1.42.3 (bru3p): zu d: Verschärfung gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen usw.:

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zu d: Verschärfung gesetzlicher Bestimmungen zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen usw.:

Angeregt wurde u. a. vom Bayerischen Innenminister eine Abänderung des § 116 StGB, wonach Bestrafung wegen Auflaufs erst dann möglich ist, wenn einer[1973] der Versammelten nach der dritten Aufforderung des zuständigen Beamten sich nicht entfernt7. Hier müsse einmalige Aufforderung genügen.

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§ 116 StGB lautet: „[Auflauf.] I. Wird eine auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen versammelte Menschenmenge von dem zuständigen Beamten oder Befehlshaber der bewaffneten Macht aufgefordert, sich zu entfernen, so wird jeder der Versammelten, welcher nach der dritten Aufforderung sich nicht entfernt, wegen Auflaufs mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bestraft.

II. Ist bei einem Auflaufe gegen die Beamten oder die bewaffnete Macht mit vereinten Kräften tätlicher Widerstand geleistet oder Gewalt verübt worden, so treten gegen diejenigen, welche an den Handlungen teilgenommen haben, die Strafen des Aufruhrs ein.“

Der Sächsische Innenminister wünschte schärfere Strafvorschriften in dem Gesetz vom 18. März 19318 gegen Waffenmißbrauch. Er bezeichnete es ferner als erwägenswert, die politischen Parteien für die Schäden verantwortlich zu machen, die deren nachweisbare Anhänger anrichteten. Gewisse Bedenken gegen eine derartige Vorschrift gab der Sächsische Innenminister selber zu.

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Gemeint ist offensichtlich § 5 der NotVo. zur Bekämpfung politischer Ausschreitungen vom 28.3.31: „Wer eine Schußwaffe unbefugt führt und eine Gewalttätigkeit mit ihr gegen einen anderen begeht oder ihm androht, wird, soweit nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit einer höheren Strafe bedroht ist, mit Gefängnis nicht unter sechs Monaten bestraft; daneben kann auf Geldstrafe erkannt werden“ (RGBl. 1931 I, S. 79 ). Vgl. auch Dok. 235 und Dok. Nr. 257.

Die meisten Innenminister neigten jedoch der Auffassung zu, daß die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung des Terrors ausreichten und nur energisch angewendet werden müßten9.

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Vgl. dagegen Dok. Nr. 588, P. 1.

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