2.13.4 (vpa1p): 4. Außerhalb der Tagesordnung: Hapag und Lloyd.

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4. Außerhalb der Tagesordnung: Hapag und Lloyd9.

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Durch § 2 der NotetatVO des RPräs. vom 29.3.32 (RGBl. II, S. 97 ) war der RFM ermächtigt worden, zur „Überbrückung der Schwierigkeiten der deutschen Seeschiffahrt“ eine Reichsgarantie bis zum Höchstbetrag von 77 Mio RM zu übernehmen. Außer für die Hapag und den Norddeutschen Lloyd galt diese Ermächtigung noch für eine Reihe weiterer Großreedereien. Sie ebnete den Weg zur Gründung eines Bankenkonsortiums aus zehn Banken unter Führung der Dt. Bank, der Berliner Handelsgesellschaft und der Dresdner Bank. Das Konsortium räumte den beteiligten Reedereien einen Kredit in Höhe von 46,4 Mio RM ein, für den das Reich die Bürgschaft übernahm. In diesem Zusammenhang forderte die RReg. bereits im März 1932 von Hapag und Lloyd eine Bereinigung des Aktienkapitals durch Zusammenlegung im Verhältnis von 3 : 1. Aktenmaterialien (u. a. Besprechungsniederschriften, Presseberichte) hierzu in R 43 I /2135 ; R 2  /15950 , 15952  und 15954 .

Der Reichsminister der Justiz trug den Inhalt der Kabinettsvorlage – Rk. 4843 – vor10. Er stellte zur Erörterung, ob wegen des Aktienbesitzes von 10,4 Millionen RM in fremder Hand außenpolitische Bedenken gegen die geplante Ergänzung der Aktiennovelle beständen und ob das Reich ein finanzielles Interesse an der Zusammenlegung der Aktien habe.

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In der am 23. 5. übersandten Vorlage hieß es: Die Vorstände der Hapag und des Norddeutschen Lloyd hätten im Zusammenhang mit dem Verlangen der RReg., bei ihren Gesellschaften einen Kapitalschnitt im Verhältnis von 3 : 1 vorzunehmen (vgl. oben Anm. 9), den Antrag gestellt, die RReg. möge eine Bestimmung erlassen, nach der in Abweichung von § 288 des Handelsgesetzbuches bei Beschlüssen über Kapitalherabsetzungen die einfache Mehrheit des in den Generalversammlungen vertretenen Grundkapitals genüge. Zur Begründung hätten die Gesellschaften erklärt, es erscheine ihnen „angesichts der ständig wachsenden Opposition in Aktionärskreisen“ in hohem Maße zweifelhaft, ob es gelingen werde, die gesetzlich vorgeschriebene Dreiviertelmehrheit für die geforderte Maßnahme aufzubringen. Er, der RJM, könne sich eine entsprechende Neuregelung nur in der Weise denken, daß eine auf Teil V, Kap. II, § 12 der NotVO vom 6.10.31 (RGBl. I, S. 537 , 556) gestützte Anordnung folgenden Inhalts erlassen werde: „Bei Aktiengesellschaften, bei denen zum Zwecke der Sanierung Sicherheiten zu Lasten des Reichs übernommen werden, genügt ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende Bestimmungen der Satzung für die Beschlußfassung der Generalversammlung über die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form mit Einschluß der erforderlichen Änderungen der Satzung die einfache Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Gattungen von Aktien mit verschiedener Berechtigung vorhanden sind, für die Beschlußfassung mittels gesonderter Abstimmung der Aktionäre jeder Gattung.“ Einer solchen Regelung ständen allerdings, so der RJM in der Vorlage weiter, erhebliche Bedenken entgegen. „Die Herabsetzung der Beschlußmehrheiten bedeutet einen starken Eingriff in die gesetzlich und satzungsmäßig verbrieften Aktionärsrechte. Auch sind die Rückwirkungen in Betracht zu ziehen, die ein solcher Vorgang für die Behandlung etwaiger späterer Anträge von anderer Seite zur Folge haben kann. Schließlich muß auch im Hinblick auf die Tatsache, daß sich schätzungsweise 10,4 Millionen Stammaktien in amerikanischen Händen befinden, mit der Möglichkeit gerechnet werden, daß sich die Amerikanische Regierung […] gegen den gesetzgeberischen Eingriff verwahren wird.“ (R 43 I /2135 , Bl. 125–126).

Der Reichswirtschaftsminister hielt den Erlaß der geplanten Vorschrift nicht für notwendig, weil sich das Reich an dem Aktienkapital der Gesellschaft nicht beteiligt habe und nicht beteiligen wolle.

[34] Auch der Reichsminister des Innern widersprach dem Vorschlage. Er bedeute einen Eingriff in das Privatrecht, der nicht unbedingt im Reichsinteresse notwendig sei.

Der Reichsbankpräsident erklärte, die Generalversammlungen der beiden Großreedereien fänden erst am 28. Juni d. Js. statt. Er bat, daß das Reichsjustizministerium die Frage mit der Reichsbank besprechen möge. Inzwischen werde er feststellen, wie stark die Beteiligung der Reichsbank an den Unternehmungen sei. Auch ihm scheine es zweckmäßiger, die Zusammenlegung der Aktienkapitalien durch wirtschaftlichen Druck als durch die vorgeschlagene Gesetzesbestimmung herbeizuführen.

Der Reichsminister der Justiz erklärte sich mit dem Vorschlage einverstanden. Über die Frage soll mit der Reichsbank unter seinem Vorsitz weiter verhandelt werden11.

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Über derartige Verhandlungen nichts ermittelt. Bereits in der Ministerbesprechung am 9. 6. konnte der RJM mitteilen, daß die erforderliche Mehrheit in den beiden Gesellschaften über eine Kapitalzusammenlegung auch ohne neue gesetzliche Maßnahmen zustandekommen werde (Dok. Nr. 17).

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