1.10 (vpa2p): Nr. 139 Vermerk des Staatssekretärs Planck über Telefongespräche mit dem Direktor beim Reichstag Galle und dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des Reichstages Löbe am 13. September 1932

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Nr. 139
Vermerk des Staatssekretärs Planck über Telefongespräche mit dem Direktor beim Reichstag Galle und dem Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des Reichstages Löbe am 13. September 1932

R 43 I /1010 , Bl. 47

[Teilnahme der Reichsregierung an den Sitzungen des Überwachungsausschusses]

Direktor Galle vom Reichstag rief im Auftrage des Vorsitzenden des Überwachungsausschusses des Reichstags1 an, um mitzuteilen, der Ausschuß habe beschlossen, den Reichskanzler und den Reichsminister des Innern zu zitieren2.[574] Herr Löbe bitte daher um eine Mitteilung, ob und wann die Herren erscheinen würden. Der Ausschuß sei der Auffassung, daß er rechtmäßig zusammengetreten sei, einerseits sei der Reichstag vom Präsidenten Göring vertagt worden, andererseits sehe ja auch Präsident Göring den Reichstag als aufgelöst an. Ich erwiderte, daß Herr Göring mir gestern eine gegenteilige Mitteilung gemacht habe, indem er die Auflösungsorder als ungültig bezeichnete, weil sie von gestürzten Ministern gegengezeichnet gewesen sei3. Herr Galle erklärte darauf, Herr Göring habe dann eben seine Meinung geändert. Er sehe den Reichstag als aufgelöst an, allerdings erst nach rechtsgültiger Vornahme der Abstimmung. Ich habe darauf Herrn Galle zugesagt, den Wunsch von Herrn Löbe dem Herrn Reichskanzler weiterzugeben.

1

Vgl. Anm 19 zu Dok. Nr. 85.

2

Geschehen in der um 11.10 Uhr begonnenen Sitzung des Ausschusses durch Annahme eines Antrages des SPD-Abg. Hoegner, „daß der Reichskanzler und der Reichsminister des Innern gemäß Artikel 33 der Reichsverfassung im Ausschuß zu erscheinen haben“. – Zu Beginn der Ausschußsitzung hatte MinDir. Gottheiner (RIMin.) namens der RReg. folgende Erklärung abgegeben: Die RReg. halte daran fest, „daß das Vorgehen des Reichstagspräsidenten in der gestrigen Sitzung des Reichstags mit der Reichsverfassung und mit der Geschäftsordnung des Reichstags nicht vereinbar ist. Nach Artikel 33 Absatz 3 der Reichsverfassung haben die Vertreter der Reichsregierung das verfassungsmäßige Recht, auch außerhalb der Tagesordnung, d. h. auch nach Schluß der Debatte, und zu jedem beliebigen Gegenstande das Wort zu ergreifen. Entgegen dieser Bestimmung hat der Reichstagspräsident trotz wiederholter Wortmeldung dem Reichskanzler das Wort nicht erteilt, obwohl eine Abstimmung noch nicht begonnen hatte. Es steht fest, daß nach der Wortmeldung des Reichskanzlers ein Antrag auf namentliche Abstimmung aus dem Hause gestellt wurde. Es steht weiter fst, daß der Präsident diesen Antrag zugelassen hat und daß er das Haus noch darüber befragt hat, ob die Abstimmung über die Aufhebung der Notverordnung mit der Abstimmung über den Mißtrauensantrag verbunden werden sollte. Eine Abstimmung kann erst beginnen, nachdem festgestellt ist, worüber und in welcher Form abgestimmt werden soll. Dementsprechend bestimmt der § 105 der Geschäftsordnung, daß eine namentliche Abstimmung ‚bis zur Eröffnung der Abstimmung beschlossen‘ werden kann. Sie kann somit nicht mehr nach Eröffnung der Abstimmung beschlossen werden. Wenn der Reichstagspräsident nach der Wortmeldung des Reichskanzlers noch einen Beschluß auf namentliche Abstimmung herbeiführte, so ergibt sich daraus mit völliger Klarheit, daß die Abstimmung bei der Wortmeldung des Reichskanzlers noch nicht begonnen hatte, und daß der Präsident selber die Abstimmung noch nicht als begonnen ansah. Damit steht fest, daß dem Reichskanzler geschäftsordnungs- und verfassungswidrig das Wort versagt worden ist.“ Infolge dieses Verhaltens des RTPräs. sei der RK genötigt gewesen, die Auflösungsverordnung „in der Weise dem Reichstage zu übermitteln, daß er sofort nach der wiederholten Ablehnung der Worterteilung die Urkunde dem Reichstagspräsidenten übergab. Mit der Übergabe der Urkunde trat die Auflösung in Wirksamkeit. Jede weitere Tätigkeit der noch versammelten Abgeordneten entbehrte damit der verfassungsrechtlichen Grundlage. Beschlüsse des Reichstags über die Aufhebung der Notverordnung vom 4. September d. J. und über die Entziehung des Vertrauens liegen daher nicht vor.“ Ungeachtet dieser klaren Rechtslage habe der RTPräs. dem RK durch ein Schreiben vom 12. 9. [vgl. Anm 9 zu Dok. Nr. 134] über diese „Beschlüsse“ des RT Mitteilung gemacht. „Aus diesem Schreiben in Verbindung mit den Erklärungen, die der Reichstagspräsident gestern abgegeben hat [vgl. Anm 4 zu Dok. Nr. 134], ergibt sich, daß er die Auflösung des Reichstags nicht anerkennt. Mit dieser Stellungnahme des Reichstagspräsidenten steht die Einberufung des Ausschusses zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung in Widerspruch. Die Reichsregierung ist jederzeit bereit, mit dem nach Artikel 35 der Reichsverfassung bestellten Ausschuß zur Wahrung der Rechte der Volksvertretung zu verhandeln. Sie muß es jedoch ablehnen, in solche Verhandlungen einzutreten, ehe nicht der Reichstagspräsident sein Schreiben vom 12. September 1932 zurückgezogen hat.“ (Protokoll der Ausschußsitzung vom 13. 9., Druckexemplar in R 43 I /1010 , Bl. 80–81).

