2.35.5 (sch1p): 5. [Erwerbslosenfürsorge]

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5. [Erwerbslosenfürsorge]

Reichsminister Koeth macht Mitteilungen über die Erwerbslosenfürsorge. Von den Arbeitslosen und der Bayerischen Regierung werde die Fortzahlung der bisherigen Sätze über den 1. April 1919 hinaus auf einen weiteren Monat gewünscht. Das sei aber seines Erachtens nicht zu verantworten, und er beabsichtige daher, es bei dem beschlossenen Abbau vom 1. April an zu belassen.

Das Kabinett stimmte dem im Prinzip zu11.

11

Die ursprüngliche Fassung des § 9 der VO über Erwerbslosenfürsorge vom 13.11.1918 (RGBl. 1918, S. 1305 ) sah lediglich vor, daß „Art und Höhe der Unterstützung […] dem Ermessen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes überlassen“ werden solle. Da aber die Festsetzung der Erwerbslosenunterstützung so im ganzen Reich höchst unterschiedlich gehandhabt wurde, sah sich die RReg. genötigt, in einer VO betr. Abänderung der VO über Erwerbslosenfürsorge vom 15.1.1919 (RGBl. 1919, S. 82 ) die Höchstsätze für die Erwerbslosenunterstützung festzulegen. § 17 erhielt den Zusatz Art. III: „Soweit bei Inkrafttreten dieser VO höhere Unterstützungssätze eingeführt sind, kann es dabei bis spätestens zum 1.4.1919 bewenden.“ Tatsächlich enthält die Bekanntmachung betr. die Fassung der RVO über Erwerbslosenfürsorge vom 16.4.1919 (RGBl. 1919, S. 416 ) weiterhin die Höchstsätze vom 15.1.1919.

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