeschaltet werden. Es sei nun in Vorschlag gebracht, ein Eventualgesetz vorzulegen, das die ganze Autonomiefrage regelt und durch das dieses Ermessen der Reichsregierung ausgeschaltet wird. Man müsse sich allerdings von vornherein über die Folgen klar sein, die im Falle einer Ablehnung eines solchen Gesetzentwurfes sich ergeben würden. Ein solches Gesetz dürfe nur kommen, wenn man der Annahme von vornherein sicher sei. Die Reichsregierung hat sich entschlossen, unter Vorbehalt der Zustimmung der Preußischen Regierung einen solchen Gesetzentwurf einzubringen7. Das Preußische Kabinett habe bisher noch nicht endgültig Stellung genommen und wolle die endgültige Entscheidung von dem Verlauf der heutigen Sitzung abhängig machen. Die Stellung der Reichsregierung habe sich nicht geändert, sie sei der Ansicht, daß es notwendig sei, unbedingte Klarheit zu schaffen. Nur wenn Klarheit geschaffen sei, könne man der Abstimmung in Oberschlesien mit Ruhe entgegensehen und die Überzeugung haben, daß alles getan sei, um Oberschlesien beim Reiche zu erhalten. Der Reichsminister macht dann auf die katastrophalen wirtschaftlichen Folgen aufmerksam, die ein Verlust Oberschlesiens für Deutschland haben würde. Es sei falsch zu erwarten, daß wir auch aus einem polnischen Oberschlesien die für uns notwendigen Kohlen bekommen würden. Die Zusicherungen Polens im Friedensvertrage könnten von uns beim besten Willen und bei aller Zurückhaltung in der Beurteilung Polens keine Garantie dafür bieten, daß sie auch durchgeführt werden, weil das polnische Staatswesen in wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht nicht genügend gefestigt sei, um Wechsel auf die Zukunft auszustellen und so weitgehende Garantien zu übernehmen. Die Reichsregierung stehe auf dem Standpunkt, daß, wenn die Oberschlesier die Autonomie wollen, sie ihnen auch gewährt werden müsse8.

5

Zu dieser Erklärung der RReg. s. Dok. Nr. 65, Anm. 4.

6

Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Autonomie von Landesteilen waren in den Art. 18 und 167 der RV enthalten. Nach den Bestimmungen des Art 18 der RV hatte die RReg. bei Gebietsveränderungen eine besondere Stellung. Der Art. 18 Abs. 3 der RV sah vor, daß Gebietsveränderungen oder Neubildung von Ländern auch durch den Willen der Bevölkerung erfolgen konnte. Nach Art. 18 Abs. 4 sollte der Wille der Bevölkerung dazu durch eine Abstimmung festgestellt werden. Die RReg. hatte die Abstimmung anzuordnen, wenn ein Drittel der zum RT Wahlberechtigten es verlangte. War die Zustimmung der Bevölkerung erfolgt, so hatte die RReg. nach Art. 18 Abs. 6 der RV dem RT ein entsprechendes Gesetz vorzulegen.

Durch den Art. 167 der RV, der in der Fassung von 1919 lediglich aus Satz 1 bestand, wurde der Art. 18 Abs. 3–6 auf die Dauer von zwei Jahren nach Verkündigung der RV außer Kraft gesetzt.

7

Die Grundzüge dieses GesEntw. über die Autonomie Oberschlesiens waren bereits auf einer Chefbesprechung vom 12.10.1920 beschlossen worden. Die RReg. wollte damit einem Initiativantrag des Zentrums im RT zuvorkommen, der zu der gleichen Angelegenheit in Aussicht stand. Nach den Vorstellungen der RReg. sollte innerhalb von zwei Monaten nach der Abstimmung in Oberschlesien eine weitere Abstimmung über die Autonomie stattfinden. Sollte sich die Mehrheit der oberschlesischen Bevölkerung für die Autonomie entscheiden, so sollte ihr diese bewilligt werden.

Die bei der Chefbesprechung anwesenden Vertreter Preußens, StS Göhre und MinDir. Loehrs, hatten sich mit dem GesEntw. einverstanden erklärt (Protokoll der Chefbesprechung, R 43 I /352 , Bl. 138).

8

Siehe dazu weiter Dok. Nr. 92, P. 1 und Dok. Nr. 121, P. 3.

Extras (Fußzeile):