3

Vgl. dazu Dok. Nr. 133.

Nach Rücksprache mit den Herren Ministern v. Gayl und Gürtner habe ich sodann telephonisch Herrn Löbe mitgeteilt, daß die Reichsregierung ihre Stellungnahme nicht verändern könne. Solange nicht die Mitteilung des Herrn Göring über die nach unserer Meinung verfassungswidrig zustande gekommenen Beschlüsse des Reichstags widerrufen sei, sei die Reichsregierung nicht in der Lage, an Sitzungen des Überwachungsausschusses teilzunehmen.

Herr Löbe erwiderte mir darauf, daß wahrscheinlich diese Weigerung vom Ausschuß als eine Verletzung der Verfassung angesehen werden würde. Die Reichsregierung dürfe dem Ausschuß keine Bedingungen stellen. Er bedauere diese Haltung der Reichsregierung um so mehr, als Herr Göring schon auf dem Wege des Einlenkens sei4.

4

Vor dem Überwachungsausschuß hatte Göring – unmittelbar nach der Erklärung Gottheiners (vgl. oben Anm 2) – u. a. ausgeführt: „Er habe am gesterigen Abend in einer Presseerklärung bekanntgegeben, daß er an seiner Auffassung von der Ungültigkeit der Reichstagsauflösung nicht festhalten könne, da eine Auflösungsorder auch von einem gestürzten Ministerium gegengezeichnet werden könne, sofern der Reichspräsident dieses Ministerium nicht entlassen habe. Festhalten müsse er jedoch an der Auffassung, daß das Auflösungsdekret seine Gültigkeit erst nach Erledigung der Abstimmung erhalten habe. Deshalb sei er nach der Reichsverfassung und der Geschäftsordnung verpflichtet gewesen, dem Reichskanzler das Ergebnis der Abstimmung mitzuteilen. Aus dieser Mitteilung könne man nicht den Schluß ziehen, den die Reichsregierung gezogen habe. Das bedeute eine weitere Mißachtung des Reichstags.“ (Protokoll der Ausschußsitzung vom 13. 9. in R 43 I /1010 , Bl. 80–81).

Ich habe Herrn Löbe darauf hingewiesen, daß das Schreiben von Herrn Göring eine so schwere Verletzung der Verfassung gewesen sei, daß diese zunächst aus der Welt geschafft werden müsse, bevor die Reichsregierung sich wieder dem Ausschuß zur Verfügung stellen könne5.

5

Löbe unterrichtete den Überwachungsausschuß hierüber zu Beginn seiner um 13.10 Uhr wiederaufgenommenen Sitzung. Der Ausschuß nahm daraufhin folgende Entschließung an: Der RK und der RIM hätten sich durch ihre Weigerung, vor dem Ausschuß zu erscheinen, „eines offenen Bruches der Reichsverfassung schuldig gemacht“. Der Ausschuß erwarte, daß der RPräs. „als der berufene Hüter der Verfassung“ den RK und den RIM „zur Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Pflichten unverzüglich anhält.“ Darüber hinaus beschloß der Ausschuß mit jeweils großer Mehrheit: 1) „Die Abstimmung im Reichstag am 12. September 1932 über die Aufhebung der Notverordnung und die Entziehung des Vertrauens gegenüber dem Reichskabinett von Papen war verfassungsmäßig.“ 2) „Die am 12. September 1932 ausgesprochene Auflösung des Reichstags verstößt gegen Art. 25 Abs. 1 der Reichsverfassung, weil die in dem Auflösungsdekret angenommene Gefahr, der Reichstag könnte die Aufhebung bestimmter Notverordnungen verlangen, keinen konkreten Anlaß darstellt, wie er im Art. 25 Abs. 1 der Reichsverfassung gefordert wird.“ 3) „Die am 12. September 1932 ausgesprochene Auflösung des Reichstags verstößt gegen Art. 48 Abs. 3 der Reichsverfassung, weil sie das wichtige verfassungsmäßige Recht des Reichstags, die Aufhebung von Notverordnungen zu verlangen, verletzt und eine Wiederholung der Auflösung dieses Recht des Reichstags dauernd beseitigen würde.“ 4) „Die von dem Herrn Reichskanzler in seiner Rundfunkrede vom 12. September 1932 [Dok. Nr. 135] proklamierte unabhängige Staatsführung bedeutet einen verfassungswidrigen Angriff auf die verfassungsrechtliche Stellung des Reichstags.“ (Protokoll der Ausschußsitzung vom 13. 9. in R 43 I /1010 , Bl. 82–83, 87).

Pl[anck]

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