2.92.8 (mu11p): 8. Abnahme von unbefugt zurückgehaltenen Waffen.

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8. Abnahme von unbefugt zurückgehaltenen Waffen3.

3

Zur Behandlung der Entwaffnung s. Dok. Nr. 65.

Der Reichsminister des Auswärtigen regt an, für die Auffindung und Abgabe wissentlich und unbefugt zurückgehaltener Waffen eine Prämie auszusetzen4 sowie die weitere Veranstaltung von Werbungen für militärische Zwecke unter Strafe zu stellen. Das Kabinett beschließt, daß der Anregung durch eine vom Auswärtigen Amt zu veranlassende Ressortbesprechung zwischen dem Reichswehrministerium, Reichsministerium des Innern, Reichsjustizministerium und Preußischen Ministerium des Innern Rechnung getragen werden soll5.

4

S. demgegenüber die Äußerung des Generals v. Seeckt in Dok. Nr. 65.

5

Zum Fortgang s. Dok. Nr. 106, P. 2 und Dok. Nr. 118.

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